Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200130-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 26. Juni 2020 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 29. Mai 2020 (EK200087)
Erwägungen:
1.1 Das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur eröffnete mit Urteil vom 29. Mai 2020 den Konkurs über die Schuldnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 785.– inkl. Zinsen und Betrei- bungskosten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (act. 6/5 = act. 5). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am 2. Juni 2020 zuge- stellt (act. 6/6 Blatt 1). 1.2 Gegen das Urteil vom 29. Mai 2020 erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 10. Juni 2020 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Auf- hebung des Konkurses (act. 2). Zur Begründung wurde vorgebracht, die Rech- nung der Gläubigerin sei vergessen gegangen und werde umgehend beglichen. Das Handelsregisteramt werde eine Neuanmeldung betreffend "Rücksetzung der Liquidation" erhalten (act. 2 S. 2). 1.3 Mit Verfügung der Kammer vom 11. Juni 2020 wurde die Schuldnerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie für die Aufhebung der Konkurseröffnung innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Urteils vom 29. Mai 2020 einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) mit Urkunde nachzuweisen sowie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen habe und welche Dokumente hiefür in der Regel er- forderlich seien. Gleichzeitig wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leis- ten. Der Beschwerde wurde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 8). Parallel zur Zustellung der Verfügung mit Gerichtsurkunde erfolgte glei- chentags bzw. am 11. Juni 2020 eine informelle Zustellung mit A-Post sowie auf- grund des drohenden Fristablaufs eine telefonische Vorinformation der Schuldne- rin , damit sie möglichst umgehend von den noch nötigen Ergänzungen der Be- schwerde Kenntnis erhält (vgl. act. 7 und act. 8 S. 5). Die Verfügung wurde ihr am 12. Juni 2020 zugestellt (act. 9/1).
1.4 Der verlangte Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Frist nicht bei der Obergerichtskasse ein. Da sich die Beschwerde von vornherein als unbe- gründet erweist, kann auf die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO verzichtet werden (vgl. OGerZH PS150127 vom 21. August 2015, E. 2.1). 2. Die zehntägige Beschwerdefirst lief am 12. Juni 2020 ab (vgl. act. 6/6 Blatt 1). Die Schuldnerin hat mit der Beschwerde vom 10. Juni 2020 wie gesagt weder einen gesetzlichen Konkurshinderungsgrund nachgewiesen noch ihre Zah- lungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Trotz entsprechender Hinweise (vgl. vorste- hend Ziff. 1.3) hat sie die Beschwerdeschrift innert Frist und bis heute nicht er- gänzt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin sind im Zusammenhang mit dem Be- schwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären. Es ist ihr deshalb für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz (unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten), an das Konkursamt C._____ und das Grundbuchamt C._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 26. Juni 2020