Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200141-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 3. Juli 2020 in Sachen
A._____, Gesuchsteller, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ Schweiz AG, Gesuchsgegnerin, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neuen Vermögens
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 29. Mai 2020 (EB190690)
Erwägungen:
Es wird verfügt: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Wiederherstellung der Hauptverhandlung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen. 3./4. (Mitteilung / Rechtsmittel). Sodann wird erkannt: 1. Der Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens wird nicht bewilligt. Demgemäss wird festgestellt, dass der Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 5. November 2019) im Umfang der betriebenen Forderung zu neuem Vermögen gekommen ist. 2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 130.– festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4./5. (Mitteilung / Rechtsmittel). 1.4 Dagegen erhob der Schuldner rechtzeitig (vgl. act. 5/20-22 i.V.m. act. 2) Be- schwerde (act. 2) und reicht ein Arztzeugnis vom 12. Juni 2020 ein (act. 4 = act. 5/23). Dass er die Beschwerde versehentlich zunächst bei der ersten Instanz einreichte (vgl. act. 5/22-24) schadet nicht. Er beantragt sinngemäss die Gutheis- sung seiner Gesuche um Wiederherstellung der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung und um unentgeltliche Rechtspflege. Weiter verlangt er die Aufhebung des Urteils bezüglich der Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens und bezüglich der Kostenauflage. Ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (vgl. act. 2). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1- 24). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wird verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.
2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. No- ven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das mit der Beschwerde eingereichte Arztzeugnis vom 12. Juni 2020 (act. 4 = act. 5/23) ist ein solches neues Beweismittel; es wurde erst nach dem 29. Mai 2020, dem Datum des vorinstanzlichen Entscheides, erstellt und eingereicht. Da- her kann es im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Es würde am vorliegenden Entscheid aber auch nichts ändern (vgl. nachfolgende E. 3.1). 3. Materielles 3.1 Wiederherstellung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Art. 148 ZPO) 3.1.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, der Schuldner habe trotz Aufforderung kein schriftliches Gesuch um Wiederherstel- lung der Verhandlung eingereicht. Den Akten könne nicht entnommen werden, woran der Schuldner am Tag der Hauptverhandlung gelitten habe. Eine schwere Erkrankung scheine nicht vorgelegen zu haben, scheine der Schuldner doch am (Freitag) 22. Mai 2020 wieder soweit hergestellt gewesen zu sein, dass ihm der Arzt an jenem Tag kein ärztliches Zeugnis für die kommende Woche ausgestellt habe. Dem telefonischen Hinweis des Schuldners, er habe sich auf Rat/Anweisung seines Arztes in Selbstquarantäne begeben müssen, könne eben- falls nichts Wesentliches entnommen werden. Ein Beleg für dieses Vorbringen finde sich nicht in den Akten. Auch habe der Schuldner erst vier Tage nach Be-
ginn seiner Erkrankung einen Arzt aufgesucht. Das Arztzeugnis bescheinige dem Schuldner – trotz entsprechenden Hinweises seitens des Gerichts in der Vorla- dung und per Telefon – lediglich eine Arbeitsunfähigkeit, nicht aber eine Verhand- lungsunfähigkeit. Damit gelinge es dem Schuldner nicht, einen eine Wiederher- stellung der Hauptverhandlung rechtfertigenden Hinderungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. act. 3 E. 1.3 f.). 3.1.2 Der Schuldner führt in seiner Beschwerde nicht aus, weshalb die Vor- instanz sein Gesuch um Wiederherstellung hätte gutheissen müssen und setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander. Auf seine Be- schwerde kann daher nicht weiter eingegangen werden, und es ist darauf insoweit nicht einzutreten. Daher bleibt es dabei, dass die Hauptverhandlung nicht wieder- hergestellt wird. 3.2 Bewilligung Rechtsvorschlag (Art. 265a SchKG) / Kostenauflage (Art. 106 ZPO) 3.2.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, der Schuldner sei infolge (unentschuldigter) Abwesenheit an der Verhandlung den Anforderungen von Art. 265a Abs. 2 SchKG (wonach die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse darzulegen sind und das Fehlen neuen Vermögens glaubhaft zu machen ist) nicht nachgekommen. Für das Fehlen neuen Vermögens fänden sich auch in den Akten keine genügenden Anhaltspunkte. Die vom Schuldner ein- gereichten Unterlagen liessen keine entsprechenden Schlüsse für den massgebli- chen Zeitraum zu (vgl. act. 3 E. 5). Ausgangsgemäss (das heisst, weil der Rechtsvorschlag nicht zu bewilligen sei) sei dem Schuldner die Spruchgebühr von Fr. 130.– aufzuerlegen (vgl. a.a.O., E. 7). 3.2.2 Der Schuldner bringt in seiner Beschwerde vor, er sei seit über drei Jah- ren zu 100 % arbeitsunfähig und bestimmt nicht zu neuem Vermögen gekommen (vgl. act. 2). Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 2.1) kann der Schuldner den Entscheid über die Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages nicht mit Beschwerde anfech-
ten, sondern hat Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG einzuleiten; dies hat er of- fenbar bereits getan (vgl. act. 2). Es kann im Beschwerdeverfahren daher nur überprüft werden, ob die Kostenverteilung der Vorinstanz – ausgehend davon, dass sie den Rechtsvorschlag vollumfänglich nicht bewilligte – korrekt erfolgte. Da der Schuldner mit seinem entsprechenden Begehren vor Vorinstanz vollumfäng- lich unterlag, ist die Kostenauflage zu seinen Lasten nicht zu beanstanden (vgl. Art. 106 ZPO). Im Übrigen ist auch die Höhe der Spruchgebühr von Fr. 130.– mit Blick auf die in Frage stehende Betreibung über Fr. 761.85 (vgl. act. 5/2) nicht zu beanstanden (vgl. Art. 48 GebV SchKG). 3.3 Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) 3.3.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Schuldners um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ab, es habe sich als aussichtslos erwiesen, nachdem er der Hauptverhandlung unentschuldigt fern geblieben sei und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht umfassend dargelegt habe (vgl. act. 3 E. 6.2 f.). 3.3.2 Der Schuldner setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander. Inso- weit kann auf seine Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. 3.4 Verhandlung vom 9. Juli 2020 (EB200184-C) Der Schuldner erwähnt ein weiteres Verfahren (EB200184-C), in welchem die Verhandlung am 9. Juli 2020 um 11:00 Uhr stattfinde und verweist in diesem Zu- sammenhang auf das beigelegte Schreiben seines Arztes (vgl. act. 2). Darin be- stätigt dieser dem Schuldner keine Verhandlungsunfähigkeit, auch keine für die Verhandlung vom 9. Juli 2020 (vgl. act. 4). Sollte der Schuldner eine Verschie- bung jener Verhandlung beantragen wollen, hätte er rechtzeitig ein entsprechen- des Gesuch an die Vorinstanz zu richten, ansonsten er erneut säumig würde (vgl. auch die beiden Parallelverfahren OGer ZH PS200139 und PS200140). Wie je- weils den Vorladungen zu Verhandlungen zu entnehmen ist, wird eine Verschie- bung nur aus zureichenden Gründen bewilligt (Art. 135 ZPO). Wer aus solchen Gründen am Erscheinen verhindert ist, hat dies dem Gericht sofort schriftlich mit-
zuteilen und Unterlagen einzureichen, die den Verschiebungsgrund belegen. Bei Krankheit oder Unfall ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das die Verhandlungsunfähigkeit (für den Verhandlungstermin) bescheinigt. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdever- fahren zu verzichten. Das Gesuch des Schuldners um unentgeltliche Rechtspfle- ge für das Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos und ist abzuschrei- ben. 4.2 Den Parteien sind keine erheblichen Aufwendungen entstanden, weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksge- richts Bülach und an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 891.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: 7. Juli 2020