Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200155-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 22. Juli 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Lohnpfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)
Beschwerde gegen einen Beschuss des Bezirksgerichtes Horgen vom 25. Juni 2020 (CB200001)
Erwägungen: I. 1. Am 19. Januar 2020 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG (act. 1), welche er mit Eingabe vom 12. Februar 2020 (Datum Poststem- pel) ergänzte (act. 5). Nach Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens, in dessen Verlauf die Vorinstanz mehrfach Akten des Betreibungsamtes B._____ beizog (vgl. act. 4; act. 8; act. 10), wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Be- schluss vom 25. Juni 2020 ab (act.17 [= act. 14]). 2. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer am 9. Juli 2020 rechtzeitig (vgl. act. 15/1) an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs eingereichte Beschwerde (act. 18). Die Akten der Vor- instanz wurden beigezogen (act. 1-15). Von der Einholung einer Beschwerdeant- wort und bzw. Vernehmlassung wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. 1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; vgl. auch BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das
Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde ge- mäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmitte- linstanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Das bedeutet, dass die Be- schwerde Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Be- schwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). 2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde – wie bereits vor Vor- instanz – in erster Linie vor, sein betreibungsrechtliches Existenzminimum sei falsch berechnet worden, wobei er keine konkrete Pfändung nennt, auf welche sich seine Rüge bezieht (act. 18). Allerdings hat sich die Vorinstanz mit diesem Standpunkt des Beschwerdeführers bereits eingehend auseinandergesetzt und festgehalten, aus den Akten würden sich drei Pfändungen des Betreibungsamtes B._____ (Nrn. 1; 2 und 3) sowie eine Pfändung des Betreibungsamtes Zürich ... ergeben. In letzterer sei die Einkommenspfändung mit Verfügung vom 22. No- vember 2019 aufgehoben und die Aufhebung der Arbeitgeberin des Beschwerde- führers mitgeteilt worden, wobei allerdings keine Mitteilung an den Beschwerde- führer erfolgt sei. Zuletzt gepfändet worden sei ein Teil des Lohnes des Be- schwerdeführers im Oktober 2019 durch das Betreibungsamt B._____, wobei der aus den Pfändungen beim Beschwerdeführer verbleibende Saldo gemäss dem entsprechenden Kontoauszug des pfändenden Amtes am 30. Oktober 2019 für den Kollokationsplan in der Pfändung Nr. 2 verwendet worden sei. Der Saldo des Kontos habe danach Fr. 0.– betragen und im Kontoauszug des Jahres 2020 (Ausdruck vom 20. Januar 2020) seien keine Einzahlungen vermerkt. Das Betrei-
bungsamt B._____ habe hierzu auf Nachfrage hin ausgeführt, in der Pfändung Nr. 2 sei am 29. November 2019 eine Abrechnung ergangen, welche in Rechts- kraft erwachsen sei. Der Erlös der Einkommenspfändung sei ausbezahlt worden. In der Pfändung Nr. 3 sei ebenfalls kein Guthaben vorhanden, wobei die Abrech- nung und die darauf gestützte Ausstellung der Verlustscheine noch nicht erfolgt sei (act. 17 S. 3, E. 4). Daraus schloss die Vorinstanz, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers keinen praktischen Zweck mehr verfolge, weil auf die Auszah- lung des (gepfändeten) Guthabens an die Gläubiger des Beschwerdeführers nicht mehr zurückgekommen werden könne. Weil eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG immer einen praktischen Zweck verfolgen müsse, sei kein Rechtsschutz- interesse des Beschwerdeführers mehr gegeben, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 17 S. 3 f., E. 5-6). Sodann führte sie weiter aus, der Be- schwerdeführer hätte gegen fehlerhafte Berechnungen seines Existenzminimums innert 10 Tagen nach Erhalt der Pfändungsurkunde Beschwerde erheben müs- sen, wobei er nicht geltend mache, dass in den letzten 10 Tagen vor der Be- schwerde eine Berechnung seines Existenzminimums stattgefunden habe; inso- weit sei die Beschwerde deshalb auch verspätet und daher nicht darauf einzutre- ten (act. 17 S. 4, E. 6). Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, das Betreibungsamt habe die Aufhebung der Einkommenspfändung dem Beschwerdeführer nicht per- sönlich mitgeteilt, sondern einzig eine Anzeige an seine Arbeitgeberin erlassen. Die Tatsache, dass sein Existenzminimum nicht rückwirkend angepasst worden sei, hätte der Beschwerdegegner der gemäss Betreibungsamt im November 2019 erfolgten Abrechnung in der Pfändung Nr. 2 entnehmen und dagegen Beschwer- de erheben können; die Beschwerde im Januar 2020 gegen eine Abrechnung bzw. Auszahlung im November 2019 sei verspätet. Soweit der Beschwerdeführer die Rückerstattung gepfändeter Lohnquoten verlange, sei darauf nicht einzutreten (act. 17 S. 4, E. 6). Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zunächst erneut aus, weshalb sein Existenzminimum falsch berechnet worden sei und welche zusätzli- chen Positionen seiner Meinung nach hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. act. 18 S. 2). Zur Feststellung der Vorinstanz, wonach das gepfändete Gut- haben inzwischen ausbezahlt worden sei, weshalb seine diesbezügliche Be-
schwerde keinen praktischen Zweck mehr verfolge, führt er einzig pauschal aus, dass dies nicht zutreffend sei (act. 18 S. 3), ohne jedoch darauf einzugehen, dass diese Feststellung der Vorinstanz durch die entsprechenden Kontoauszüge sei- nes Pfändungskontos beim Betreibungsamt B._____ belegt ist (vgl. act. 4/11-12). Eine falsche Sachverhaltsdarstellung durch die Vorinstanz ist damit nicht darge- tan. Dies gilt weiter auch für die Feststellung der Vorinstanz, wonach zuletzt im Oktober 2019 ein Lohnanteil des Beschwerdeführers gepfändet worden sei. Zwar hält der Beschwerdeführer dem entgegen, dass auch aktuell immer noch versucht werde, Lohn zu pfänden (act. 18 S. 3), doch übersieht er, dass sich aus den von ihm hierzu vorgelegten Unterlagen aus dem Jahr 2020 genau das Gegenteil ergibt, nämlich dass jeweils keine pfändbare Quote bestand, weshalb nichts ge- pfändet werden konnte (act. 19/6-7; act. 19/9-12). Ausserdem bezieht er sich mit seinen Beanstandungen zur Falschberechnung seines Existenzminimums auf Pfändungen aus dem Jahr 2018 (vgl. act. 19/8), weshalb nicht ersichtlich ist, in- wieweit dies einen Einfluss auf aktuelle Betreibungen haben soll. Schliesslich geht der Beschwerdeführer nicht auf die vorinstanzliche Feststellung ein, wonach eine Beschwerde gegen eine falsche Berechnung seines Existenzminimums innert 10 Tagen nach Erhalt der Pfändungsurkunde zu erheben gewesen wäre und er macht wie bereits vorinstanzlich nicht geltend, dass innert der letzten 10 Tage vor Einreichung der Beschwerde bei der Vorinstanz eine Neuberechnung seines Exis- tenzminimums stattgefunden habe; dass die entsprechenden Rüge verspätet sei, ist damit unwidersprochen geblieben, wobei Gegenteiliges auch nicht aus den Ak- ten ersichtlich wäre. Da der Beschwerdeführer somit keine falsche Sachverhalts- feststellung durch die Vorinstanz darzutun vermag, erweist sich seine Beschwer- de insoweit als unbegründet. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. act. 1) – sinngemäss bemängelt, dass trotz im Laufe der Zeit vorgenommener Lohnpfändungen im Umfang von (seiner Meinung nach) ungefähr Fr. 20'000.– immer noch alle diese Betreibungen in seinem Betreibungsregister aufgeführt sei- en. Daraus leitet er ab, dass das gepfändete Geld nicht an die Gläubiger weiter- geleitet worden sei (act. 1; act. 18 S. 3). Der Beschwerdeführer ist in diesem Zu- sammenhang darauf hinzuweisen, dass eine Betreibung nicht aus dem Betrei-
bungsregister gelöscht wird, auch wenn Geld gepfändet wurde und an die Gläubi- ger verteilt wurde. Im Betreibungsregister wird nur angemerkt, in welchem Stadi- um sich die Betreibung befindet (etwa Code ZB = Betreibung eingeleitet; RV = Rechtsvorschlag; P = Pfändung) bzw. wie das Betreibungsverfahren allenfalls ab- geschlossen wurde (etwa Code X = Verlustschein nach Art. 115 SchKG; DB = Be- friedigung nach Verwertung; DV = Verlustschein nach Art. 149 SchKG). Ob und inwieweit die darin enthaltenen Forderungen getilgt wurden, kann dahingegen dem Betreibungsregisterauszug nur ansatzweise entnommen werden. So können etwa dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus seinem Betreibungs- register des Betreibungsamtes B._____ vom 13. Januar 2020 (act. 2/1) insgesamt 16 Betreibungen entnommen werden, von denen acht bereits abgeschlossen wurden. Von diesen acht Betreibungen wurde nur in einer (Nr. 4 über Fr. 2'575.–) der Gläubiger (Kanton C._____) vollständig befriedigt, wohingegen in den ande- ren sieben Betreibungen (Gesamtbetrag insgesamt Fr. 32'602.55) die Forderun- gen der Gläubiger entweder vollständig oder zumindest teilweise ungedeckt bli e- ben, weshalb ihnen Verlustscheine ausgestellt wurden (act. 2/1). Zudem kann dem Betreibungsregisterauszug entnommen werden, dass in den letzten 20 Jah- ren noch zwei weitere Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer ausgestellt wurden, sind im Betreibungsregisterauszug doch insgesamt 9 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 42'653.40 vermerkt. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sich aus seinem Betreibungsregister ergebe, dass das gepfändete Geld nicht an die Gläubiger abgeliefert worden sei, erweist sich somit als unbegründet. 2.2 Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer weiter sinngemäss Rechtsver- weigerung geltend gemacht, indem er vorgetragen hatte, er habe bereits früher Beschwerden angestrengt, jedoch habe er keine Antwort erhalten (vgl. act.17 S. 2. E. 3). Auch auf dieses Vorbringen ist die Vorinstanz eingegangen und hat diesbezüglich zunächst festgehalten, eine Beschwerde wegen Rechtsverweige- rung sei an die obere Aufsichtsbehörde zu richten (act. 17 S. 4 f., E. 7), weshalb sie auf seine Beschwerde nicht eintrat (act. 17 S. 8, E. 8). Sie hielt jedoch ergän- zend fest, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2019 zwei Mal bei ihr Beschwerde nach Art. 17 SchKG erhoben, wobei er die entsprechenden Urteile jeweils nicht abgeholt habe bzw. sie ihm nicht hätten zugestellt werden können. Es stehe dem
Beschwerdeführer jedoch frei, bei ihr Einsicht in die betreffenden Urteile zu ver- langen (act. 17 S. 5, E. 7). Zu diesen Erwägungen bringt der Beschwerdeführer zunächst pauschal vor, es sei festzuhalten, dass er bereits im Jahr 2018 Be- schwerde erhoben habe und nicht erst im Jahr 2019 (act. 18 S. 2 oben), wobei er dieses Vorbringen weder weiter substantiiert noch darlegt, wann und aus wel- chem Grund er 2018 auch bereits Beschwerde geführt habe. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf eine E-Mail des Betreibungsamtes B._____ vom 25. September 2018, mit welcher ihm mitgeteilt wurde, dass in seinem Existenz- minimum aufgrund von ihm neu eingereichter Belege gewisse Kosten neu hätten berücksichtigt werden können, dass weitere massgebliche Unterlagen jedoch nach wie vor fehlen würden (act. 18 S. 2 unten f.; act. 19/2). Der Beschwerdefüh- rer legt nicht näher dar, was er aus dieser E-Mail ableiten will. Dies ist sodann auch nicht offensichtlich, ergibt sich daraus doch keine Rechtsverweigerung der Vorinstanz. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich deshalb als unbegründet, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuwei- sen ist, soweit darauf einzutreten ist. III. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen, wobei dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterlie- gens ohnehin keine Entschädigung zuzusprechen wäre.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Ent- scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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