Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200131-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 26. Juni 2020 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ Assurance Maladie SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 2. Juni 2020 (EK200089)
Erwägungen:
PS140043 vom 7. März 2014). Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursgerichtes (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung, innert der Rechtsmittelfrist, sichergestellt hat, bleibt dabei nach der Praxis der Kammer unberücksichtigt (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79). b) Es können im Rahmen der gesetzlichen Konkursaufhebungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG aber auch neue Tatsachen geltend gemacht werden, die sich erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht ha- ben. Im Einzelnen geht es um die Konkursaufhebungsgründe Tilgung, Hin- terlegung oder Gläubigerverzicht. Wird die Tilgung der Forderung geltend gemacht, so hat der Schuldner auch die vorinstanzliche Gerichtsgebühr und die Kosten des Konkursamtes sicherzustellen. Stützt sich die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung auf solche erst nach der Konkurseröffnung ein- getretene Tatsachen, so hat der Schuldner zusätzlich zu deren urkundli- chem Nachweis auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (Art. 174 Abs. 2 SchKG). All dies hat vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu erfolgen. 4. a) Gestützt auf das Konkursbegehren vom 20. Februar 2020 (act. 10/1) wur- de den Parteien am 21. Februar 2020 die Verhandlung auf den 31. März 2020 angezeigt (act .10/5). Da die Verhandlung wegen Covid-19 Massnah- men nicht durchgeführt werden konnte, setzte das Gericht am 20. April 2020 den Verhandlungstermin auf den 2. Juni 2020 fest (act. 10/10). Am 11. Mai 2020 ging bei der Vorinstanz die vom Schuldner überwiesene Spruchgebühr von Fr. 250.–, entsprechend dem Hinweis in der Vorladung (act. 10/10 S. 2), ein (act. 10/13). Ferner überwies der Schuldner am 6. Mai 2020 Fr. 3'033.85 an die Gläubigerin (act. 4/1 i.V.m. act. 12/7 S. 7). Damit wollte er die Kon- kursforderung tilgen. Es kann offen gelassen werden, ob ihm seitens der Krankenkasse ein falscher Forderungsbetrag angegeben wurde. Mit dem Hinweis in der Vorladung auf die Höhe der Konkursforderung, Fr. 3'109.20 (act. 10/10 S. 1), musste dem Schuldner klar sein, dass die Auskunft der Krankenkasse bezüglich des Betrages nicht korrekt war und noch Fr. 75.35 fehlten. Da der Schuldner, was sich erst nach Eingang der vorinstanzlichen
Akten zeigte, bei der Vorinstanz vor Konkurseröffnung die Spruchgebühr von Fr. 250.– geleistet hatte, kann dieser Betrag zur Tilgung des Restbetra- ges von Fr. 75.35 herangezogen werden. Der Schuldner stellte am 9. Juni 2020 beim Konkursamt Dübendorf die Kosten des Konkursverfahrens inklu- sive Kosten des Bezirksgerichtes Uster für die Konkurseröffnung sicher, ins- gesamt Fr. 650.– (act. 4/2). Auch für die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.– leistete der Schuldner einen Barvorschuss (act. 6/2). Damit liegt ein Konkurshinderungsgrund vor, welcher vor Konkurseröffnung eintrat. Daran ändert auch nichts, dass die Gläubigerin nicht bereit ist, die Zahlung an die Konkursforderung anzurechnen (vgl. act. 8). Liegt nämlich weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung unter mehreren fälligen Forderungen auf diejenige Schuld anzurechnen, für die der Schuldner zuerst betrieben wor- den ist (Art. 87 Abs. 1 OR). Auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit kann demnach praxisgemäss verzich- tet werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkur- ses erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. b) Der Schuldner hinterlegte am 12. Juni 2020 Fr. 100.– für den Restbetrag der Konkursforderung von Fr. 75.35 (act. 6/1) und nach dem Telefonat mit der Krankenkasse (act. 8) weitere Fr. 3'130.– für die Konkursforderung (act. 7). Die Obergerichtskasse ist im Sinne des Schuldners (vgl. act. 13) anzuweisen den hinterlegten Betrag von total Fr. 3'230.– der Gläubigerin auszuzahlen. 5. Die Kosten beider Instanzen hat der Schuldner zu tragen, da er zum einen durch die nicht rechtzeitige Zahlung das Verfahren veranlasst, und es zum anderen ebenfalls unterlassen hat, die Vorinstanz rechtzeitig über das Vor- liegen eines Konkurshinderungsgrundes in Kenntnis zu setzen. Demzufolge ist dem Schuldner auch keine Entschädigung zuzusprechen. Eine Entschä- digung an die Beschwerdegegnerin entfällt, weil ihr im vorliegenden Verfah- ren keine Umtriebe entstanden sind, die abzugelten wären.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster aufgehoben. Das Konkursbegeh- ren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 450.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen die hinterlegten Fr. 3'230.– der Gläubigerin auszuzahlen. 4. Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'450.– (Fr. 650.– Zahlung des Schuldners an das Kon- kursamt sowie Fr. 1'800.– Überweisung des Konkursgerichtes an das Kon- kursamt für geleistete Barvorschüsse, nämlich Fr. 1550.– [Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses] und Fr. 250.- [Kostenvorschuss des Schuldners]) der Gläubigerin Fr. 2'000.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbe- trag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 11, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Kon- kursamt Dübendorf, ferner an die Obergerichtskasse und mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 26. Juni 2020