Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200115-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 5. Juni 2020 in Sachen
A._____, Schuldnerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neuen Vermögens / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. Mai 2020 (EB200226)
Erwägungen:
1.1 Die Betreibungsschuldnerin A._____ (Gesuchstellerin und Beschwerdefüh- rerin, fortan Beschwerdeführerin) erhob in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amtes Kloten für eine Forderung der B._____ AG (Gesuchs- und Beschwerde- gegnerin, fortan Beschwerdegegnerin) von Fr. 1'939.45 zuzüglich Zinsen und Kosten (Zahlungsbefehl vom 17. April 2020) Rechtsvorschlag mit der Begrün- dung, seit ihrem Konkurs zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein (act. 6/2). Gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG legte das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Bezirksgericht Bülach vor (act. 6/1). 1.2 Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (Vorinstanz) setzte der Be- schwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom 13. Mai 2020 u.a. Frist an, ausge- hend von einem Streitwert von Fr. 2'188.– für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 170.– zu leisten (act. 6/3 = act. 3 = act. 5., vgl. insb. Erw. 2 und Dispositiv Ziff. 2). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2020 zugestellt (act. 6/4), der Vorschuss ging am 25. Mai 2020 (und damit innert Frist) bei der Vorinstanz ein (act. 6/6). 1.3. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 (Datum Poststempel, act. 2) erhob die Be- schwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an die Kammer gegen die Verfügung vom 13. Mai 2020 (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–6). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 2. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwen- dung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der
angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Beschwerdeführerin führt aus, sich gegen die Erwägung 2 der vor- instanzlichen Verfügung zu wenden, namentlich gegen die darin festgehaltene Höhe des Streitwertes. Sie macht namentlich geltend, der Streitwert betrage ent- gegen der Vorinstanz nicht Fr. 2'188.–, sondern Fr. 1'393.45 (act. 2). Indes unter- lässt es die Beschwerdeführerin, konkrete oder sinngemässe Anträge zu stellen, wie das Obergericht ihrer Meinung nach entscheiden soll. Insbesondere bemän- gelt sie nicht die Höhe des ihr auferlegten Kostenvorschusses. Vielmehr hat sie diesen – wie gezeigt – gar schon geleistet. Damit mangelt es der Beschwerde nicht nur an einem (sinngemässen) An- trag, wie die Kammer entscheiden soll, sondern auch an einem aktuellen Rechts- schutzinteresse der Beschwerdeführerin in Bezug auf den einverlangten Vor- schuss. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Bülach – un- ter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten –, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 8. Juni 2020