Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200138-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 24. Juni 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
vertreten durch B._____,
betreffend Pfändung
Beschwerde gegen eine Verfügung der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 26. Mai 2020 (CB200015)
Erwägungen:
der Beschwerde könne er keine Antwort / Stellungnahme einreichen (vgl. act. 2 i.V.m. act. 3 i.V.m. act. 4/2). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 23). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1 Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, sind auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sach- verhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzli- chen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 2.2 Anfechtbar im Sinne von Art. 18 SchKG sind nur solche Entscheide der un- teren kantonalen Aufsichtsbehörde, welche im Sinne eines Endentscheides kon- krete Anordnungen beinhalten, welche das Vollstreckungsverfahren weiterführen und dementsprechend gegen aussen in Erscheinung treten. Zwischenentscheide oder prozessleitende Anordnungen – wie die Ansetzung einer Frist zur Be- schwerdeantwort – sind grundsätzlich nicht anfechtbar, ausser bei selbständig er- öffneten Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) oder wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ge- geben sind, das heisst, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil bewirken würde oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und/oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. SK SchKG-M AIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 18 N 4).
Da die Fristansetzung zur Erstattung der Beschwerdeantwort eine prozess- leitende Anordnung der Vorinstanz darstellt, die keinen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil für die Beschwerdeführerin bewirken kann und die Gutheissung der Beschwerde dagegen auch nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, fehlt es an einem zulässigen Anfechtungsobjekt. Bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung einzig dem Betreibungsamt Ko- pien der Akten zustellte (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziffer 2), weil dieses die Beschwer- de zu beantworten hat und nicht B._____ oder A.. Daher ist auf die Be- schwerde von vornherein nicht einzutreten. 2.3 Da B. in der Beschwerde an die Kammer geltend macht, keine Be- schwerde an die Vorinstanz erhoben zu haben bzw. keine Kenntnis von einer sol- chen zu haben, ist seine Beschwerde an die Kammer als sinngemässes Gesuch um Akteneinsicht und zwecks Klärung der Frage des Rückzugs der vorinstanzli- chen Beschwerde mit dem vorliegenden Beschluss an die Vorinstanz weiterzulei- ten; dies unter Beilage einer Kopie der Eingabe (act. 2) samt Beilagen (act. 3 und 4/1-2). 3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Böswillige oder mut- willige Prozessführung kann jedoch für eine Partei oder ihren Vertreter Kostenfol- gen haben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie unter Beilage einer Kopie der Beschwerde- eingabe (act. 2) samt Beilagen (act. 3 und 4/1-2) an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 25. Juni 2020