Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200175-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 6. Oktober 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso,
betreffend Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2020 / Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. August 2020 (CB200106)
Erwägungen:
entziehe bzw. entziehen lasse, verstiessen dermassen gegen das Grundrecht der Eigentumsgarantie, dass dafür kein Bestandschutz bestehe. Der Schuldner bean- standet sodann, dass nicht einmal eine Vernehmlassung des betroffenen Amtes eingeholt worden sei (vgl. act. 8 S. 1 f.). 2.2. In seiner vorinstanzlichen Beschwerde schrieb der Schuldner u.a., bestrit- ten werde bzw. würde (falls eine betreibungsrelevante Schuld bestünde) jegliche Anerkennung einer rechtskonformen Zustellung eines Zahlungsbefehls bzw. einer rechtskonformen Ersatzvornahme sowie jegliche allfälligen angeblichen zu einer Pfändung führenden Amtshandlungen. Ebenfalls bestritten werde bzw. würde ei- ne angebliche Pfändung einschliesslich "Pfändungsurkunde (Pfändungs-Nr. 1)" und jegliche Pfändungshandlung (vgl. act. 1 S. 1). Durch die konkrete Erwähnung der mangelnden rechtskonformen Zustellung eines Zahlungsbefehls und die kon- krete Bezugnahme auf die Pfändungsurkunde der Pfändung Nr. 1 ergibt sich aus der vorinstanzlichen Beschwerde nach Treu und Glauben ein genügend konkreter Einwand, nämlich dass im Vorfeld der Pfändung Nr. 1 keine rechtskonforme Zu- stellung eines entsprechenden Zahlungsbefehls erfolgt sei (welchen Einwand er mangels weiterer Amtshandlungen auch nicht früher habe vorbringen können), auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die vorgebrachten Bestreitungen des Schuldners im Übrigen ein teilweise fast schon diffuses Sammelsurium an unspe- zifischen Beschwerdegründen darstellen. Gestützt auf die vorhandenen Akten lässt sich nicht beurteilen, ob dieser Einwand zutrifft oder ob das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl nicht vielmehr rechtskonform zugestellt hat; für die Beurtei- lung bedarf es der Stellungnahme des Betreibungsamtes. Um diese einzuholen, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus der Stellungnahme des Betreibungsamtes sollte sich auch ergeben, ob der Beschwerdeführer mit der Zustellung der Pfändungsurkunde rechnen musste und deshalb Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO analog zur Anwendung gelangt (vgl. BGer 5A_738/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3), mit entsprechenden Folgen für die Fristwahrung im vorinstanzlichen Verfahren. Auf die weiteren Rügen ist demnach nicht weiter einzugehen.
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: 7. Oktober 2020