Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200110-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 4. Juni 2020 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich 2 und 3 vertreten durch Steueramt B._____
betreffend Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Mai 2020 (CB200005)
Erwägungen:
1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-15). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abge- sehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. §§ 83 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Den Beschwer- degegnern sind mit dem vorliegenden Entscheid lediglich Doppel bzw. Kopien von act. 17 zuzustellen. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechts- mittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig ver- langt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Im Rahmen der Begründung ist sodann darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Ent- scheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ebenfalls ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag und keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren im Übrigen ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4).
2.2. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Hauptantrag die "Abweisung" ei- nes Entscheides der Vorinstanz vom 10. März 2020. Ein solcher liegt nicht bei den Akten. Es ist jedoch angesichts der Begründung in der Beschwerde vom 18. Mai 2020 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz vom 4. Mai 2020 und die Gutheissung ihres Wiederherstellungsgesuches verlangt. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin eine juristische Laiin ist, genügt dies den Anforderungen an einen Rechtsmittelantrag. Die Begründung der Beschwerde vom 18. Mai 2020 genügt sodann – eben- falls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin juristi- sche Laiin ist – den Anforderungen, da sie sich mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen auseinandersetzt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2.3. Ihren Antrag um "Fristverlängerung" begründet die Beschwerdeführerin nicht. Es ist zu vermuten, dass sie eine Erstreckung der Rechtsmittelfrist bean- tragt, zumal sie auch ausführt, mit Hilfe eines Sachverständigen bzw. Rechtsan- waltes, der ihr im Rahmen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bestellen sei, werde sie ihrem rechtlichen Gehör nachkommen können (vgl. act. 17 S. 2). Bei der zehntägigen Rechtsmittelfrist von Art. 18 SchKG handelt es sich jedoch um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (vgl. BSK SchKG-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 18 N 14). Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist (vgl. act. 17 S. 2), es hätte der Beschwerdeführerin frei gestanden, vor Erhebung der Beschwerde an die Kammer einen Rechtsanwalt beizuziehen. Der entsprechende Antrag der Be- schwerdeführerin ist folglich abzuweisen. 3. Zur Beschwerde 3.1. Im erstinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin zur Begrün- dung ihres Wiederherstellungsgesuchs geltend, sie sei ab dem 6. Februar 2020 mit einem grippalen Infekt, hohem Fieber und viel Husten im Bett gelegen. Ihr Arzt habe sie ab dem 6. Februar 2020 für zwei Wochen 100% krankgeschrieben. Ihr Sohn sei zu der Zeit im Ausland gewesen. Auch verfüge sie über kein E-Mail.
Diese unverschuldete Situation habe es ihr nicht ermöglicht, innert Frist Rechts- vorschlag zu erheben. Erst am 12. Februar 2020 habe sie "einigermassen wieder aktiv sein" und gegenüber dem Betreibungsamt Rechtsvorschlag erklären können (act. 1; act. 11). 3.2. Die Vorinstanz wies zunächst auf Art. 33 Abs. 4 SchKG hin, wonach um Wiederherstellung der Frist ersuchen könne, wer durch ein unverschuldetes Hin- dernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln. Sodann erwog sie, die Beschwerdeführerin habe als Belege für ihre Darstellung einzig zwei ärztliche Zeugnisse von Dr. med. C._____ eingereicht. Das erste davon datiere vom 3. März 2020 und bescheinige der Beschwerdeführerin eine zweiwöchige Arbeits- unfähigkeit (100%) ab dem 24. Februar 2020. Diese Urkunde enthalte somit keine Feststellungen für den interessierenden Zeitraum zwischen dem 6. Februar 2020 (angeblicher Beginn der Krankheit) und dem 12. Februar 2020 (Datum des Rechtsvorschlags). Das zweite Zeugnis sei auf den 22. April 2020 datiert und at- testiere der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit (100%) im Zeitraum vom 6. bis 20. Februar 2020. Es erscheine aber äusserst merkwürdig, dass die Ar- beitsunfähigkeit für den vorliegend interessierenden Zeitraum nicht bereits im ers- ten Zeugnis vom 3. März 2020 bescheinigt worden sei, sondern erst mehr als an- derthalb Monate später. Es sei ein Rätsel, wie Dr. med. C._____ durch eine am 22. April 2020 durchgeführte Untersuchung eine vom 6. bis 20. Februar 2020 be- stehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin habe feststellen können. Der chronologische Ablauf lasse den Inhalt des am 22. April 2020 ausgestellten ärztlichen Zeugnisses als wenig überzeugend erscheinen, ja wecke sogar den Verdacht eines reinen Gefälligkeitszeugnisses. Unabhängig von diesen Erwägungen könne die Beschwerdeführerin aber aus dem ärztlichen Zeugnis vom 22. April 2020 ohnehin nichts für ihren Standpunkt ableiten. Dieses attestiere ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100% im Zeitraum vom 6. bis zum 20. Februar 2020. In dieser Zeitspanne sei es der Beschwerdeführerin aber möglich gewesen, am 12. Februar 2020 Rechtsvorschlag zu erheben und am 19. Februar 2020 das Gesuch um Fristwiederherstellung zu verfassen. Das Arztzeugnis könne daher nicht belegen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Krankheitszu- standes ausserstande gewesen sei, ihre Interessen selbst fristgerecht wahrzu-
nehmen oder einen Dritten mit der Erhebung des Rechtsvorschlages zu betrauen. Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin seien blosse und unbe- legte Parteibehauptungen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das Erheben eines Rechtsvorschlages eine sehr einfach auszuführende, nicht an spezielle Formvorschriften gebundene Rechtshandlung sei. Der Rechtsvorschlag könne gestützt auf Art. 74 Abs. 1 SchKG auch mündlich bzw. sogar telefonisch beim Be- treibungsamt erhoben werden. Dass ein grippaler Infekt mit Husten und Fieber der Beschwerdeführerin dies verunmöglicht habe, sei weder behauptet noch er- sichtlich. Zusammenfassend sei kein unverschuldetes Hindernis dargetan, durch welches die Beschwerdeführerin von der fristgerechten Erhebung des Rechtsvor- schlages abgehalten worden sei (act. 16A E. 3). 3.3. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde an die Kammer zu- nächst ihre bereits vor Vorinstanz gemachten Ausführungen. Weiter bringt sie vor, die Vorinstanz verkenne, dass sie als pensionierte Person mit Jahrgang 1947 nicht zwingend ein Arztzeugnis haben müsse. Daher habe ihr ihr Arzt, als er sie am 6. Februar 2020 untersucht habe, kein solches ausgestellt. Auch sei ihr dies damals nicht als nötig erschienen, weil sie wegen ihrer Krankheit oft zum Arzt müsse ohne hierbei ein Arztzeugnis zu verlangen. Aufgrund dieser Umstände sei es nicht äusserst merkwürdig, dass im Arztzeugnis vom 3. März 2020 nicht auf ih- re 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis zum 20. Februar 2020 hingewiesen werde. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass das Zeugnis vom 22. April 2020 nicht erkläre, die Untersuchung habe erst dann stattgefunden. Wegen der aus- serordentlichen Situation betreffend die Corona-Pandemie und weil ihr Arzt in den Ferien gewesen sei, habe sie das Zeugnis erst dann bekommen, als sie beim Arzt gewesen sei. Bloss deswegen ihre Ausführungen als blosse und unbelegte Par- teibehauptungen zu qualifizieren entbehre jeglicher Logik und könne sicher nicht den Verdacht eines reinen Gefälligkeitszeugnisses auslösen. Diese Aussage der Vorinstanz und die Erwägung, ihr Krankheitszustand würde ihr erlauben, auch te- lefonisch Rechtsvorschlag zu erheben, zeige, dass die Vorinstanz wenig Kenntnis davon habe, was es tatsächlich bedeute, wenn ein über 70 Jahre alter Mensch mit hohem Fieber ans Bett gebunden sei. Schliesslich führt die Beschwerdeführe- rin aus, es sei für sie unverständlich und nicht nachvollziehbar, dass das Betrei-
bungsamt sie für die Pfändung in der Betreibung Nr. 1 vorgeladen und sogar mit einer polizeilichen Vorführung gedroht und ihr AHV-Konto gesperrt habe, obwohl das Verfahren betreffend die Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages noch hängig gewesen sei. Auf ihre diesbezügliche Beschwer- de sei die Vorinstanz nicht eingegangen und sie, die Beschwerdeführerin, habe dafür eine separate Beschwerde einreichen müssen (act. 17 S. 2). 3.4. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, in- nert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er oder sie muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zu- ständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zum unverschuldeten Hindernis kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vgl. act. 16A E. 3.1.2). 3.5. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, weshalb sie nicht sofort am 6. Februar 2020 ein ärztliches Zeugnis verlangte, sind grundsätzlich nachvollzieh- bar. Es ist durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2020 zum Arzt ging, jedoch kein Zeugnis verlangte. Dass das am 3. März 2020 im Nachhinein ausgestellte Zeugnis die später bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis zum 20. Februar nicht erwähnt (vgl. act. 7), lässt allerdings insofern aufhor- chen, als dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Zeugnisses bereits Beschwerde an die Vorinstanz erhoben hatte. Weshalb die Beschwerdeführerin, der bewusst war, dass sie zur Begründung ihres Gesuches ein ärztliches Zeugnis würde vorlegen müssen (vgl. act. 1), dann ein Attest einhol- te, welches die relevante Zeitspanne unerwähnt lässt, in welcher sie angeblich krank war, erscheint in der Tat merkwürdig, wie die Vorinstanz zu Recht ausführ- te. 3.6. Im zweiten Zeugnis vom 22. April 2020 ist aufgeführt, es basiere auf der Un- tersuchung des Arztes, wobei nicht erwähnt ist, wann diese stattfand (vgl. act. 12/1). Es ist möglich, dass Dr. med. C._____ die Beschwerdeführerin am
rin von der fristgerechten Erhebung des Rechtsvorschlages abgehalten worden wäre. Die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG sind damit nicht erfüllt und das Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin wurde zu Recht abgewie- sen. Die Beschwerde ist folglich ebenfalls abzuweisen. 4. Unentgeltliche Rechtspflege, Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Vorinstanz erhob für ihren Entscheid eine Gebühr, weil Gegenstand des Verfahrens nicht eine Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Betreibungsam- tes, sondern ein bei der Vorinstanz gestelltes Wiederherstellungsgesuch war (vgl. act. 16A E. 4). In ständiger Praxis der Kammer ist aber jedenfalls das Beschwer- deverfahren der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos (vgl. zuletzt OGer ZH PS200076 vom 2. April 2020 E. 5; OGer ZH PS200047 vom 5. März 2020 E. 4; OGer ZH PS190015 vom 7. März 2019 E. 4, jeweils mit Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei den Beschwerdegegnern vorliegend ohnehin kein Aufwand ent- standen ist. 4.2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich als gegenstandslos abzuschreiben. Die Beschwerdefüh- rerin ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer selbst bei Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege keinen Anwalt für sie ausgewählt hätte, vielmehr hätte sie selbst einen solchen mandatieren müssen, der ihr dann als unentgeltlichen Rechtsbeistand hätte bestellt werden können. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Fristerstreckung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als ge- genstandslos abgeschrieben. 3. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels bzw. von Kopien von act. 17, unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt B'._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 5. Juni 2020