Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200153-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss und Urteil vom 16. Juli 2020
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 30. Juni 2020 (EK200183)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 30. Juni 2020 (act. 3 = act. 6) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 337.05 nebst Zins zu 5% seit 23. August 2019 sowie Be- treibungskosten von Fr. 66.60. 2. Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde gegen dieses Urteil. Sie beantragt darin die Aufhebung des Konkurses sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschieben- den Wirkung (act. 2). 3. Mit Verfügung der Kammer vom 8. Juli 2020 (act. 8) wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert. Sodann wurde die Schuldnerin darin entsprechend den in Art. 174 SchKG aufgeführten Voraussetzungen darauf aufmerksam gemacht, dass sie für die Aufhebung der Konkurseröffnung innerhalb der Beschwerdefrist bzw. bis am 13. Juli 2020 einen der drei gesetzlich vorgese- henen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) mittels Urkunden nachzuweisen sowie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu ma- chen habe und welche Dokumente hierfür in der Regel erforderlich seien. Ausser- dem wurde sie auf die Erforderlichkeit hingewiesen, innert dieser Frist beim Kon- kursamt die Kosten des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Aufhebung des Konkurses sicherzustellen. Gleichzeitig wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde versandt und gleichentags bzw. am 8. Juli 2020 mittels A-Post. Die Gerichtsurkunde wurde der Schuldnerin am 9. Juli 2020 von der Post zur Abholung gemeldet. Am 14. Juli 2020, also einen Tag nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Zustellung des vorinstanzlichen Urteils am 1. Juli 2020; act. 7/10/2), teilte die Schuldnerin der Kammer telefonisch mit, dass sie die Verfügung vom 8. Juli 2020 bislang nicht erhalten und erst am heuti- gen Tag (dem 14. Juli 2020) vom Konkursamt von dieser Verfügung erfahren ha- be (act. 10). In der Folge reichte die Schuldnerin trotz des Hinweises der Kammer
im erwähnten Telefongespräch, wonach gesetzliche Fristen nicht erstreckbar sei- en, gleichentags ein Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung von ergänzen- den Unterlagen ein (act. 10 und 11). 4. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist innert der Be- schwerdefrist einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG; Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO), wobei auch keine Nachfristen gewährt wer- den können (vgl. BGE 136 III 294 E. 3.1). Das Fristerstreckungsgesuch der Schuldnerin ist deshalb abzuweisen. Dieses kann im Übrigen auch nicht als Wie- derherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 ZPO entgegen genommen werden, denn die Schuldnerin hat die Beschwerdefrist nicht versäumt, sondern bloss, wie dies sogleich aufzuzeigen sein wird, eine unvollständige bzw. unbegründete Be- schwerde eingereicht. 5. Die Schuldnerin führte zur Tilgung der Schuld (einschliesslich Zinsen und Kos- ten) bloss aus, dass sie bereit sei, die Forderung der Gläubigerin nach Aufhebung des Konkurses zu bezahlen (act. 2). Damit wurde innert Frist kein Konkursaufhe- bungsgrund im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG nachgewiesen. Zur Zahlungsfä- higkeit machte die Schuldnerin sodann geltend, dass es einen Mangel in der De- bitorenbewirtschaftung gegeben habe, weshalb bereits geleistete Arbeiten von beinahe Fr. 300'000.– noch nicht in Rechnung gestellt worden seien. Zudem sei- en stets Aufträge mit einem Volumen von mehreren zehntausend Franken vor- handen, welche stetig und unter enormem Zeitdruck abgewickelt würden (act. 2). Belege für diese Ausführungen lieferte die Schuldnerin allerdings nicht, sondern beantragte hierfür die oberwähnte, rechtlich nicht mögliche Fristerstreckung. Demnach mangelt es auch an der in Art. 174 Abs. 2 SchKG statuierten Voraus- setzung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 6. Der mit Verfügung vom 8. Juli 2020 verlangte Kostenvorschuss ging noch nicht ein. Da sich die Beschwerde jedoch von vornherein als unbegründet erweist, ist nicht bis zum Fristablauf zuzuwarten, sondern umgehend zu entscheiden.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
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