Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200093-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 19. Mai 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Eidgenössische Finanzverwaltung, Zentrale Inkassostelle,
betreffend Pfändungen Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. März 2020 (CB200052)
Erwägungen:
Vorinstanz) die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Zirkulationsbeschluss vom 30. März 2020 ab, soweit es darauf eintrat (act. 11). 1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2020 (überbracht) Beschwerde an die Kammer (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-9). Vom Einholen einer Beschwer- deantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich sind für das Beschwerdeverfahren die Bestim- mungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§§ 17 und 18 EG SchKG/ZH i.V.m. §§ 80 f. und 83 GOG/ZH). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbe- sondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG/ZH). 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2 m.w.H.). An Rechtsmitteleingaben von Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Im Rahmen der Begründung ist sodann darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist
jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus ent- nehmen kann (vgl. OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). 2.3 Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (vgl. act. 7 i.V.m. act. 8/3 i.V.m. act. 12 S. 1). Sie enthält einzig einen Antrag auf Rückforderung von Zah- lungen für 2010 bis 2014 (vgl. act. 12 [unten]: "Von der A._____ [Unternehmen] ist verabredungsgemäss unter Androhung von StGB 292 die Herausgabe meiner Zahlungen für 2010 bis 2014 oder mehr zu Gunsten der Billag zu verlangen"). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es nicht um allfällige Rückforderungsan- sprüche des Beschwerdeführers, sondern um die Frage, ob die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, soweit sie darauf eintrat. Da sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen den Zirkula- tionsbeschluss der Vorinstanz vom 30. März 2020 richtet, ist davon auszugehen, dass er dessen Aufhebung verlangen will. 2.4 In seiner Beschwerde begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben sei bzw. setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Vielmehr bringt er bloss wiederholt vor, die Verfügung des BAKOM vom 28. September 2018 sei falsch. Gestützt auf diese Verfügung war der Beschwer- degegnerin definitive Rechtsöffnung für eine Forderung erteilt worden, welche der Betreibung Nr. 4 zugrunde liegt. Wie die Vorinstanz bereits richtig ausführte, ist der Beschwerdeführer mit nachträglichen Einwendungen gegen den definitiven Rechtsöffnungsentscheid – und damit auch mit inhaltlichen Rügen zu der diesem Rechtsöffnungsentscheid zugrunde liegenden Verfügung des BAKOM vom 28. September 2018 – ausgeschlossen (vgl. act. 11 E. 4 und act. 4 E. 5 [OGer ZH RT190150 vom 17. Dezember 2019]). Dasselbe gilt auch für seine Be- anstandungen am Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 17. De- zember 2019 (Geschäfts-Nr. RT190150). Diese Bemerkungen hätte er in einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Beschluss des Obergerichts anbringen können bzw. müssen.
Auch macht der Beschwerdeführer bloss wiederholt geltend, es seien Zah- lungen herauszugeben bzw. zurückzuerstatten. Wie die Vorinstanz ebenfalls be- reits ausführte, sind die Aufsichtsbehörden für die Rückforderung allfällig zu Un- recht bezahlter Radioempfangsgebühren sachlich nicht zuständig (vgl. act. 11 E. 3). Damit sind auch die herabgesetzten Anforderungen an die Beschwerdebe- gründung bei Laien nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 12), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 19. Mai 2020