Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200085-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 23. März 2020 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ ag, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. März 2020 (EK200317)
Erwägungen:
- Die B._____ ag (Gläubigerin) stellte beim Konkursgericht des Bezirksgerich- tes Zürich (Vorinstanz) gegen A._____ (Schuldner) ein Begehren um Konkurser- öffnung. Mit Verfügung vom 12. März 2020 hielt die Vorinstanz fest, die Gläubige- rin habe ihr Konkursbegehren zurück gezogen und schrieb das Verfahren als er- ledigt ab; die Kosten auferlegte sie der Gläubigerin (act. 3). Mit Schreiben vom 13. März 2020 (Poststempel) gelangte der Schuldner an die Vorinstanz. In seiner Eingabe führte er unter anderem aus, er lege Beschwerde ein gegen die Verfü- gung des Konkursgerichts vom 12. März 2020 EK200317-L / U_V15966 (richtig wäre: U_V15996, vgl. act. 2). Die Eingabe wurde deshalb an das Obergericht des Kantons Zürich als Beschwerdeinstanz weitergeleitet, und es wurde das vorlie- gende Verfahren angelegt (act. 4). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Auf das von einer Partei ergriffene Rechtsmittel kann nur eingetreten wer- den, wenn diese vom angefochtenen Entscheid beschwert ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; ZK ZPO-Reetz, 3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 30 m.w.H.). Mit der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2020 schrieb die Vorinstanz das Verfahren betreffend Konkurseröffnung über den Schuldner als er- ledigt ab und auferlegte die Kosten der Gläubigerin (act. 3). Damit wurde keine Anordnung getroffen, welche sich zulasten des Schuldners auswirken würde. Ins- besondere wurde über den Schuldner nicht der Konkurs eröffnet, und es wurden ihm auch keine Kosten auferlegt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Schuldner ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung die- ser Verfügung haben könnten. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 2020 ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Schuldner nicht, weil er als unterliegende Partei gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO); der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 24. März 2020