Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200159-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 16. November 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ SA, Beschwerdegegnerin,
betreffend Abrechnung der Pfändung Nr. 1 vom 26. Juni 2020 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich ...)
Beschwerde gegen einen Zirkulationsbeschuss der 1. Abteilung des Bezirksge- richtes Zürich vom 10. Juli 2020 (CB200092)
Erwägungen: 1.1. In der Pfändung Nr. 1 wurde das Einkommen der Beschwerdeführerin aus ihrer BVG-Rente in Höhe von CHF 634.– gepfändet (s. Sachverhaltszusammen- fassung in act. 4/6). Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 des Betreibungsamtes Zü- rich ... wurde der Beschwerdeführerin die Abrechnung mit voller Deckung in der Pfändung Nr. 1 angezeigt. Zudem wurde darin verfügt, dass der Überschuss von CHF 2'372.15 auf die nachfolgende Pfändung Nr. 2 übertragen werde (act. 2). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2020 Be- schwerde bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz). Sie beantragte sinngemäss, es sei der Überschuss aus der Einkommenspfändung Nr. 1 von CHF 2'372.15 an sie zurückzuerstatten statt in die nachgehende Pfändung Nr. 2 zu übertragen (act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Juli 2020 wies die Vo- rinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 6 = act. 9, fortan act. 9). 1.3. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 (Datum Poststempel: 18. Juli 2020) ge- langte die Beschwerdeführerin – unter Beilage diverser Unterlagen – an die Vor- instanz. Die Eingabe bezeichnete sie als "Beschwerde gegen Zirkulationsbe- schluss vom 10. Juli 2020" (act. 10). Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Be- schwerde gegen ihren Entscheid vom 10. Juli 2020 entgegen und überwies diese mit Schreiben vom 21. Juli 2020 unter Beilage der vorinstanzlichen Akten zustän- digkeitshalber an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zur Behandlung (act. 12; act. 1 – 7). 1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Das Einholen einer Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das
Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht ge- geben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsa- chenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungs- grundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 3.b.). 3.1. Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Eingabe vom 17. Juli 2020 sinn- gemäss, es sei mit dem Überschuss von CHF 1'166.85 "von dieser Pfändung" die Bezahlung von Rechnungen zu bewilligen, die sie nicht mit ihrer AHV-Rente be- gleichen könne. Im Übrigen schildert sie einen Vorfall mit Herrn C._____ vom Be- treibungsamt Zürich 4, der – soweit ersichtlich – ihre Enkelin betrifft, die bei ihr wohne und von ihr vertreten werde (act. 10). Abgesehen von der Überschrift nimmt die Beschwerdeführerin keinen Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid. Sie unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetz- ten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in keiner Weise. Da- mit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nach, und auf
die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Zir- kulationsbeschluss vom 10. Juli 2020 richtet. 3.2. Ihrer Eingabe legt die Beschwerdeführerin unter anderem auch eine neue Anzeige des Betreibungsamtes Zürich ... bei, die vom 9. Juli 2020 datiert; darin wurde in der Pfändung Nr. 2 die Abrechnung mit voller Deckung angezeigt und verfügt, dass der Überschuss von CHF 1'166.85 auf die nachgehende Pfändung Nr. 3 übertragen werde (vgl. Sammel-act. 11). Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17. Juli 2020 ausdrücklich auf diesen Überschuss – und damit die neue Anzeige des Betreibungsamtes – Bezug nimmt, ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde gegen die Anzeige des Betreibungsam- tes Zürich 4 vom 9. Juli 2020 entgegen zu nehmen, wofür die Vorinstanz zustän- dig ist, an welche die Eingabe auch adressiert war. Entsprechend ist die Be- schwerde (inkl. Beilagen) zuständigkeitshalber der Vorinstanz zur weiteren Be- handlung als Beschwerde gegen die Anzeige des Betreibungsamtes vom 9. Juli 2020 zurück zu überweisen, wobei diese selbst zu entscheiden hat, ob die Frist im Sinne von Art. 32 Abs. 2 SchKG gewahrt ist. 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 10. Juli 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2020 (inklusive Beilagen) wird der Vorinstanz zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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