Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200109-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 4. Juni 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich SVA, Beschwerdegegnerin,
betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. April 2020 (CB200058)
Erwägungen:
sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Oberge- richt gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Mit der Beschwerde können folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittel- anträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird bzw. wie der Entscheid lauten soll. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Be- gründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Im Rahmen der Begründung ist sodann darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Es genügt nicht, bloss das vor der Vorinstanz be- reits Vorgebrachte zu wiederholen (OGer ZH LB130045 vom 8. Oktober 2013). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ebenfalls ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde keinen rechts- genügenden Antrag und keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.3. Der Antrag in der Beschwerde vom 18. Mai 2020 ist so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Nichtigerklärung der Betreibung Nr. 1 verlangt. Das genügt den Anforderungen an Rechtsmittelanträge im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin juristische Laiin ist, ohne Weiteres. 2.4. Vor Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin vorgebracht, die Beschwerde- gegnerin habe ihr weder eine Rechnung noch eine Mahnung in Bezug auf die Forderung geschickt und zudem auch keine Beweismittel für die Forderung vorge-
legt, was offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Die Vorinstanz erwog dazu, for- melle und materielle Einwendungen gegen die der Betreibung zu Grunde liegen- den Forderungen seien nicht mit Beschwerde, sondern mit Rechtsvorschlag ge- gen den Zahlungsbefehl zu erheben. Ob die der Betreibung zu Grunde liegenden Forderungsurkunden der Beschwerdeführerin gehörig zugestellt worden seien und ob zusätzlich eine Mahnung nötig gewesen wäre, sei im Bestreitungsfall im anschliessenden Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags zu prüfen. Die Vorlage von Beweismitteln für die betriebenen Forderungen sei nicht bei der unte- ren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, sondern beim Betreibungsamt zu verlangen, was der Beschwerdeführerin bereits aus früheren Verfahren be- kannt sei. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, die Gläubigerin verfolge mit der vorliegenden Betreibung Ziele, die nicht das Geringste mit der Zwangsvoll- streckung zu tun hätten. Der Vorwurf des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs entbehre jeglicher Grundlage, es lägen keinerlei Anhaltspunkte für die von der Beschwerdeführerin behauptete Nichtigkeit der Betreibung vor (act. 6 E. 4). In ihrer Beschwerde vom 18. Mai 2020 führt die Beschwerdeführerin – wenn auch in anderen Worten als in ihrer vorinstanzlichen Beschwerde – erneut aus, das Einleiten einer Betreibung ohne vorgängig eine Mahnung mit den nötigen Sachbeweisen per Einschreiben an den Schuldner zuzustellen, wie dies die Be- schwerdegegnerin gemacht habe, sei rechtsmissbräuchlich. Da die Beschwerde- gegnerin eine Behörde sei, wäre dies umso eher zu erwarten gewesen; Behörden müssten sich um einen Ausgleich mit dem Schuldner bemühen, bevor sie rechtli- che Schritte einleiten würden. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, sie ha- be die Vorinstanz darum ersucht, die Beschwerdegegnerin Beweismittel für ihre Forderung vorlegen zu lassen, und ferner die aufschiebende Wirkung beantragt. So aber habe sie, die Beschwerdeführerin, die gegen sie geltend gemachte For- derung nicht überprüfen können (act. 7). Damit wiederholt die Beschwerdeführerin im Grundsatz lediglich ihren schon vor erster Instanz vorgebrachten Standpunkt, auf welchen die Vorinstanz bereits einging. Zwar vertieft sie diesen im Vergleich zu ihren Ausführungen vor Vorin- stanz, doch setzt sie sich mit den zentralen vorinstanzlichen Erwägungen, die
zum Abweisen ihrer Beschwerde führten, nicht auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Die Be- schwerdebegründung genügt daher den Anforderungen nicht und es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Beschwerde abzuweisen ge- wesen, selbst wenn auf sie einzutreten gewesen wäre, sind die vorinstanzlichen Ausführungen doch zutreffend. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 7, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Emp- fangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 5. Juni 2020