Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200196-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 15. Oktober 2020 in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. September 2020 (EK200357)
Erwägungen:
1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist als Inhaberin des Einzelunternehmens "C._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. act. 7/1). 1.2 Mit Urteil vom 28. September 2020 (act. 6/8 = act. 3 = act. 5 [Akten- exemplar]) eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) auf Begehren der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend: Gläubigerin) vom 28. Juli 2020 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung von Fr. 1'789.20 nebst Zins zu 6 % seit 28. Januar 2020, Fr. 150.– bis- herige Umtriebsspesen und Fr. 146.60 Betreibungskosten. 1.3 Die Schuldnerin erhob dagegen mit Eingabe an die Kammer vom 6. Oktober 2020 (act. 2) rechtzeitig Beschwerde (act. 6/8 i.V.m. act. 6/11 i.V.m. act. 2 S. 1). Sie beantragt sinngemäss, die Konkurseröffnung sei aufzuheben und macht den Konkurshinderungsgrund der Tilgung (vor Konkurseröffnung) geltend (vgl. act. 2 i.V.m. act. 4/1-3). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-12). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 (act. 8) wurde die Schuldnerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie für den Nachweis der Tilgung bis spätestens 15. Oktober 2020 einen Be- leg des Konkursamtes Embrach nachzureichen habe, mit welchem dieses die Si- cherstellung der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes für das Konkursverfahren bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung bestätige. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 (act. 10) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwer- de fristgerecht und reichte – neben der Verfügung vom 8. Oktober 2020 (act. 11/1) und der vorinstanzlichen Vorladung zur Konkurseröffnung (act. 11/2) – verschiedene Belege ein (act. 11/3-6). Den Kostenvorschuss für das Beschwer- deverfahren hat die Schuldnerin geleistet (vgl. act. 11/6). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin sind mit dem vorliegenden Urteil noch Doppel bzw. Kopien der Beschwerdeeingaben (act. 2 und 10) sowie der relevanten Beilagen (act. 4/1-3 und 11/3-6) zur Kenntnisnahme zuzustellen.
2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim obe- ren Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläu- biger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwer- deschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn der Schuldner gleichzeitig seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). 2.2 In der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Betreibung der Schuldnerin mit der Nr. ... wurde gemäss Abrechnungsbeleg des Betreibungsamtes Embra- chertal am 10. August 2020 der Endbetrag von Fr. 2'162.75 bezahlt (vgl. act. 11/3). Damit ist belegt, dass die Schuldnerin die Konkursforderung ein- schliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten vor der Konkurseröffnung bezahlt hat. 2.3 Die Sicherstellung der Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes, wofür der Gläubiger nach Art. 169 SchKG haftet, gehört (jedenfalls soweit der Schuldner diese Kosten durch Säumnis veranlasst hat) auch zur Tilgung der Schuld (Art. 172 Ziff. 3, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; KUKO SchKG-D IGGELMANN, 2. Aufl., Art. 172 N 3, Art. 174 N 10). Die Schuldtilgung ist somit im vorliegenden Fall in wesentlichem Umfang vor, zum Teil aber auch erst nach der Konkurseröff- nung erfolgt. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG wäre deshalb grundsätzlich die Glaub- haftigkeit der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen. Die Kammer lässt je- doch den Umstand, dass die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerich-
tes erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt wurden, in ständiger Praxis un- berücksichtigt, wenn die Schuldtilgung im Übrigen ganz vor der Konkurseröffnung erfolgt ist. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit wird in diesem Fall abgesehen (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79; OGer ZH PS140043 vom 7. März 2014, PS150137 vom 20. August 2015). Die Schuldnerin belegt mittels Postquittungen vom 5. und 12. Oktober 2020, dass sie während der Beschwerdefrist beim Bezirksgericht Bülach Fr. 200.– sowie Fr. 1'800.– einbezahlt hat, was seitens des Bezirksgerichtes Bülach bestätigt wurde (vgl. act. 12). Gemäss Auskunft des (neu anstelle des Konkursamtes Emb- rach für den vorliegenden Fall zuständigen) Konkursamtes Bülach vermag der beim Bezirksgericht Bülach anstatt beim Konkursamt von der Schuldnerin sicher- gestellte Totalbetrag in der Höhe von Fr. 2'000.– im Fall einer Gutheissung der Beschwerde die Kosten des Konkursamtes für das Konkursverfahrens bis zu ei- ner allfälligen Konkursaufhebung inklusive der Kosten der Vorinstanz für die Kon- kurseröffnung zu decken (vgl. act. 12). Daher ist von der Prüfung der Zahlungsfä- higkeit der Schuldnerin abzusehen. 2.4 Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind somit erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes vom 28. September 2020 (Geschäfts-Nr. EK200357) aufzu- heben und das Konkursbegehren abzuweisen. 3. Die Kosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat so- wohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläu- bigerin das Konkursbegehren gestellt hatte, und das Beschwerdeverfahren, weil sie es unterliess, der Vorinstanz vor deren Konkurseröffnungsurteil ihre Zahlung nachzuweisen und die Gerichtskosten zu begleichen. Es ist nicht Sache des Be- treibungsamtes dafür zu sorgen, dass die Betreibung für den bezahlten Betrag nicht weitergeht (vgl. BSK SchKG I-E MMEL, 2. Aufl. 2010, Art. 12 N 20 m.w.H.). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von der Schuld- nerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
Da die Schuldnerin die erwähnten Kosten des Konkursamtes sowie der Vor- instanz (vgl. oben E. 2.3) vollumfänglich beim Bezirksgericht Bülach sicherstellte, ist dieses anzuweisen, sich mit dem Konkursamt Bülach über die Höhe des Be- trages zur Deckung von dessen Kosten zu verständigen und dem Konkursamt Bülach den entsprechenden Betrag zu überweisen, der Gläubigerin den von ihr geleisteten Barvorschuss von Fr. 1'800.– zurückzuerstatten und der Schuldnerin einen nach Abzug der Kosten des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes und nach Abzug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag des ein- bezahlten Totalbetrages von Fr. 3'800.– (Fr. 1'800.– geleisteter Barvorschuss der Gläubigerin und Fr. 2'000.– geleistete Zahlungen der Schuldnerin) auszuzahlen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzel- gerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. September 2020 (Geschäfts- Nr. EK200357) aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und ebenfalls der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Bezirksgericht Bülach wird angewiesen, sich mit dem Konkursamt Bülach über die Höhe des Betrages zur Deckung von dessen Kosten zu ver- ständigen und dem Konkursamt Bülach den entsprechenden Betrag zu überweisen, der Gläubigerin den von ihr geleisteten Barvorschuss von Fr. 1'800.– zurückzuerstatten und der Schuldnerin einen nach Abzug der Kosten des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes und nach Abzug der Kos- ten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag der von der Schuldnerin einbezahlten Fr. 2'000.– auszuzahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 15. Oktober 2020