Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200166-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 24. August 2020 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 5. August 2020 (EK200131)
Erwägungen:
diesem Betreibungsbegehren bestätigt. Sie - die Schuldnerin - habe fälschli- cherweise aus einer mündlichen Unterredung mit der Gläubigerin im Vorfeld der Konkursverhandlung angenommen, dass diese nicht nur das Betrei- bungsamt, sondern auch das Konkursgericht über die Tilgung der Forderung unterrichte. Aus diesem Grunde habe sie in dieser Sache selbst nichts mehr unternommen, um das Konkursgericht entsprechend zu informieren und die entsprechenden Belege vorzuweisen (act. 2 S. 2-3). 3. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden. Im Beschwerdeverfahren können Tatsachen neu geltend gemacht werden, die sich vor dem erstin- stanzlichen, angefochtenen Entscheid ereignet haben (Art. 174 Abs. 1 SchKG; das in Abweichung vom sonst geltenden Ausschluss aller neuen Behauptungen gemäss Art. 326 ZPO). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Hat sich der Konkursaufhebungsgrund vor der Konkurseröff- nung verwirklicht, so wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen (vgl. OGer ZH PS140043 vom 7. März 2014). Dass ein Schuldner bei Tilgung der Konkursforderung vor Konkurseröffnung die Kosten des Konkursgerichtes (zusammen mit jenen des Konkursamtes), welche auch zur Schuld gehören, erst nach der Kon- kurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei nach der Praxis der Kammer unberücksichtigt (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79). 4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin die Bezahlung der Restforderung mit weiteren Teilzahlungen, nämlich am 19. Juni 2020 (Fr. 3'473.55, act. 4/6), am 6. Juli 2020 (Fr. 2'295.–, act. 4/7) und am 30. Juli 2020 (5'843.70, act. 4/8) nachgewiesen. Ferner reichte sie ein Schreiben der Gläubigerin vom 31. Juli 2020 an das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg- Erlenbach ein, worin diese dem Amt die vollständige Tilgung der Forderung in der Betreibung Nr. 1 mitteilte (Urk. 4/10). Damit ist eine konkurshindernde
Tatsache dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 5. Au- gust 2020 eingetreten ist. Die Schuldnerin hat ferner mit der Ratenzahlung vom 30. Juli 2020 der Gläubigern den vor Vorinstanz geleisteten Vorschuss von Fr. 1'800.– erstattet (vgl. act. 8). Zudem hat die Schuldnerin der Vo- rinstanz auch die Hälfte der Entscheidgebühr, Fr. 250.–, am 30. Juli 2020 erstattet (act. 6 i.V.m. act. 7/12). Auch die Kosten für das vorliegende Ver- fahren hat die Schuldnerin bei der Obergerichtskasse bezahlt (act. 11). Da- mit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Pra- xisgemäss ist – wie erwähnt – von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abzu- sehen. 5. Nach der vollständigen Tilgung der Konkursforderung und der Erstattung der Gerichtskosten von Fr. 250.– durfte die Schuldnerin nicht davon ausgehen, dass die Gläubigerin das Konkursbegehren zurückzieht. Es ist weder Aufga- be des Betreibungsamtes noch der Gläubigerin, das Konkursgericht über die Tilgung der Forderung zu informieren. Vielmehr liegt es an der Schuldnerin, dem Konkursgericht mittels Urkunden die (vollständige) Tilgung der Kon- kursforderung nachzuweisen oder allenfalls eine Rückzugserklärung der Gläubigerin beizubringen. Darauf wurde die Schuldnerin in der Vorladung unter "wichtige Hinweise" aufmerksam gemacht (vgl. act. 7/7 S. 2). Die Vor- instanz hat deshalb zu Recht den Konkurs eröffnet. 6. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie zum einen durch die nicht rechtzeitige Zahlung der Prämien das Verfahren veranlasst, und es zum anderen unterlassen hat, die Vorinstanz rechtzeitig über das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes in Kenntnis zu setzen. Demzu- folge ist der Schuldnerin auch keine Entschädigung zuzusprechen. Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die abzugelten wären.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelge- richtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 5. August 2020 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abge- wiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin im Umfang von Fr. 250.– bezogene erstin- stanzliche Spruchgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. Es wird vorgemerkt, dass die Schuldnerin die vorinstanzliche Spruchgebühr im Umfang von Fr. 250.– bereits bei der Kasse des Bezirks- gerichtes Meilen einbezahlt und den Rest der Spruchgebühr der Gläubigerin direkt erstattet hat (act. 7/12 und act. 2 S. 2 i.V.m. act. 8). 3. Das Konkursamt Meilen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Betrag von Fr. 1'550.– (Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kos- ten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen (unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten) und das Konkursamt Meilen, ferner mit besonderer An- zeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 25. August 2020