Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200122-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 25. Juni 2020 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. Mai 2020 (EK200053)
Erwägungen:
eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, begin- nen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). b) Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2020 zugestellt. Obwohl die Frist zur Abholung der Postsendung bereits am 2. Juni 2020 ablief (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), durfte der Beschwerdefüh- rer darauf vertrauen, dass die Zustellung vom 3. Juni 2020 den Lauf der Rechtsmittelfrist auslöste und die Frist am 15. Juni 2020 endete (act. 6/17 S. 2). Die Eingabe mit Poststempel vom 15. Juni 2020 (act. 12) erfolgte da- her innert der Rechtsmittelfrist. Dagegen wurde der Betreibungsregisteraus- zug nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ausgestellt und verspätet eingereicht (act. 14). 3. Den mit Verfügung vom 8. Juni 2020 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 750.- für das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. 7) hat der Schuld- ner bezahlt (act. 10). 4. a) Vorerst stellt sich die Frage, ob A._____ der Konkursbetreibung unterliegt. Der Inhaber einer Einzelfirma oder das Mitglied einer Kollektivgesellschaft unterliegt ab der Eintragung im SHAB der Konkursbetreibung (Art. 39 SchKG). Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, un- terliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamts- blatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Kon- kursbetreibung. Stellt ein Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortset- zungsbegehren (bzw. verlangt in der Wechselbetreibung den Erlass eines Zahlungsbefehls), so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fort- gesetzt (Art. 40 SchKG).
b) Das Einzelunternehmen mit A._____ als Inhaber ist seit tt.mm.2020 (SHAB tt.mm.2020) im Handelsregister eingetragen und bezweckt u.a. die Führung des Gasthofes in C._____ (act. 5). In der für die Konkurseröffnung relevanten Betreibung (Nr. 1) wurde die Konkursandrohung am 13. März 2019 ausgestellt (act. 6/3). Die Stellung des Fortsetzungsbegehrens erfolgte somit vor Eintragung der Einzelfirma im Handelsregister. Am 25. Januar 2019 wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt die Löschung der D., bei der A. als Gesellschafter beteiligt war, bekannt gegeben (act. 16). Demnach unterlag A._____ vor dem Eintrag als Inhaber der Einzel- firma bis 25. Juli 2019 der Konkursbetreibung. Daher wurde die Betreibung Nr. 1 zu Recht mit der Konkursandrohung fortgesetzt. 5. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerde- verfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. 6. Die Konkursforderung beläuft sich inklusive Zinsen, Spesen und Betrei- bungskosten auf Fr. 790.60 (act. 9). Der Schuldner hat für die Tilgung dieser Forderung am 15. Juni 2020 einen Betrag von Fr. 800.– bei der Oberge- richtskasse hinterlegt (act. 15). Ausserdem hat er beim Konkursamt C._____ die Kosten des Konkursverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens mit Fr. 700.– sichergestellt (act. 4/1). Damit hat er einen Konkurshinderungs- grund (Hinterlegung) nach Konkurseröffnung nachgewiesen. 7. a) Die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 SchKG setzt voraus, dass der Schuldner ausreichende liquide Mittel zur Verfügung hat, um seinen ak- tuellen Verpflichtungen nachzukommen, und dass er bestehende Altlasten innert längstens zweier Jahre abtragen kann. Das ist glaubhaft zu machen, was weniger bedeutet als einen strikten Beweis, aber mehr als blosses Be-
haupten. In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsre- gister mit entsprechenden Kommentaren zu den offenen Betreibungen. Zu- dem muss anhand von Unterlagen wie Bankauszügen, Geschäftsabschlüs- sen oder unterzeichneten Debitoren- und Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer näheren finanziellen Zukunft ent- stehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die erwähnten Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind. b) Der Schuldner machte gestützt auf die eingereichten Mietverträge (act. 4/2-18) geltend, er habe monatliche Mieteinnahmen von Fr. 18'100.– und Ausgaben in der Höhe von Fr. 11'960.-. Demnach verblieben ihm Fr. 6'140.– (act. 12-13). Eine Kreditorenliste wurde trotz Hinweis in der Ver- fügung vom 8. Juni 2020 (act. 7) nicht eingereicht, obwohl der Schuldner der B._____ offenbar weitere Prämien schuldet. So wies er selbst auf eine Ra- tenzahlungsvereinbarung hin (act. 2). Auch wenn A._____ nur Mieter (oder Untermieter, vgl. bspw. act. 4/2) der Gesamtliegenschaft ist, dürften auch kleinere Unterhaltsarbeiten anfallen und dafür entsprechende Rückstellun- gen nötig sein. Auch die Treuhandkosten wurden nicht berücksichtigt (vgl. act. 17). Zudem kann der Schuldner nicht davon ausgehen, dass er alle Zimmer dauernd vermieten kann. Er muss auch mit Leerständen rechnen. Seit wann er Einnahmen aus den Vermietungen einnimmt, lässt sich den Mietverträgen nicht entnehmen. Es bestehen aber bereits Verträge ab 1. November bzw. 1. Dezember 2019 bzw. 1. Januar 2020 (November: act. 4/16; Dezember act. 4/10, act. 4/14, act. 4/18; Januar: act. 4/6-7, act. 4/9, act. 4/13, act. 4/17 ). Es wurden auch nicht alle Mietverträge einge- reicht, dafür ist jener für das Restaurant in dreifacher Ausfertigung vorhan- den (act. 4/2, act. 4/4 und act. 4/5). Ab wann der Schuldner die Miete von Fr. 9'900.– schuldet, ergibt sich nicht aus den eingereichten Unterlagen, da aber bereits im November 2019 vom Schuldner ein möbliertes Zimmer ver- mietet wurde, ist davon auszugehen, dass die Fr. 9'900.– bereits damals ge- schuldet waren und der Betrieb somit mit einem Minus startete. Mit den ein- gereichten Mietverträgen wurde nicht glaubhaft dargelegt, dass im Zeitraum Januar bis Mai 2020 Mieteinnahmen von monatlich Fr. 18'100.– erzielt wur-
den (vgl. act. 13), zumal er in seiner ersten Eingabe vom 5. Juni 2020 selbst erwähnte, er habe Einnahmen von insgesamt Fr. 16'300.– und er habe 3 leere Zimmer, welche er in den nächsten Tagen vermieten werde (act. 2). Das Restaurant wurde erst ab 1. Mai 2020 (act. 4/2, act. 4/4 und act. 4/5 Mietzins Fr. 3'650.–) und der Coiffeursalon ab 1. März 2020 (act. 4/3 Miet- zins Fr. 2'000.–) vermietet. Eine Kreditorenliste hätte aufgezeigt, wieviel ak- tuelle, noch nicht in Betreibung gesetzte Schulden der Betrieb aufweist und ob die Mieteinnahmen im Zeitraum November 2019 bis Mai 2020 diese zu decken vermögen. Ein Beleg über vorhandene Guthaben auf einem Bank- konto, so z.Bsp. auf dem in den Mietverträgen erwähnten Mietzinskonto bei der Raiffeisenbank, wurde nicht eingereicht. Hinsichtlich der persönlichen Ausgaben ist noch Folgendes zu bemerken: Es wurden monatliche Ausgaben für Krankenkasse, Handy, Verpflegung, SVA und Versicherungen aufgeführt. Übersehen wurde, dass auch Steuern zu bezahlen sind und die SVA-Beiträge, die 2020 für einen Selbständiger- werbenden 9.95% betragen, mit Fr. 265.– pro Monat bei dem geltend ge- machten Nettogewinn viel zu gering angesetzt sind. Ausserdem fehlen di- verse Ausgabenposten, so Ratenzahlungen für Krankenkassenprämien an die B., Rückstellungen für Jahresfranchise und Selbstbehalt bzw. für Arztkosten im Falle einer Leistungssperre, Taschengeld (für Kleider, Coif- feur, Freizeit etc.) und Kosten für die Benützung von Verkehrsmitteln. Die finanzielle Lage kann aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht ein- geschätzt werden, zumal unbekannt ist, wieviel laufende Schulden der Schuldner hat. Die monatlichen Krankenkassenprämien betragen Fr. 209.– (vgl. act. 12). Der Umstand, dass der Schuldner mit der B. Kranken- kasse Ratenzahlungen vereinbaren musste, deuten darauf hin, dass der Schuldner doch einige Mühe hat, seinen laufenden Verpflichtungen nachzu- kommen. Die Zahlungsfähigkeit wurde demnach nicht genügend glaubhaft gemacht. Selbst wenn der Betreibungsregister-Auszug im Beschwerdever- fahren berücksichtigt werden könnte, würde das am Ausgang des Verfah- rens nichts ändern. Der Schuldner hat 19 Verlustscheine aus Pfändungen im
Gesamtbetrag von Fr. 48'116.90 und hängige Betreibungen von über Fr. 11'000.– (act. 14). Es dürfte ihm wohl kaum möglich sein, diese Schulden innert zwei Jahren abzutragen. 8. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen und es hat bei der Konkurseröffnung zu bleiben. 9. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr zugunsten der Gläubige- rin hinterlegten Betrag von Fr. 800.– (act. 15) dem Konkursamt C._____ zu überweisen. 10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen. Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die abzugelten wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr zugunsten der Gläubi- gerin hinterlegten Betrag von Fr. 800.– dem Konkursamt C._____ zu über- weisen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 12, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt C., ferner mit be- sonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt C'., je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 25. Juni 2020