Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200103-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 15. Juni 2020 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. Mai 2020 (EK200134)
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die A._____ AG (fortan Schuldnerin) mit Sitz in C._____ ist seit dem tt.mm.2013 im Handelsregister eingetragen. Die Eintragung im Handelsregister des Kantons Zürich erfolgte mit der Sitzverlegung nach C._____ per tt.mm.2018 (vgl. act. 6 und act. 13/19–20). Gemäss Eintrag im Handelsregister bezweckt die Gesellschaft die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen ... sowie Handel, Vermittlung und Verwaltung von Immobilien. Einziges Mitglied des Ver- waltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung ist Herr D._____ von E._____ [Ort] (act. 6). Bis zum 26. Juli 2018 war die Schuldnerin unter dem vormaligen Firmennamen "A1._____ AG" im Handelsregister des Kantons St. Gallen einge- tragen und verfolgte einen anderen Zweck. 2. Mit Urteil vom 4. Mai 2020, 09:30 Uhr, eröffnete das Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Bülach gestützt auf die Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2019) des Betreibungsamtes Bülach und die Konkursandrohung vom 22. Januar 2020 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläu- bigerin von Fr. 6'876.65 (= Fr. 6'580.15 nebst 5% Zins seit 3. Dezember 2019 und Fr. 158.60 Betreibungskosten; vgl. act. 8/8 = act. 3 = act. 7, fortan zitiert als act. 7). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 14. Mai 2020 (Datum Poststempel) samt Beilagen rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung des Konkurses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Be- schwerde (vgl. act. 2 und act. 5/3–18; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 8/9). 3. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 wurde der Beschwerde mangels genügen- der Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Schuldnerin jedoch darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch ergänzen könne (act. 10).
tes Bülach vom 11. Mai 2020 (act. 5/4 S. 1 und 2) die Sicherstellung der Verfah- renskosten nachgewiesen. Damit sind die der Konkurseröffnung zu Grunde lie- gende Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten sowie die Verfahrenskosten hinterlegt und ist der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG innert der Rechtsmittelfrist nachgewiesen. 3.1 Wird die Konkursforderung (inkl. Zinsen und Kosten) – wie hier – erst nach der Konkurseröffnung hinterlegt, kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröff- nung aber nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfä- higkeit glaubhaft macht. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungs- schwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erschei- nen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesse- rung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unab- sehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die ihm die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass insgesamt glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien nur vorübergehender Natur. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil aus- schliessen zu müssen (vgl. OGer ZH PS180150 vom 14. September 2018 E. 2.3). Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners muss wahrscheinlicher sein als seine Zah- lungsunfähigkeit (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). 3.2 In Bezug auf ihre Zahlungsfähigkeit macht die Schuldnerin im Wesentlichen geltend, bis zum Sitzwechsel von G._____ SG [Ort] nach C._____ seien gemäss Betreibungsregisterauszug der Gemeinde G._____ SG vom 15. Mai 2020 keine
Betreibungen oder Verlustscheine betreffend die Schuldnerin vermerkt gewesen (act. 12 Rz 2 und 3). Dem aktuellen Betreibungsregisterauszug des Betreibungs- amtes Bülach über die Schuldnerin könnten ab dem 23. März 2019 14 Betreibun- gen entnommen werden, wovon inzwischen aber vier direkt an das Betreibungs- amt bezahlt worden seien. Die restlichen Betreibungsforderungen beabsichtige sie (die Schuldnerin) zu bezahlen, sobald die Zahlungen der Bauherren und Kun- den bei ihr eingegangen seien (act. 2 Rz 13 f.). Überdies wäre der Vertreter der Schuldnerin, D., dazu bereit, in jenen Betreibungen, die sich bereits im Sta- dium der Konkursandrohung befänden, eine Zahlung oder Sicherstellung aus sei- nem Privatvermögen zu leisten (act. 2 Rz 15). Nebst den offenen Betreibungen bestünden keine weiteren offenen Kreditoren (act. 12 Ziff. 4). Zudem verfüge die Schuldnerin über offene Debitoren im Umfang von min- destens Fr. 150'000.–. Dabei handle es sich um Schlussrechnungen für Arbeiten, die vollständig geleistet und auch abgenommen worden seien. Diese Guthaben der Schuldnerin seien in der Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. März 2020 noch nicht berücksichtigt worden, da man Zahlungen erst nach deren Eingang verbu- che und bei der dem Gericht eingereichten Erfolgsrechnung per 31. März 2020 noch keine buchhalterischen Abgrenzungen vorgenommen worden seien. Unter Berücksichtigung der offenen Debitoren von mindestens Fr. 150'000.– in der Buchhaltung werde aus dem Verlust ein Gewinn und auch eine Überschuldung sei damit kein Thema (act. 2 Rz 24). Sobald diese Zahlungen eingehen würden, könne die Schuldnerin ihren finanziellen Verpflichtungen wieder nachkommen (act. 2 Rz 23). Gemäss schriftlicher Bestätigung des Vertreters der Schuldnerin, D., würden diese drei offenen Forderungen in der Woche ab dem 25. Mai 2020 bzw. bis Ende Mai 2020 bezahlt (act. 12 Rz 4 mit Verweis auf act. 13/21). Kurz vor der Konkurseröffnung habe sie – so die Schuldnerin weiter – zu- dem zwei Werkverträge für Sanitär- und Heizungsarbeiten abschliessen können, welche ihr für die kommenden Monate einen Umsatz von Fr. 515'000.– garantier- ten. Diese Basisauslastung sei ausreichend, um die Rechnungen der Lieferanten und die Löhne zu bezahlen (act. 12 Rz 5).
Die Schuldnerin komme sodann ihren Buchführungspflichten nach und rechne ordentlich und regelmässig die Umsätze mit der eidgenössischen Mehr- wertsteuerverwaltung ab (act. 2 Rz 16 f.). Als Grund für die nicht immer zeitge- rechte Bezahlung ihrer Rechnungen führt sie schliesslich nebst der aktuellen Marktlage die schlechte Zahlungsmoral der Bauherren an (act. 2 Rz 18). 3.3 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Dem aktuellen Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin des Betreibungsamtes Bülach vom 12. Mai 2020 (act. 5/7) lässt sich entnehmen, dass gegen die Schuldnerin im Zeit- raum vom 25. März 2019 bis zum 21. Februar 2020 insgesamt 14 Betreibungen eingeleitet worden sind (inklusive Konkursforderung [Betreibung Nr. ...]). Von die- sen 14 Betreibungen sind vier Betreibungen durch Zahlung an das Betreibungs- amt erledigt worden, nach wie vor offen sind Betreibungen im Betrag von insge- samt Fr. 30'406.95 (ohne Konkursforderung), wovon sich (nebst der Konkursfor- derung) zwei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 10'710.55 im Stadium der Konkursandrohung befinden. Nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre oder frühere Konkurseröffnungen sind nicht registriert (act. 5/7, S. 2). Zudem wurde mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. Mai 2020 erstmals der Konkurs über die seit dem tt.mm.2013 im Handels- register eingetragene Schuldnerin eröffnet (act. 5/7, S. 2). Zum zweiten im Recht liegenden Betreibungsregisterauszug der Gemeinde G._____ SG vom 15. Mai 2020 betreffend die A1._____ AG ist Folgendes anzu- merken: Es ist zwar richtig, dass es sich bei der A1._____ AG gemäss Handels- register um die Vorgängerin der Schuldnerin handelt. Jedoch wurden mit der Än- derung der Firmenbezeichnung per 17. Juli 2018 auch die Statuten und der Un- ternehmenszweck geändert, ebenso wie die Vertretung der Gesellschaft (vgl. act. 13/19). Damit handelt es sich bei der Schuldnerin faktisch um eine andere bzw. neue Gesellschaft, weshalb die Schuldnerin aus dem Betreibungsregister- auszug betreffend die A1._____ AG grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ablei- ten kann. Immerhin ist mit dem Betreibungsregisterauszug der Gemeinde G._____ SG vom 15. Mai 2020 betreffend die A1._____ AG aber belegt, dass aus
dieser früheren Geschäftstätigkeit keine Betreibungsschulden bestehen, für wel- che die Schuldnerin allenfalls als Rechtsnachfolgerin haften könnte. 3.4 Gemäss handschriftlich unterzeichneter schriftlicher Bestätigung des Vertre- ters der Schuldnerin, D._____, hat die Schuldnerin nebst den aus dem Betrei- bungsregisterauszug ersichtlichen Forderungen keine weiteren Schulden (vgl. act. 13/21). Bereits aus der Zwischenbilanz per 31. März 2020 (act. 5/9) geht je- doch hervor, dass gegenüber der Schuldnerin aktuell kurzfristige Verbindlichkei- ten in der Höhe von Fr. 51'194.– (geschuldete Mehrwertsteuer) bestehen. Es gilt somit zu prüfen, ob die Schuldnerin dazu in der Lage scheint, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und nebst den Betreibungsfor- derungen die offenbar weiteren bestehenden kurzfristigen Verbindlichkeiten in Höhe von Fr. 51'194.– abzutragen. Zu beachten ist dabei, dass sich zwei der Be- treibungen bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden, weshalb die Schuldnerin diese Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 10'710.55 jederzeit bzw. sofort aufbringen können müsste. 3.5 Aus der (Zwischen-)Bilanz- und Erfolgsrechnung der Schuldnerin per 31. März 2020, gedruckt am 14. Mai 2020 (act. 5/9–10), ergibt sich, dass dem Fremdkapital in der Höhe von Fr. 51'194.– (act. 5/9 S. 2; ohne Berücksichtigung des COVID-19-Kredites in Höhe von Fr. 49'774.– gemäss Art. 24 der bundesrätli- chen Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus [COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung] vom 25. März 2020) ein Umlauf- und Anlagevermögen in der Höhe von Fr. 63'412.03 (act. 5/9 S. 1) gegenüber steht. Damit liegt keine Überschuldung vor. Gemäss Erfolgsrechnung der Schuldnerin per 31. März 2020 konnte sie im Jahr 2020 bisher einen Be- triebsertrag in der Höhe von Fr. 88'731.10 erwirtschaften, welchem ein Betriebs- aufwand von total Fr. 103'984.08 (vor Steuern) gegenüberstand, woraus ein Ver- lust von Fr. 15'252.98 resultiert (vgl. act. 5/10). Aus der (Zwischen-)Bilanz der Schuldnerin per 31. März 2020 erhellt sodann, dass zudem aus dem Vorjahr ein Jahresverlust von Fr. 122'302.99 resultierte (act. 5/9). Nach Angaben der Schuld- nerin sind in der (Zwischen-)Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. März 2020 zwar noch keine Abgrenzungen vorgenommen worden (vgl. act. 2 Rz 16 und Rz 24)
und insbesondere die zurzeit noch offenen Rechnungen Nrn. 2020-1123 vom 7. Mai 2020, 2020-1124 vom 7. Mai 2020 und 2020-1120 vom 22. April 2020 im To- talbetrag von Fr. 150'194.85 (ohne Mehrwertsteuer, vgl. act. 5/16–18) sollen darin noch nicht verbucht bzw. berücksichtigt worden sein. Ob dies tatsächlich zutrifft, kann anhand der eingereichten Unterlagen nicht nachvollzogen werden. In Bezug auf die nach Angaben der Schuldnerin aktuell noch offenen Rechnungen Nrn. 2020-1123 vom 7. Mai 2020, 2020-1124 vom 7. Mai 2020 und 2020-1120 vom 22. April 2020 im Totalbetrag von Fr. 150'194.85 ergibt sich, dass die Rechnungen Nrn. 2020-1123 und 2020-1124 für Heizungs- bzw. Sanitärinstallationen im Neu- bau H.-strasse ... in E., beide vom 7. Mai 2020 datiert – somit nach Eröffnung der Konkurses am 4. Mai 2020 – sowohl an eine I._____ AG in J._____ [Ort] als auch an eine K._____ AG in L._____ [Ort] adressiert sind. Soweit aus dem Schweizerischen Handelsregister ersichtlich, handelt es sich dabei um ei- genständige Immobiliengesellschaften und es ist nicht ersichtlich, weshalb die beiden vorgenannten Rechnungen den zwei verschiedenen Gesellschaften mit demselben Schreiben zur Zahlung zugeschickt worden sein sollen. Ausführungen oder Erklärungen der Schuldnerin zu diesem Umstand fehlen gänzlich. Des Wei- teren sind alle drei eingereichten Rechnungen (Nrn. 2020-1123 vom 7. Mai 2020, 2020-1124 vom 7. Mai 2020 und 2020-1120 vom 22. April 2020) sehr rudimentär abgefasst, weshalb sich nicht nachvollziehen lässt, aus welchen einzelnen Leis- tungen bzw. Beträgen sich der darin aufgeführte jeweilige Gesamtrechnungsbe- trag zusammensetzt. Fraglich ist schliesslich auch die Einbringlichkeit der drei Forderungen. Zur Einbringlichkeit der Forderungen der Schuldnerin gemäss die- sen drei offenen Rechnungen macht diese geltend, dass diese "ab spätestens nächste Woche" (Woche Nr. 22) bzw. am 28. Mai 2020 bezahlt würden (vgl. act. 13/21, Bestätigung des Vertreters der Schuldnerin). Dabei handelt es sich in- des um eine reine Parteibehauptung, denn eine entsprechende Bestätigung der Schuldner der Rechnungen fehlt bzw. liegt nicht im Recht. Zur Rechnung 2020- 1120 vom 22. April 2020 ist zudem festzuhalten, dass sich im Handelsregister keine Firma M., ... [Adresse] (so die Adressatin der Rechnung) auffinden lässt. Möglicherweise wurde die Firma erst vor kurzer Zeit gegründet. An dersel- ben Adresse ist gemäss Handelsregister die N. GmbH in Liquidation domi-
zi liert, über welche am 17. März 2020 der Konkurs eröffnet wurde. Die Initialen "M." deuten darauf hin, dass die Adressatin der Rechnung die Nachfolge- firma der N. GmbH sein könnte. Die Einbringlichkeit der Forderung er- scheint vor diesem Hintergrund unsicher. Damit ist fraglich, ob die drei offenen Rechnungen im Totalbetrag von Fr. 150'194.85 (ohne Mehrwertsteuer, vgl. act. 5/16–18) tatsächlich in naher Zukunft und somit für die Schuldnerin noch rechtzeitig bezahlt werden, weshalb daraus nicht auf die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin geschlossen werden kann. 3.6 Belege über aktuelle Bankguthaben oder sonstige liquide Mittel hat die Schuldnerin – trotz Hinweis in der Verfügung vom 15. Mai 2020 (act. 10) – nicht eingereicht. Der (Zwischen-)Bilanz per 31. März 2020 sind zwar liquide Mittel der Schuldnerin von Fr. 190.20 in der Kasse und Fr. 40'881.– auf dem O._____ Fir- menkonto zu entnehmen (act. 5/9). Angesichts des in der (Zwischen-)Bilanz per 31. März 2020 zudem aufgeführten COVID-19-Kredites im Betrag von Fr. 49'774.–, welcher frühestens mit Inkrafttreten der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung) per 26. März 2020 beantragt werden konnte (vgl. Art. 25 Abs. 1 der besagten Verordnung), muss davon ausgegangen werden, dass diese in der (Zwischen-)Bilanz aufgeführten liquiden Mittel im Betrag von to- tal Fr. 41'071.20 aus dem COVID-19-Kredit stammen. Mangels eines aktuellen Kontoauszuges des offenbar bestehenden O._____ Firmenkontos der Schuldne- rin ist unklar, ob und allenfalls in welchem Umfang im heutigen Zeitpunkt noch ein Restguthaben aus dem Kredit übrig ist bzw. ob die Schuldnerin aktuell noch über liquide Mittel verfügt, mit welchen sie zumindest die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befindenden Betreibungsforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 10'710.55 jederzeit bzw. sofort tilgen könnte. Als wertlos erscheint in diesem Zusammenhang namentlich auch die Zusicherung des einzigen Vertreters der Schuldnerin, D._____, wonach er die sich bereits im Stadium der Konkursandro- hung befindlichen Betreibungsforderungen falls nötig aus seinem Privatvermögen tilgen werde (vgl. act. 2 Rz 15), da er keinerlei vorhandenes oder zeitnah reali- sierbares liquides Privatvermögen glaubhaft gemacht hat. Damit ist es der Schuldnerin nicht gelungen aufzuzeigen, dass sie dazu in der Lage ist, innert
nützlicher Frist nur schon ihren dringendsten Verbindlichkeiten nachzukommen. Vielmehr erscheint die Schuldnerin überschuldet und zahlungsunfähig. 3.7 Daran vermögen auch die von der Schuldnerin zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit mit ergänzender Eingabe vom 18. Mai 2020 eingereichten, of- fenbar kurz vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen zwei Werkverträge für Sanitär- und Heizungsarbeiten (act. 13/22–23) nichts zu ändern. Gemäss diesen beiden Werkverträgen, bei welchen es sich genau genommen lediglich um zwei von einer nicht näher bezeichneten Person an einem unbekannten Datum unter- zeichnete Unternehmerofferten handelt, kann die Schuldnerin im Mehrfamilien- haus P._____ mit 24 Wohnungen an der Adresse Q.-dorf ..., P., Sa- nitär- und Heizungsarbeiten im Gesamtbetrag von Fr. 279'150.– (act. 13/22) bzw. Fr. 201'200.– (act. 13/23) erbringen. Ein Besteller oder Auftraggeber wird darin nicht explizit genannt; adressiert sind beide Offerten unspezifisch an die "Familie R., S. [Ort]" (act. 13/22–23). Dabei fällt auf, dass das Deckblatt bei- der Offerten nicht mit den Folgeseiten (S. 2–4 bzw. S. 2–5) übereinstimmt: Wäh- rend die Offerten gemäss Deckblatt die Nrn. 2020-0073 bzw. 2020-0074 tragen und Arbeiten an einem Mehrfamilienhaus in P._____ betreffen, betreffen die Fol- geseiten die Offerten Nrn. 2019-0073 bzw. 2019-0074 und ein Mehrfamilienhaus an der T._____-strasse ... (vgl. act. 13/22–23). Die Schuldnerin bringt hiezu nichts vor. In den beiden nach Angaben der Schuldnerin abgeschlossenen Werk- verträgen ist aber ohnehin weder vermerkt, bis wann die offerierten Arbeiten aus- zuführen sind, noch bis wann der in den Werkverträgen vereinbarte Werklohn an die Schuldnerin zu bezahlen ist. Insbesondere Akontozahlungen an die Unter- nehmerin wurden in den Verträgen nicht vereinbart. Demnach muss davon aus- gegangen werden, dass die dispositive Regelung gemäss Art. 372 Abs. 1 OR gilt, wonach der Besteller die Vergütung erst bei der Ablieferung des Werkes zu be- zahlen hat. Angesichts des relativ hohen Auftragsvolumens dürfte die Ablieferung der Werke gemäss den zwei Werkverträgen durch die Schuldnerin erst in einigen Wochen, wenn nicht gar Monaten erfolgen und auch die Schuldnerin selbst spricht davon, dass diese Werkverträge ihr "für die kommenden Monate" einen Umsatz von Fr. 515'000.– garantierten (act. 12 Rz 5). Da die Schuldnerin wie vor- stehend dargelegt (vgl. vorstehende E. 3.6) jedoch nicht einmal in der Lage
scheint, ihren dringendsten Verbindlichkeiten (Betreibungsforderungen im Stadi- um der Konkursandrohung im Betrag von Fr. 10'710.55) innert nützlicher Frist nachzukommen, kämen diese zusätzlichen Mittel in einigen Monaten ohnehin zu spät. Nicht zuletzt ist Folgendes zu beachten: Selbst wenn es der Schuldnerin ge- länge, bis dahin weitere Konkurseröffnungen abzuwenden, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den aus den Werkverträgen potentiell zufliessenden Fr. 515'000.– keineswegs um (Rein-)Gewinn, sondern um Umsatz handeln würde. Dass ein hoher Umsatz keinen Gewinn garantiert, zeigt sich an der Schuldnerin denn auch beispielhaft: Im Jahr 2019 erwirtschaftete die Schuldnerin gemäss Ab- rechnungen der Mehrwertsteuerverwaltung einen mehrwertsteuerrelevanten Um- satz von Fr. 487'071.88 (act. 5/11–14), erzielte aber gemäss Bilanz per 31. März 2020 dennoch einen Jahresverlust von Fr. -122'302.99 (act. 5/9 S. 2). 3.8 Aufgrund all dieser Umstände erscheint nicht glaubhaft, dass die Schuldne- rin aktuell über ausreichend liquide Mittel verfügt, mit welchen sie nur schon die Forderungen der Betreibungsgläubiger in der Höhe von insgesamt Fr. 30'406.95 befriedigen könnte. So ist es der Schuldnerin im Beschwerdeverfahren insbeson- dere nicht gelungen, ihre Behauptung, dass ihr für bereits abgenommene Arbei- ten innert Kürze liquide Mittel in erheblichem Umfang zufliessen werden, mittels Unterlagen zu untermauern. Ihre eigene Behauptung dazu sowie die von ihr aus- gestellten Rechnungen genügen hiefür nicht. Überdies erscheinen die Zahlungs- schwierigkeiten nicht bloss vorübergehender Natur, musste die Schuldnerin doch offenbar bereits im Jahr 2019, somit kurz nach ihrer Gründung, einen Verlust von Fr. -122'302.99 ausweisen. Insgesamt erscheint die Schuldnerin als zahlungsun- fähig. 4. Da die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nach dem Gesagten nicht als glaubhaft gemacht gelten kann, sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuer- kannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil sie im Beschwerdeverfahren nicht begrüsst wurde. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab 15. Juni 2020, 16.00 Uhr, der Konkurs neu eröffnet. 2. Das Konkursamt Bülach wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 6'876.65 dem Konkursamt Bülach zu überweisen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Doppeln von act. 2 und act. 12, − das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), − das Konkursamt Bülach, − die Obergerichtskasse,
sowie mit besonderer Anzeige an − das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, − das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am: 16. Juni 2020