Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200078-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 7. April 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin (vor Obergericht),
gegen
B._____, Beschwerdegegner (vor Obergericht),
betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. März 2020 (CB190174)
Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Beschwerdeführerin) und B._____ (Beschwerdegegner) sind Mit- glieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____-Strasse ... in Zürich. Mit Zahlungsbefehl vom 15. Oktober 2019 betrieb die Beschwerdeführerin den Be- schwerdegegner für eine Forderung von Fr. 100.– nebst Zinsen; als Grund wurde "Entschädigung für Missbrauch des Besucherparkplatz" angegeben (act. 5/2/1). Gleichzeitig reichte sie (soweit ersichtlich) gegen fünf weitere Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft identische Betreibungsbegehren ein (vgl. act. 5/12/1). 1.2. Am 30. Oktober 2019 erhob der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Zü- rich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Vor- instanz) Beschwerde und beantragte, die Betreibung sei für nichtig zu erklären (act. 5/1). Nach durchgeführtem Verfahren hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 4. März 2020 gut. Sie stellte fest, die Betreibung einschliesslich Zahlungsbefehl sei nichtig und wies das Betreibungsamt an, die Betreibung zu löschen (act. 4 [= act. 5/20]). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. März 2020 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben und die Beschwerde des Beschwerdegegners sei abzuweisen; zudem sei- en diverse Strafanzeigen weiterzuleiten (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (act. 5). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und
(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zutreffend fest, unter wel- chen Voraussetzungen eine Betreibung als rechtsmissbräuchlich bzw. nichtig er- achtet wird; darauf kann vorab verwiesen werden (act. 4 E. 5). Sie erwog weiter, die Beschwerdeführerin führe zur Betreibungsforderung nur aus, den Beschwer- degegner mehrmals schriftlich auf den Missbrauch des Besucherparkplatzes an- gesprochen und um eine Entschädigung dafür gebeten zu haben. Damit vermöge sie die Forderung nicht einmal ansatzweise zu plausibilisieren. In der eingereich- ten Rechnung an den Beschwerdegegner sei ferner bloss von einer "symboli- schen Entschädigung" von Fr. 100.– die Rede. Auch dies lasse vermuten, dass die betriebene Forderung jeglicher Grundlage entbehre. Offensichtlich sei die Be- schwerdeführerin auch nicht zur Eintreibung von Forderungen für die Stockwer- keigentümergemeinschaft legitimiert. Sie habe die Betreibung denn auch in eige- nem Namen eingeleitet. Überdies falle auf, dass die Beschwerdeführerin die frag- lichen Betreibungen nur wenige Tage nachdem sie selbst von der Stockwerkei- gentümergemeinschaft für offene Beiträge betrieben worden sei, angehoben ha- be. All dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die eingeleitete Betreibung einzig der Rache bzw. Schikane diene. Damit erscheine die Betreibung als offen- sichtlich rechtsmissbräuchlich und damit nichtig (vgl. act. 4 E. 6). 2.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert, nur weil sie von der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft betrieben worden sei, heisse dies nicht, dass sie deren Mitglie- der nicht mehr betreiben dürfe. Die Betreibung durch die Stockwerkeigentümer- gemeinschaft sei zudem missbräuchlich gewesen, sie habe bei der Aufsichtsbe- hörde beantragt, die Betreibung für nichtig zu erklären. Ferner sei das Parkplatz- reglement nie gültig abgeändert worden, was bestätige, dass ein Missbrauch des Besucherparkplatzes stattgefunden habe und eine Entschädigung fällig sei (vgl. act. 2). 2.4. Gemäss dem aktenkundigen Reglement der Stockwerkeigentümergemein- schaft können fehlerhafte Eigentümer oder Mieter mit einem Bussgeld (Kontroll- gebühr) belastet werden; diese Gebühr werde durch die ordentliche Eigentü-
merversammlung festgelegt und dem Erneuerungsfonds zugewiesen (vgl. act. 5/2/2 und act. 5/19/1 Ziffer 15). Offenbar wurde zudem an einer Stockwerkei- gentümerversammlung vom 12. Juli 2018 sowie im Nachgang dazu auf schriftli- chem Weg eine detailliertere Nutzungsordnung der Besucherparkplätze bespro- chen, gegen welche sich die Beschwerdeführerin wehrt (vgl. act. 5/2/5). Inwiefern die Beschwerdeführerin daraus aber eine Forderung gegenüber dem Beschwer- degegner ableiten will, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin erwähnt auch keine anderen bei der Vorinstanz eingereichten Belege oder vorgetragenen Ar- gumente, mit welchen sie die Forderung plausibilisiert hätte. Richtig ist, dass allein die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen die Beschwerdeführerin angehobene Betreibung nicht dazu führen könnte, dass Letz- tere ihre Forderungen nicht mehr durchsetzen dürfte. Die Vorinstanz hat aber auch keineswegs so entschieden. Sie hat lediglich in diesem Zusammenhang festgehalten, der Umstand, dass die fraglichen Betreibungen der Beschwerdefüh- rerin unmittelbar auf die Betreibung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft hin erfolgten, deute im Zusammenhang mit der fehlenden Plausibilisierung der Forderung auf eine Schikanebetreibung hin. Diese Beurteilung ist nicht zu bean- standen. Dem Argument der Beschwerdeführerin, die von der Stockwerkeigentümerge- meinschaft eingeleitete Betreibung sei missbräuchlich gewesen, ist entgegenzu- halten, dass ein Begehren der Beschwerdeführerin um Aufhebung dieser Betrei- bung bereits rechtskräftig abgewiesen wurde (vgl. Zirkulationsbeschluss der unte- ren Aufsichtsbehörde vom 17. Dezember 2019 [CB190151; act. 12/2], OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 und BGer 5A_76/2020 vom 10. Februar 2020). Dass die Beschwerdeführerin bei der unteren Aufsichtsbehörde im März 2020 of- fenbar ein erneutes solches Begehren stellte, ändert daran nichts (vgl. act. 7). Selbst wenn aber die Betreibung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft zu Unrecht erfolgt sein sollte, würde dies keine grundlose Betreibung seitens der Be- schwerdeführerin rechtfertigen. Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid damit nicht zu beanstanden; die Be- schwerde der Beschwerdeführerin ist insoweit abzuweisen.
2.5. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde an das Obergericht erneut, ihre Strafanzeigen seien an die Strafbehörden weiterzuleiten (act. 2 S. 1). Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin bereits zutreffend darauf hin, die Aufsichtsbehörden seien für die Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig; diese wären bei der Strafverfolgungsbehörde einzureichen. Zudem mangle es an einem hinreichenden Anfangsverdacht, weshalb auch kein Anlass bestehe, die Strafanzeige an die zuständigen Strafuntersuchungsbehörden weiterzuleiten (act. 4 E. 3.2. unter Hinweis auf Art. 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 167 Abs. 1 GOG). Darauf kann verwiesen werden. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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