Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200099-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 15. Mai 2020 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt & Urkundsperson MLaw X._____
gegen
B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 21. April 2020 (EK200128)
Erwägungen:
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– erstattet und einen Betrag von Fr. 649.20 für div. Unkosten (wie Betreibungskosten) überwiesen (act. 5/6). Zu- dem hat die Schuldnerin beim Konkursamt Uster die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 750.– sichergestellt (act. 5/8). Damit hat die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung nachgewiesen. 2.3. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Ver- pflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 E. 2.3). 2.3.1. Der eingereichte Betreibungsregisterauszug weist seit September 2015 insgesamt 19 Betreibungen mit einer Forderungssumme von Fr. 117'441.– aus; Verlustscheine sind keine registriert (act. 5/9). Frühere Konkurseröffnungen sind dem Handelsregisterauszug nicht zu entnehmen (act. 6). 16 Betreibungen wurden durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt. Die restlichen drei Betreibungen wurden alle durch die Gläubigerin dieses Verfahrens eingeleitet und sind mit den vorerwähnten Zahlungen an diese ebenfalls beglichen (vgl. E 2.2.). Somit beste- hen aktuell keine offenen Betreibungen mehr. 2.3.2. In der Bilanz per 31. Dezember 2019 listet die Schuldnerin kurzfristig zu- rückzuzahlendes Fremdkapital von insgesamt Fr. 92'663.43 auf (act. 5/4). Zu- gunsten der Schuldnerin ist davon auszugehen, dass die bereits in Betreibung
gesetzten Forderungen darin enthalten waren. Die im Jahr 2020 beglichenen Be- treibungsschulden von rund Fr. 26'000.– sowie die vorerwähnten Zahlungen an die Gläubigerin von insgesamt rund Fr. 34'000.– sind daher von diesem Betrag abzuziehen (vgl. act. 5/9; E. 2.2.). Damit resultieren noch Verbindlichkeiten von rund Fr. 32'000.–. Auf der Aktivenseite sind flüssige Mittel von Fr. 6'098.– und Debitoren von Fr. 13'244.05 bilanziert. Aus der Jahresrechnung 2019 ergibt sich sodann ein Gewinn von rund Fr. 75'000.– (act. 5/9). Angesichts dessen und da die Schuldnerin sämtliche Betreibungsschulden begleichen konnte, ist derzeit da- von auszugehen, dass sie in der Lage sein wird, mit den vorhandenen Aktiven und den Zahlungseingängen aus dem laufenden Geschäft ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Die Schuldnerin erscheint im heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht auf unabsehbare Zeit als illiquid. Die Zahlungsfähigkeit ist damit hinreichend glaubhaft. Die Schuldnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Fall einer er- neuten Konkurseröffnung an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen zu stellen wären. Die Beschwerde der Schuldnerin ist folglich gut- zuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, und das Konkursbegehren ist abzuweisen. 3. 3.1. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzuspre- chen. 3.2. Die Gläubigerin hat beim Konkursgericht einen Kostenvorschuss für das Konkursverfahren von Fr. 2'000.– geleistet. Von diesem hat das Konkursgericht seine Spruchgebühr von Fr. 450.– abgezogen und den Restbetrag von Fr. 1'550.– dem Konkursamt überwiesen (act. 6-7). Zudem hat die Schuldnerin beim Kon- kursamt Fr. 750.– für die Kosten des Konkursverfahrens hinterlegt. Damit wurden beim Konkursamt insgesamt Fr. 2'300.– einbezahlt. Da die Schuldnerin der Gläu- bigerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bereits ersetzt hat, wird das Konkursamt den nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag der Schuldnerin auszuzahlen haben.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 21. April 2020 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 450.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Uster wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten To- talbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 750.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'550.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) den nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag an die Schuldnerin auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 18. Mai 2020