Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200142-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 9. September 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
sowie
Konkursmasse der A._____, Gesuchstellerin und Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Verwalter Rechtsanwalt Dr. X._____
betreffend Verzicht auf Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens gemäss Art. 174a IPRG
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 1. April 2020 (EK190350)
Erwägungen:
Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Mit Urteil vom 14. Juli 2014 anerkannte das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Horgen den Konkurseröffnungsentscheid des Landesge- richts Wiener Neustadt vom 4. November 2013 für das Gebiet der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft im Verfahren gegen A._____ (nachfolgend: Gemein- schuldnerin) und eröffnete über das in der Schweiz gelegene Vermögen der ge- nannten "Gesellschaft" (gemeint: Person) den Konkurs (act. 5/2A/9, Geschäfts-Nr. EK140159). Dieser Anerkennungsentscheid blieb unangefochten. 1.2 Mit Urteil vom 1. April 2020 erkannte das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) im Verfahren mit der Ge- schäfts-Nr. EK190350 auf entsprechenden Antrag des österreichischen Insol- venzverwalters Rechtsanwalt Dr. X._____ (vgl. act. 5/1) was folgt (vgl. act. 5/25 = act. 3 [Aktenexemplar]): 1. Auf die (weitere) Durchführung des Hilfskonkursverfahrens betreffend die Konkursmasse der A._____ durch das Konkursamt Wädenswil resp. das Konkursamt Aussersihl-Zürich als ausserordentlich stellvertretendes Amt für das Konkursamt Wädenswil wird verzichtet. 2. Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 14. Juli 2014 (Geschäfts-Nr. 140159-F) wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben. 3. Der in dem beim Landesgericht Wiener Neustadt zur Geschäftszahl 10S 97/13 p anhängigen österreichischen Konkursverfahren bestellte Massever- walter, Rechtsanwalt Dr. X., B.-Platz 1, C._____ [Ortschaft], wird betreffend die Konkursmasse der A._____ mit dem Vollzug des Konkurses des in der Schweiz liegenden Vermögens beauftragt. Er ist berechtigt unter Beachtung des schweizerischen Rechts sämtliche Befugnisse auszuüben, die ihm nach dem Recht des Staates der Konkurseröffnung (Österreich) zu- stehen.
Das Konkursamt Aussersihl-Zürich als ausserordentlich stellvertretendes Amt für das Konkursamt Wädenswil ist berechtigt und verpflichtet, die bisher im Schweizer Hilfskonkursverfahren aufgelaufenen Kosten und Gebühren von der Konkursmasse in Abzug zu bringen und das restlich verbleibende Konto- guthaben (Wertschriften) des Schweizer Hilfskonkursverfahrens auf das vom österreichischen Masseverwalter, Rechtsanwalt Dr. X., B.-Platz 1, C., angelegte Massekonto bei der D. [Bank], IBAN: ..., BIC: ..., zu überweisen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00. 6. Die Entscheidgebühr wird der Gesuchstellerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 7./8. (Mitteilung / Rechtsmittel). 1.3 Mit Eingabe an das Obergericht vom 15. Juni 2020 (der österreichischen Post gleichentags übergeben und 18. Juni 2020 in der Schweiz [Zürich Briefzent- rum International] angelangt; act. 2A) erhob die Gemeinschuldnerin gegen diesen Entscheid "Berufung", welche als Beschwerde entgegengenommen wurde (vgl. act. 2 i.V.m. act. 4/1). Dieser legte sie neben einer Kopie des Entscheiddispositivs des Urteils der Vorinstanz vom 1. April 2020 eine Kopie der Leistungsübersicht des Konkursamtes Aussersihl-Zürich vom 14. Mai 2020 und des entsprechenden Protokolls bei. Gemäss Leistungsübersicht und Protokoll fielen vom Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2016 – mit welchem offenbar das Konkursamt Aussersihl-Zürich zum ausseror- dentlich stellvertretenden Amt für das Konkursamt Wädenswil bestimmt wurde – bis 14. Mai 2020 ein Gesamttotal von Fr. 7'200.– an Kosten und Gebüh- ren/Drittkosten im Hilfskonkursverfahren betreffend die Konkursmasse der Ge- meinschuldnerin an (vgl. act. 4/1). 1.4 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. EK190350 wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5 [inkl. Beizugsakten mit der Ge- schäfts-Nr. EK140159, vgl. oben E. 1.1]). Auf weitere prozessleitende Anordnun- gen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Prozessuales 2.1 Die Gemeinschuldnerin beanstandet in ihrer Beschwerde einzig die Kosten- auflagen zulasten ihrer Konkursmasse. Damit macht sie Interessen ihrer Kon- kursmasse geltend. Nach Eröffnung bzw. Anerkennung des Konkurses ist ein Gemeinschuldner indes nicht mehr befugt, Rechte der Konkursmasse neben resp. anstelle der Konkursverwaltung geltend zu machen. 2.2 Daher ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Umständehalber ist auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten. Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen. 3.2 Die Gemeinschuldnerin ersucht sinngemäss um gerichtliche Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes für das Be- schwerdeverfahren (vgl. act. 2 S. 7). Da keine prozessualen Weiterungen erfolgen und ihre Begehren als aussichtslos im Sinne von Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO erscheinen, ist das Gesuch bereits aus diesen Gründen abzuweisen. Die Prüfung der übrigen Voraussetzungen kann daher unterbleiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um gerichtliche Bestellung einer un- entgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Auf das Erheben von Kosten wird verzichtet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an − die Beschwerdeführerin und die Gesuchstellerin, an die Gesuchstelle- rin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), − das Konkursamt Aussersihl-Zürich als ausserordentlich stellvertreten- des Amt für das Konkursamt Wädenswil, − das Grundbuchamt E._____, − das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sowie − das Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 1'520'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 10. September 2020