Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200187-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 22. Oktober 2020 in Sachen
A._____ AG, Einsprecherin und Beschwerdeführerin
gegen
Konkursmasse der A._____ AG in Liquidation, Einsprache- und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Konkursamt Riesbach-Zürich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____
betreffend Einsprache gegen Arrestbefehl
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. September 2020 (EQ200006)
Erwägungen:
und darzulegen, an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungs- last zwar ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1.). 2.2. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteinspracheentscheid können vor Beschwerdeinstanz – im Sinne einer Ausnahme (Art. 326 Abs. 1 ZPO) – neue Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG). Gemeint sind damit sowohl echte als auch unechte Noven, d.h. sowohl solche, die erst nach dem Einspracheentscheid entstanden sind als auch solche, die bereits da- vor bestanden haben. Bei Letzteren sind allerdings die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO analog anzuwenden. Sie sind daher nur zulässig, wenn sie unverzüglich vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 145 III 324 E. 6.6.4.). Neue rechtliche Argumente sind unbeschränkt zulässig, da das Recht von Amtes we- gen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO). 2.3. Die Vorinstanz betrachtete die Arresteinsprache als rechtzeitig (act. 12 E. 2). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Schuldnerin in der Beschwerde ist da- her nicht mehr einzugehen (act. 13 S. 3 f.). 2.4. Die Vorinstanz wies darauf hin, es stehe im Ermessen des Gerichts, ob die Gläubigerin – wie von der Schuldnerin verlangt – zur Leistung einer Sicherheit nach Art. 273 SchKG angehalten werde. Die Schuldnerin habe keine Umstände dargelegt, aufgrund derer eine Sicherheitsleistung angezeigt wäre (act. 12 E. 3.2.). Wesentlich für den Entscheid, ob eine Sicherheit verlangt wird, sind insbesondere die Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Arrestforderung und des Arrestgrun- des. Keine Sicherheitsleistung ist normalerweise aufzuerlegen, wenn der Gläubi-
ger sich auf ein vollstreckbares Urteil stützen kann (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG; BSK SchKG II-S TOFFEL, 2. Aufl. 2010, Art. 273 N 21). Die Schuldnerin führt in ihrer Beschwerde nur aus, im Verhältnis zum Wert der verarrestierten Liegenschaften sei die verlangte Sicherheitsleistung von Fr. 300'000.– reell (act. 13 S. 4). Inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht angenom- men haben soll, es fehlten Anhaltspunkte, welche eine Sicherheitsleistung erfor- derten, legt sie jedoch nicht dar. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbe- gründet. 2.5. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, das Betrei- bungsamt habe die verarrestierten Grundstücke freizugeben, da die Gläubigerin die Prosequierungsfrist nicht eingehalten habe. Sie habe den Arrestbefehl am 13. Juli 2020 erhalten und erst am 10. August 2020 Betreibung eingeleitet (act. 13 S. 4). Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus, ob der Arrest gemäss Art. 279 SchKG richtig prosequiert worden sei, könne das Gericht im Einspracheverfahren nicht prüfen; dafür sei das Betreibungsamt zuständig. Falls die Prosequierung nicht fristgerecht erfolgt sei, habe das Betreibungsamt die Arrestgegenstände von Am- tes wegen freizugeben (act. 12 E. 3.4.). Die Schuldnerin äussert sich auch hierzu nicht. Auch insoweit ist ihre Beschwerde nicht begründet. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für die Auslösung der Prosequierungsfrist die Zustellung der Arresturkunde und nicht des Arrestbefehls massgebend ist (Art. 279 Abs. 1 ZGB). Die Arresturkunde wur- de wie erwähnt erst am 31. Juli 2020 versandt (vgl. act. 2/2 letzte Seite). 2.6. Schliesslich bringt die Schuldnerin in ihrer Beschwerde neu vor, gemäss Kaufvertrag vom 20. Januar 2016 sei die A'._____ SA B., Zweigniederlas- sung C., und nicht die Schuldnerin Eigentümerin der verarrestierten Grund- stücke. Dieser Vertrag sei durch den Kaufvertrag vom 16. Dezember 2016 ersetzt worden, wobei sich die Schuldnerin verpflichtet habe, die Liegenschaft als ständi- ge Betriebsstätte der A'._____ SA B._____ zu nutzen (act. 13 S. 4).
Diese neuen Vorbringen wären im Beschwerdeverfahren nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 145 III 324 E. 6.6.4.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt: Die Be- schwerdeführerin hätte die Einwände und die entsprechenden Unterlagen ohne weiteres bereits vor Vorinstanz einbringen können. Sie können im Beschwerde- verfahren daher nicht mehr beachtet werden. Dennoch ist auf Folgendes hinzuweisen: Als Arrestobjekte kommen grundsätzlich alle Vermögenswerte in Frage, die der Schuldnerin zu Eigentum gehören. Gegen- stände, die einem Dritten gehören, dürfen nicht verarrestiert werden. Alles was nach den Regeln des Zivilrechts einer anderen Person als der Schuldnerin gehört, ist als Vermögenswert eines Dritten zu qualifizieren (OFK SchKG-K REN KOSTKIE- WICZ , 20. Aufl. 2020, Art. 271 N 11 f.). Im Grundbuch ist die Schuldnerin als Eigentümerin der verarrestierten Grundstü- cke eingetragen (act. 16/3/4). Dies gestützt auf den Kaufvertrag vom 16. Dezem- ber 2016, mit welchem die Grundstücke in Abänderung bzw. Berichtigung des früheren Vertrags vom 20. Januar 2016 auf die Schuldnerin anstatt auf die A'._____ SA B., Zweigniederlassung C., übertragen wurden. Dabei bestätigte die Schuldnerin, dass sie das Vertragsobjekt als Betriebsstätte nutzen werde und der Erwerb nicht für Rechnung von Personen im Ausland erfolge (vgl. act. 14/5-6). Es wird die Richtigkeit des Grundbucheintrages vermutet (Art. 9 ZGB). Die von der Schuldnerin genannten Verträge vermöchten diese Vermutung jedenfalls nicht zu entkräften, weisen doch auch diese die Schuldnerin als aktuelle Eigentümerin aus. Auch bei Berücksichtigung der neuen Vorbringen wäre die Be- schwerde daher abzuweisen. 2.7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 88'460.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am: 23. Oktober 2020