Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200143-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 23. Juli 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste,
betreffend Pfändungsurkunde vom 14. November 2019 etc. (Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2) (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich ...)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Juni 2020 (CB190203)
Erwägungen: I. 1. B._____ mit Wohnsitz in Schweden und A._____ sind die unverheirateten Eltern von C._____ (geb. 2002). Mit Begehren vom 20. Dezember 2018 stellte die Stadt Zürich (Soziale Dienste, Alimentenstelle) beim Betreibungsamt Zürich ... im Na- men von B'.(richtig: B.) das Begehren um Einleitung eines Betrei- bungsverfahrens gegen A._____ für nicht bevorschusste Unterhaltsbeiträge ge- mäss Urteil des Amtsgerichtes Södertälje/Schweden vom 21. Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 3'748.– nebst Zins, und zwar für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 30. November 2018 (act. 2/14). Das Betreibungsamt eröffnete das Betrei- bungsverfahren Nr. 1 (act. 2/15). Der Betreibungsschuldner erhob Rechtsvor- schlag (act. 2/19 = act. 8/4). Nachdem das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich mit Entscheid vom 13. August 2019 für Fr. 3'748.– (ohne Zins) definitive Rechtsöffnung erteilt hatte (act. 2/16; vgl. dazu den Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichtes, act. 12/4), stellte die Betreibungsgläubigerin, vertreten durch die Stadt Zürich, am 23. August 2019 das Fortsetzungsbegehren (act. 2/20; berichtigt am 8. Oktober 2019, act. 2/24). Am 9. Oktober 2019 pfändete das Betreibungsamt den Barbetrag von Fr. 4'900.– (act. 2/26, act. 14/4). Die Pfändungsurkunde vom 14. November 2019 wurde dem Betreibungsschuldner am 20. November 2019 zugestellt (act. 2/1). Mit Schreiben vom 15. November 2019 meldete der Betreibungsschuldner beim Betreibungsamt "gemäss Art. 106 Abs. 1 SchKG" einen Anspruch seines Sohnes am gepfändeten Gegenstand an (act. 2/29 = act. 8/2). Das Betreibungsamt wies diese "Eigentumsansprache" mit Verfügung vom 18. November 2019 ab (act. 2/2 = act. 8/3).
II. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Zürich wurde dem Betreibungs- schuldner am 10. Juni 2020 zugestellt (act. 20/3). Die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 18 SchKG lief am Montag, 22. Juni 2020 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 ZPO). Der Briefumschlag, in welchem der Betreibungsschuldner seine Beschwerde der Post übergab, trägt den Poststempel vom 23. Juni 2020. Auf der Rückseite des Briefumschlages bestätigt eine D._____, ... Zürich, dass die Sen- dung am 22. Juni 2020 vom Beschwerdeführer "zur Hand" der Schweizerischen Post gebracht worden sei (act. 23A). Abklärungen zur Rechtzeitigkeit erübrigen sich, da sich die Beschwerde als unbegründet erweist. III. 1. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt (act. 22): Die in Schweden wohnhafte Betreibungsgläubigerin habe dem Bundesamt für Justiz in ihrer Eigenschaft als Empfängerin der Unterhaltszahlungen für den Sohn (und als dessen gesetzliche Vertreterin) Vollmacht zum Inkasso der ausstehen- den Unterhaltsbeiträge erteilt (act. 12/9; vgl. act. 12/1). Das Bundesamt habe von seinem Recht Gebrauch gemacht, Untervollmachten zu erteilen, und die Alimen- tenstelle der Stadt Zürich ersucht, die Unterhaltsbeiträge einzufordern. Damit sei diese ohne Weiteres zur Vertretung der Betreibungsgläubigerin in allen Verfahren im Zusammenhang mit der Einforderung der Unterhaltszahlungen berechtigt ge- wesen (act. 22 Erw. 2). Auf die materiellen Einwendungen des Betreibungsschuldners gegen den Forde- rungs- bzw. Rechtsöffnungstitel sei im Beschwerdeverfahren mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (act. 22 Erw. 4). Der Rückzug der vom Betreibungsschuldner am 9. September 2019 erhobenen negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG führe entgegen der Ansicht
der Betreibungsgläubigerin nicht zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, da die materielle Begründetheit der Forderung nicht Gegenstand des Beschwerde- verfahrens sei (act. 22 Erw. 4). Die fehlerhafte Gläubigerbezeichnung B'._____ (statt B._____) auf dem Rechts- öffnungsentscheid (act. 2/16 = act. 12/3) sei offensichtlich ein Verschrieb und kein Grund, die Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde gutzuheissen (act. 22 Erw. 5, act. 4 Rz. 12–15). Der Einwand, die Pfändung sei nicht fristgerecht angekündigt worden und deshalb nichtig, sei unbegründet. Der Betreibungsschuldner sei bei der Pfändung anwe- send gewesen, womit ein Mangel der Pfändungsankündigung geheilt wäre (vgl. act. 13 Rz. 5 und 8). Im Übrigen habe der Betreibungsschuldner ein Schreiben des Betreibungsamtes vom 25. September 2019 eingereicht, worin er aufgefor- dert worden sei, am 4. Oktober 2019 auf dem Betreibungsamt zu erscheinen, an- derenfalls der Pfändungsvollzug am 9. Oktober 2019 in seiner Wohnung stattfin- de. Das Schreiben enthalte seinen handschriftlichen Vermerk " ZUGESTELLT AM 3. OKTOBER 2019" (act. 14/5). Die Ankündigung sei also rechtzeitig erfolgt (act. 22 Erw. 6). Wenn nicht – wie in Art. 112 Abs. 1 SchKG vorgeschrieben – die vollziehende Pfändungsbeamtin, sondern der Leiter des Betreibungsamtes die Pfändungsur- kunde unterzeichnet habe, berühre dies die Gültigkeit des Pfändungsvollzugs an sich nicht und führe grundsätzlich nicht zur Aufhebung der Pfändung. Die Pfän- dungsurkunde habe lediglich deklaratorische Bedeutung. Weshalb die dem Be- treibungsschuldner zugestellte Pfändungsurkunde die Unterschrift der Pfändungs- beamtin nicht enthalte, müsse deshalb nicht geklärt werden (act. 22 Erw. 7). Die Eigentumsansprache des Sohnes der Parteien sei vom Betreibungsamt mit Verfügung vom 18. November 2019 zu Recht abgewiesen worden. Der Sohn der Parteien sei "Berechtigter" der in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge und kein "Dritter", weshalb in seinem Namen kein "Drittanspruch" im Sinne von Art. 106 Abs. 1 SchKG geltend gemacht werden könne (act. 22 Erw. 8).
die Eingaben der Stadt Zürich nicht als nicht erfolgt betrachtet habe (act. 23 Rz. 21). Diese Rüge ist unbegründet. Es gibt keinen Grund zur Annahme, die Be- treibungsgläubigerin könnte ihr Interesse am Inkasso der Unterhaltsbeiträge ver- loren und die Vollmacht widerrufen haben. Die Vorinstanz war nicht an ihren Be- schluss gebunden. 2.3. Unergiebig ist auch das Vorbringen des Betreibungsschuldners, die Betrei- bungsgläubigerin lege sich in der dem Bundesamt für Justiz erteilten Vollmacht bezüglich eines etwaigen Forderungstitels nicht fest (act. 23 Rz. 17; act. 2/3, act. 12/1). Es ist offensichtlich, dass sich die Vollmacht auf Unterhaltsforderungen gemäss dem schwedischen Urteil vom 21. Dezember 2015 bezieht. 2.4. Der Betreibungsschuldner macht geltend, das schwedische Urteil, wonach er Kindesunterhalt an die Betreibungsgläubigerin zu zahlen habe (act. 2/5–6, 12/5a– b), widerspreche dem schwedischen Elterngesetz, wonach ein Elternteil seine Un- terhaltspflicht durch Zahlung an das Kind erfülle (act. 23 Rz. 1). Zudem enthalte das Urteil keine richterliche Unterschrift und genüge deshalb den formellen Anfor- derungen der schwedischen Prozessordnung nicht (act. 23 Rz. 2). Die Vorinstanz habe es versäumt, die Nichtigkeit des angeblichen Forderungstitels festzustellen (act. 23 Rz. 3). Der Vorwurf ist unbegründet. Die Betreibungsbehörden haben nicht zu prüfen, ob der Rechtsvorschlag sachlich begründet war. Der Rechtsöff- nungstitel war Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, in welchem das Ein- zelgericht Audienz definitive Rechtsöffnung erteilte (act. 2/16 = act. 12/3). 2.5. Der Betreibungsschuldner hält die Pfändung für nichtig, weil die am 15. No- vember 2019 versandte Pfändungsurkunde (act. 2/1 und 14/1) nicht von der Voll- zugsperson, sondern vom Leiter des Betreibungsamtes unterschrieben worden sei. Als die Urkunde am 14. November 2019 ausgestellt worden sei, habe die Pfändungsbeamtin in den Ferien geweilt. Die vom Betreibungsamt im vorinstanz- lichen Verfahren eingereichte Pfändungsurkunde mit Faksimile-Unterschrift der Pfändungsbeamtin sei eine unrichtige Beurkundung zwecks Täuschung (act. 8/1). Das Betreibungsamt habe vorspiegeln wollen, dass die Beamtin die Pfändungsur- kunde mit Stempelabdruck unterschrieben habe. Unter diesen Umständen bewir- ke das Fehlen der in Art. 112 SchKG vorgeschriebenen Unterschrift der vollzie-
henden Beamtin die Nichtigkeit der Pfändung (act. 23 Rz. 14–15 und 23). Der Be- treibungsschuldner hält an der schon vor Vorinstanz geäusserten Auffassung fest, die Entstehungsgeschichte der Pfändungsurkunde müsse geklärt werden (vgl. act. 13 Rz. 16, 21). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht näher auseinander. Diesen ist beizupflichten. 2.6. Der Betreibungsschuldner macht geltend, mit Schreiben an das Betreibungs- amt vom 8. Juni 2020 (act. 25/6) als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes die Be- treibung in dessen Namen zurückgezogen zu haben. Die Weigerung des Betrei- bungsamtes vom 9. Juni 2020, den Rückzug der Betreibung einzutragen (act. 25/7), sei rechtswidrig (act. 23 Rz. 11). Er habe sodann die von der Betrei- bungsgläubigerin dem Bundesamt für Justiz erteilte Vollmacht vom 15. August 2017 als gesetzlicher Vertreter des gemeinsamen Sohnes mit Schreiben vom 9. Juni 2020 widerrufen (act. 23 S. 1, S. 8 Rz. 22, act. 25/8). Diese Einwendungen sind unhaltbar und berühren die Gültigkeit der im Oktober 2019 vollzogenen Pfän- dung nicht. 2.7. Die Noveneingabe der Betreibungsgläubigerin vom 13. März 2020, womit diese unter Hinweis auf den Rückzug der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG durch den Betreibungsschuldner die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geltend machte (act. 17 f.), veranlasste die Vorinstanz zur Aussage, die mit dem Klagerückzug "faktisch verbundene Anerkennung der Forderung" füh- re nicht zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde (act. 22 Erw. 4 S. 6 oben). Der Betreibungsschuldner macht geltend, die Vorinstanz habe es versäumt, ihm zur Noveneingabe das rechtliche Gehör zu gewähren. Ihre Feststellung, er habe die Forderung anerkannt, sei unrichtig; er habe die Forderung beim Klagerückzug ausdrücklich bestritten. Die Aufsichtsbehörde habe den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (act. 23 Rz. 4–6 und 25). Eventuell sei ihm das rechtliche Gehör zu gewähren (act. 23 S. 2 Antrag 8). Dazu ist festzuhalten, dass die Vor- instanz die von der Vertreterin der Betreibungsgläubigerin geltend gemachte Ge- genstandslosigkeit verworfen hat und ihre Aussage, der Betreibungsschuldner habe die Forderung faktisch anerkannt, nicht in Rechtskraft erwächst. Sie be- schwert den Betreibungsschuldner nicht. Anlass zu Weiterungen besteht nicht.
2.8. Der Betreibungsschuldner beanstandet die Argumentation der Vorinstanz, im Namen des Sohnes der Parteien könne am gepfändeten Gegenstand kein "Dritt- anspruch" im Sinne von Art. 106 Abs. 1 SchKG geltend gemacht werden, weil der Sohn "Berechtigter" der in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge und nicht "Dritter" sei (act. 23 Rz. 7–13, act. 22 Erw. 8). Darauf braucht nicht eingegangen zu werden. Der Betreibungsschuldner machte vor Vorinstanz – und gegenüber dem Betreibungsamt – geltend, das "einschlägige Recht" des Sohnes bestehe in dem "öffentlich-rechtlichen Anspruch des C._____, der i.V.m. der Verpflichtung des Betreibungsamts Zürich ... gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes ([...]) steht, bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen". Der unterhaltsberechtigte Sohn habe Anspruch darauf, dass der Betreibungsschuldner bis zum vor- aussichtlichen Endpunkt seiner Unterhaltspflicht Ende August 2021 nicht durch die Pfändung daran gestört werde, seine Zahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen fortzusetzen (act. 4 Rz. 17 f.; act. 2/29). Dieser "Anspruch" steht der Pfändung of- fensichtlich nicht entgegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsamt hat deshalb zu Recht die Eigentumsansprache (als ungültig) abgewiesen bzw. die Eröffnung eines Widerspruchsverfahrens verweigert (act. 2/2 = act. 8/3). Die An- träge des Betreibungsschuldners, die Vertretung seines Sohnes anzuordnen und den Sohn anzuhören (act. 23 S. 2 Anträge 6 und 7), entbehren der Grundlage. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen SchK-Aufsichtsbehörden ist – böswillige oder mutwillige Prozessführung vorbehalten – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG); Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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