Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200114-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 12. August 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
vertreten durch B._____ AG, vertreten durch C._____
gegen
D._____, Beschwerdegegner,
betreffend Verlustschein vom 20. Juni 2019 (Pfändung Nr. 1) und Kostenrechnung vom 20. Juni 2019 (Beschwerde gegen das Betreibungsamt Sihltal)
Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtes Horgen vom 28. April 2020 (CB190225)
Erwägungen:
Am 10. Mai 2019 wurde durch das Betreibungsamt Sihltal die Pfändung Nr. ... in Abwesenheit des Beschwerdegegners und Schuldners vollzogen, und es wurde im Nachgang zum Pfändungsvollzug zuhanden des Be- schwerdeführers und Gläubigers die Pfändungsurkunde am 20. Juni 2019 als Verlustschein versandt (act. 3/1-2). U.a. wurde darin festgehalten, der Beschwerdegegner sei Mitglied einer Erbengemeinschaft, woraus ihm ein Liquidationsanteil an der Liegenschaft E.-weg ... in F. zustehe, welche unter Berücksichtigung der Grundlasten von Fr. 95'000.– und der Anzahl Miterben auf den Wert von Fr. 1.– geschätzt werde (act. 3/1 S. 3). Insgesamt kam das Betreibungsamt zum Schluss, dass beim Beschwerde- gegner kein pfändbares Vermögen und kein künftiges Einkommen gepfändet werden könne, und es bezifferte den ungedeckt gebliebenen Betrag beim Beschwerdeführer auf Fr. 196'053.35, worin Kosten von Fr. 1'163.80 mitum- fasst wurden (act. 3/1 S. 1). Mit Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2vom 20. Juni 2019 stellte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer diese Kos- ten abzüglich Kostenvorschüssen und bereits bezahlter Beträge in Rech- nung (act. 3/2). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Juli 2019 Beschwerde am Be- zirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter (Vorinstanz) und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "1. Der Verlustschein / Pfändungsurkunde Nr. 3 des Betrei- bungsamtes Sihltal, ... [Adresse], vom 20.06.2019 sei auf- zuheben, die Pfändung erneut zu vollziehen und der Liqui- dationsanteil des Schuldners sei zu pfänden. 2. Die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2 vom 20.06.2019 des Betreibungsamtes Sihltal sei aufzuheben und nur die tatsächlich, ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Betrei- bungsbegehrens, entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen. 3. Das Betreibungsamt Sihltal sei anzuweisen, alle Akten zur Einsicht vorzulegen, die sie als Grundlage für die nicht durchgeführte Pfändung des Erbanteils / Liquidationsanteils der Pfändungsurkunde ausführt.
Es sei die aufschiebende Wirkung betreffend der Fälligkeit der Kostenrechnung zu erteilen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Sihltal." Mit Entscheid vom 28. April 2020 schrieb die Vorinstanz das Verfahren be- treffend die Anträge Ziffern 1, 3 und 4 als gegenstandslos geworden ab (Be- schluss, act. 63 S. 13). Im Übrigen hiess sie die Beschwerde gut. Sie hob die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2 vom 20. Juni 2019 des Betrei- bungsamtes Sihltal auf. Ferner wies sie das Betreibungsamt an, eine neue Kostenrechnung zu erstellen, anhand welcher die Verteilung der "Gemein- samen Kosten" in der Pfändung Nr. 1 auf die teilnehmenden Gläubiger nachvollzogen werden könne. Hierzu habe es insbesondere die an der Pfändung Nr. 1 teilnehmenden Gläubiger samt ihren jeweiligen Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer offenzulegen (Urteil, act. 53 S. 13). 3. Urteil und Beschluss focht der Beschwerdeführer am 22. Mai 2020 (Post- stempel), innert Rechtsmittelfrist, mit Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs an (act. 64 i.V.m. act. 63 und act. 59/1), und beantragte (act. 64 S. 2-3): "1. Der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Untere Auf- sichtsbehörde, vom 28.04.2020 seien aufzuheben. 2. Der Verlustschein vom 20.06.2019 (Pfändung 1) des Betreibungsamtes Sihltal, ... [Adresse], sei aufzuheben, die Pfändung sei erneut zu voll- ziehen und der Liquidationsanteil des Schuldners sei zu pfänden. 3. Die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2 vom 20.06.2019 des Betrei- bungsamtes Sihltal sei aufzuheben und nur die tatsächlich, ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Betreibungsbegehrens, entstandenen Aufwendung in Rechnung zu stellen. 4. Das Betreibungsamt Sihltal sei anzuweisen, alle Akten zur Einsicht vorzulegen, die sie als Grundlage für die nicht durchgeführte Pfändung
des Erbanteils/Liquidationsanteils in der Pfändungsurkunde vom 20.06.2019 ausführt. 5. Das Betreibungsamt Sihltal sei anzuweisen, alle Akten betreffend der vorsorglichen bzw. definitiven Pfändung des Liquidationsanteils des Schuldners vorzulegen bzw. seien die Akten beim Betreibungsamt zu edieren und dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren. 6. Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 7. Es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Sihltal aufgrund seines unsorgfältigen Vorgehens (ungenügende Abklärungen, Verweigerung des rechtlichen Gehörs etc.) in der Pfändung Nr. 1 gegenüber dem Be- schwerdeführer haftet und im Umfang des Anteils am Liquidationsan- teil, welcher am 24.07.2019 vorsorglich gepfändet wurde, sowie für den weiteren dadurch verursachten Schaden schadensersatzpflichtig ist, sofern der Liquidationsanteil des Schuldners nicht mehr gepfändet werden kann (Ziffer 2). 8. Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Horgen als Untere Auf- sichtsbehörde als Vorinstanz seine Verfahrenspflichten verletzt hat (Verfahrensverschleppung, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, Verstoss gegen Beschleunigungsgebot, Ermessensmissbrauch, Ver- weigerung des rechtlichen Gehörs etc.) und aufgrund dessen dem Be- schwerdeführer gegenüber haftet und im Umfang des Anteils am Liqui- dationsanteil, welcher am 24.07.2019 vorsorglich gepfändet wurde, sowie für den weiteren dadurch verursachten Schaden schadenersatz- pflichtig ist, sofern der Liquidationsanteil des Schuldners nicht mehr gepfändet werden kann (Ziffer 2). 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners/der Vorinstanzen". 4. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (act. 69) und die weitere Prozess-
leitung an Oberrichterin A. Katzenstein delegiert. Diese ist zwischenzeitlich von ihrem Amt zurückgetreten, weshalb der Spruchkörper wie rubriziert neu besetzt wurde. 5. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- C OMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren. 6. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 236 ZPO). 7. Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Es entspricht der Praxis bzw. dem Gesetz, dass ein Be- schwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011 Erw. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011; BGE 137 III 617, 618 ff., BGer Urteil 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, Erw. 2.1). Neue Anträge, neue Tatsa- chen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4).
Zur Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2 vom 20. Juni 2019 des Betrei- bungsamtes Sihltal führte die Vorinstanz u.a. aus, der Beschwerdeführer habe die Verteilung der "Gemeinsamen Kosten" auf die einzelnen Gläubiger - trotz Akteneinsicht - nicht nachvollziehen können, wodurch ihm eine Über- prüfung der Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2 vom 20. Juni 2019 verun- möglicht worden sei. Eine solche intransparente Kostenrechnung widerspre- che Art. 3 GebV SchKG. Ausgehend von den eben gemachten Erwägungen sei die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2 vom 20. Juni 2019 aufzuheben. Des Weiteren sei das Betreibungsamt anzuweisen, eine neue Kostenrech- nung zu erstellen, anhand welcher die Verteilung der "Gemeinsamen Kos- ten" in der Pfändung Nr. 1 auf die teilgenommenen Gläubiger nachvollzogen werden könne. Hierzu habe es insbesondere die an der Pfändung Nr. 1 tei l- genommenen Gläubiger samt Forderungen aufzuführen. Das Betreibungs- amt habe folglich die an der Pfändung Nr. 1 teilnehmende Pfändungsgruppe gegenüber dem Beschwerdeführer offen zu legen. Mit dieser Anweisung würden zudem die Rügen des Beschwerdeführers betreffend fehlende Aus- kunft über die Pfändungsgruppe gehört (act. 63 Erw. 4.2.2. S. 12). 9. a) Der Beschwerdeführer machte u.a. geltend, die Vorinstanz habe trotz kla- rer Sachlage nicht rechtzeitig entschieden und damit das Verfahren ver- schleppt, womit ein klarer Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot vorlie- ge. Trotz mehrfacher Hinweise und Reklamationen seinerseits habe die Vor- instanz ihr Ermessen mehrfach missbraucht, u.a. mit der unzulässigen Fris- terstreckung an den Anwalt. Selbst nachdem nach Fristablauf keine Be- schwerdeantwort eingegangen gewesen sei, er wiederholt telefonisch nach- gefragt gehabt habe und zuletzt mit E-Mail vom 29. Januar 2020 das fällige Urteil angemahnt gehabt habe, sei über Monate hinweg kein Urteil gefällt worden, was die Rechtsverletzungen weiter verstärke. Dies ergebe sich aus den actoren 52-57, welche ihm mit dem Urteil zugestellt worden seien und worin die Vorinstanz sich beim Betreibungsamt über einen Pfändungsvollzug erkundigt habe, der nichts mit ihm zu tun habe, in welchem jedoch offenbar über den vorsorglich gepfändeten Liquidationsanteil verfügt worden sei. Dies sei nicht rechtens und erwecke den Eindruck, dass die Vorinstanz bewusst
zugewartet habe, bis das Betreibungsamt zu seinem Nachteil über den Li- quidationsanteil verfüge - trotz hängiger Beschwerde. Somit habe die Vor- instanz seine Rechte schwerwiegend verletzt (act. 64 III.1 S. 7). b) Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbe- hörde Beschwerde geführt werden (Art. 18 Abs. 2 SchKG). Bei Gutheissung der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ordnet die Aufsichtsbehörde die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme verweigert oder verzögert wurde. Die Aufsichtsbehörde kann in diesen Fäl- len der sogenannten formellen Rechtsverweigerung oder -verzögerung kei- nen Sachentscheid treffen, sondern nur die Nachholung des Versäumten anordnen (BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 17 N 34; KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Auflage, Art. 17 N 31-33). Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor, handelt es sich um eine materielle Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Hier ist zu beachten, dass die 10-tägige Beschwerde- frist gilt (BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 17 N 54). Aufgrund des Erlasses des vorinstanzlichen Urteils hat der Beschwerdefüh- rer kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung der Rechtsverzögerung. Mangels eines Rechtsschutzinteresses ist diesbezüg- lich deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer bereits früher, im Zeitpunkt der Ge- währung der Fristerstreckung an den Vertreter des Beschwerdegegners, beim Obergericht Beschwerde wegen Verletzung des Beschleunigungsge- botes erheben müssen. Allerdings ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Frist für die Beschwerdeantwort hätte nicht erstreckt werden dürfen, grundsätzlich gerechtfertigt, zumal es sich um eine gesetzliche Frist handelt (Art. 322 Abs. 2 ZPO; vgl. ZR 110 Nr. 92). Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer dies umgehend bei Gewährung der Fristerstreckung hätte rügen müssen. Sein verspäteter Einwand ist deshalb nicht zu hören. Zu bemerken ist weiter, dass die Vorinstanz zu Recht alles unternahm, dem Beschwerdegegner die Verfügung vom 11. Juli 2019 (act.
b) Einer Beschwerde kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Eine solche muss beantragt werden. Von Amtes wegen wird die aufschie- bende Wirkung nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer hatte bei der Vor- instanz die aufschiebende Wirkung verlangt, aber nur hinsichtlich der Fällig- keit der Kostenrechnung. Darauf wies die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. Juli 2019 ausdrücklich hin (act. 8 Erw. 5 S. 3). Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer mit Kurzbrief vom 6. August 2019 über den Hausver- kauf und die vorsorgliche Pfändung im Rahmen von Sicherungsmassnah- men (act. 23 und act. 24), mit dem Hinweis, sollten weitere betreibungsrecht- liche Schritte unternommen werden, sei dies der Aufsichtsbehörde mitzutei- len (act. 25). Der Beschwerdeführer hätte nach Erhalt dieser Mitteilung ge- stützt auf den Verlustschein das Fortsetzungsbegehren stellen müssen. Dann hätte er mit seiner Forderung an der Pfändung des Liquidationsanteils der Erbschaft teilnehmen können. Insbesondere hatte die Vorinstanz den Li- quidationsanteil nicht von Amtes wegen zu sichern, wovon der Beschwerde- führer ausgeht (vgl. act. 64 S. 8). Auch der Pfändungsbeamte riet C., gestützt auf den Verlustschein das Fortsetzungsbegehren zu stellen (act. 27). Wenn C. irrtümlich davon ausging, der betreffende Liquidations- anteil sei gesperrt worden und die Interessen seines Mandanten seien bis zum Endentscheid gesichert (act. 64 S. 8), so hat er die Folgen seiner man- gelnden Rechtskenntnisse selber zu tragen. C._____ kann zudem nicht mit Fug behaupten, erst mit der Zustellung des Endentscheides vom am 7. No- vember 2019 durchgeführten Pfändungsvollzug (act. 54) Kenntnis erhalten zu haben (act. 64 Ziff. III.2 S. 8), wird doch die B._____ AG in der Pfän- dungsurkunde unter der Betreibung Nr. 6 als Gläubigerin aufgeführt (act. 54 S. 5). Ausserdem teilte C._____ am 13. September 2019 der Vorinstanz te- lefonisch mit, dass das Vermögen nun neu gepfändet werden könne, dass aber andere Pfändungsgruppen bestünden (act. 37). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wurde der den ursprünglichen Rechtsbegehren zugrunde liegende Sachverhalt von der Realität überholt und das Versäumnis der Stel- lung des Fortsetzungsbegehrens innert der 6-Monatsfrist gestützt auf den Verlustschein kann nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Eine
nochmalige Pfändung des Liquidationsanteils ist nicht möglich. Diesbezüg- lich erübrigen sich weitere Ausführungen, da der Beschwerdeführer sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt. Vielmehr hält er daran fest, dass der Liquidationsanteil neu gepfändet werden müsse. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass der Antrag gemäss Ziffer 1 (vor Obergericht Ziffer 2) auf- grund der bereits vollzogenen Pfändung des Liquidationserlöses an der Erb- schaft gesamthaft hinfällig und entsprechend als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Wie die Vorinstanz auch zutreffend ausführte, wäre die Aufhebung des Verlustscheins zwar möglich, würde aber kaum im Sinne des Beschwerdeführers sein und wurde zudem im Zusammenhang mit der er- neuten Pfändung beantragt (vgl. act. 63 Erw. 4.1.3). Auch das verlangte Ak- teneinsichtsrecht gemäss Ziffer 3 des vorinstanzlichen Rechtsbegehrens (vor Obergericht Ziffer 4) wurde mit der neuen Pfändung des Liquidationser- löses der inzwischen verkauften Liegenschaft gegenstandslos. Diesbezüg- lich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, mit denen sich der Beschwerdeführer wiederum nicht auseinandersetzt, sondern ein- fach auf seinem Akteneinsichtsrecht beharrt. Auch hier kommt er seiner Be- gründungspflicht nicht nach. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerde- führers an der Beurteilung dieses Antrages ist vor Vorinstanz im Nachhinein weggefallen. 11. Soweit der Beschwerdeführer heute (neu) verlangt, das Betreibungsamt Sihltal sei anzuweisen, alle Akten betreffend die vorsorgliche bzw. definitive Pfändung des Liquidationsanteils des Schuldners vorzulegen (Antrag 5), ist darauf mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Ausserdem hätte er dieses Akteneinsichtsgesuch gegenüber dem Betreibungsamt zu stellen. Zudem handelt es sich bei diesem Antrag um ein unzulässiges No- vum. 12. a) Diese Akteneinsicht verlangt der Beschwerdeführer offenbar im Hinblick auf eine Schadenersatzklage gegen das Betreibungsamt und die Vorinstanz (act. 64 S. 11). Er verlangt, im Falle der Unmöglichkeit der erneuten Pfän-
dung sei festzustellen, dass das Betreibungsamt und die Vorinstanz auf- grund der Verletzung seiner Rechte gegenüber haften und für den verur- sachten Schaden schadenersatzpflichtig seien (act. 64 S. 11). b) Die Feststellung von Sorgfaltspflichtverletzungen durch die Aufsichtsbe- hörde setzt voraus, dass ein praktischer Verfahrenszweck damit verfolgt wird. Dieser wiederum setzt grundsätzlich voraus, dass das Zwangsvollstre- ckungsverfahren noch im Gange und eine Korrektur im Sinne eines Zurück- kommens auf die angefochtene Handlung noch möglich ist; andernfalls fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse (Prozessvoraussetzung). Das Be- schwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 ff. SchKG ist nämlich nicht dazu da, Disziplinar- oder Haftungsverfahren gegen einen Beamten oder Angestellten (Art. 14 Abs. 2 SchKG) vorzubereiten oder zu erleichtern. Wie bereits mehrmals erwähnt, ist die erneute Pfändung des betreffenden Liquidations- anteils nicht mehr möglich. Es fehlt daher an einem Verfahrenszweck und damit an einem Rechtsschutzinteresse. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz das Vorgehen des Betreibungsamtes bezüglich der Bewertung der (sich vormals in der Erbschaft befindlichen) Liegenschaft E._____ ... rügte (act. 63 Erw. 4.1.4 S. 9-10). Im Übrigen ist die Aufsichtsbehörde für Haftungsklagen nach Art. 5 SchKG sachlich nicht zuständig, d.h. sie darf nicht prüfen, ob ein Beamter oder An- gestellter für den von ihm angerichteten Schaden haftet. Nach einem vor- gängig durchgeführten Vorverfahren durch die gemäss § 22 HG zuständige Stelle hätte der Beschwerdeführer die Klage direkt beim zuständigen Gericht einzureichen (§ 23 HG, § 24 Abs. 2 HG). Auf die Anträge Ziff. 7-8 ist daher nicht einzutreten.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 13. August 2020