Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200088-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 8. Mai 2020 in Sachen
A._____AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. März 2020 (EK200040)
Erwägungen:
2.2. Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2020 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Schuldnerin wurde auf die Möglich- keit zur Beschwerdeergänzung hingewiesen und es wurde ihr eine Frist zur Leis- tung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 7 S. 6 f.). Die Verfügung der Kammer konnte der Schuldnerin an der im Handelsre- gister und von ihr auch auf der Beschwerdeschrift aufgeführten Adresse der Un- ternehmung nicht zugestellt werden; die Verfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurückgesandt (act. 8/1). Mit Schreiben vom 7. April 2020 wurde die Verfügung vom 3. April 2020 an die private Adresse von C._____ zugesandt. Die Zustellung erfolgte am 8. April 2020 (vgl. act. 5 und act. 9). Die vorinstanzlichen Akten gingen bei der Kammer (act. 6/1-18) ein. Es wurde festgestellt, dass bereits das vorinstanzliche Urteil über die Konkurseröffnung vom 18. März 2020 nicht an die Domiziladresse der Schuldnerin hatte zugestellt wer- den können und mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adres- se nicht ermittelt werden" zurückgesandt worden war (act. 6/15). Einen weiteren Zustellversuch bzw. eine anderweitige Zustellung hatte die Vorinstanz nicht getä- tigt. Mit Verfügung vom 21. April 2020 (zugesandt an die private Adresse von C._____) wurde der Schuldnerin das vorinstanzliche Urteil daher gehörig eröffnet und sie wurde auf die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung innert 10 Tagen ab dieser Eröffnung hingewiesen. Zudem wurde der Schuldnerin in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Kos- tenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 10 S. 3 f.). 3. 3.1. Für die Zustellung von gerichtlichen Urkunden gelten die Bestimmungen von Art. 136 ff. ZPO (vgl. Art. 1 lit. c ZPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebe- ne Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie gilt als erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von ei- ner angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Bei einer Zustellung an eine juristische Person an deren Sitz oder Geschäftsniederlassung, hat diese an
den Adressaten, eine im Handelsregister eingetragene Person oder eine andere zur Vertretung berechtigte Person, und subsidiär an einen (ausdrücklich, still- schweigend oder aus den Umständen ergebend) bevollmächtigten Angestellten zu erfolgen (vgl. OGer ZH PS160081 vom 3. Juni 2016 E. 3.2.). Die Zustellung kann an die Sitzadresse oder eine Geschäftsniederlassung der juristischen Per- son erfolgen, aber auch an der Privat- oder Geschäftsadresse des Vertreters (vgl. dazu BGer 5A_268/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.4 m.w.H. und auch ZK ZPO- Staehelin, 3. A. 2016, Art. 138 N 5). Die Unmöglichkeit der Zustellung an die be- kannte Domiziladresse einer juristischen Person löst nicht ohne Weiteres eine Zustellfiktion aus (vgl. OGer ZH RU190016 vom 16. April 2019 E. 4.2. S. 6). Auch darf nicht etwa sogleich von der Unmöglichkeit der Zustellung (Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO) ausgegangen werden; vorgängig einer öffentlichen Publikation bedarf es vielmehr dreier weiterer formeller Zustellversuche auf zwei verschiedenen Wegen, bei einer im Handelsregister eingetragenen Unternehmung etwa der Zustellung an ein Organ resp. einen Vertreter (vgl. OGer ZH PS190014 vom 11. Februar 2019 E. 2.2.). 3.2. Die Verfügung der Kammer vom 3. April 2020 wurde am 8. April 2020 und jene vom 21. April 2020 am 23. April 2020 an C._____ zugestellt, welcher gemäss Handelsregisterauszug das einzige Mitglied des Verwaltungsrates der Schuldne- rin mit Einzelzeichnungsberechtigung ist (act. 5, act. 9 und act. 11/1). Bis heute ging kein Kostenvorschuss ein. Die der Schuldnerin angesetzte Nachfrist zur Leis- tung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren lief somit unbenutzt ab, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass innert Beschwerdefrist auch keine Beschwerdeergänzung erfolgte. Wie in der Verfügung vom 3. April 2020 festge- halten (siehe act. 7 S. 3) reichen die – durch die eingereichten Belege nicht ge- stützten – Behauptungen der Schuldnerin nicht, um Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, wie die nicht gehörige Vorladung zur Konkursverhandlung, glaubhaft zu machen. Das Vorliegen eines Konkursaufhebungsgrundes und der Zahlungs- fähigkeit (Art. 174 Abs. 2 SchKG) wurde von ihr nicht behauptet. Die Beschwerde wäre abzuweisen, könnte auf sie eingetreten werden.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 11. Mai 2020