Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200077-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 20. April 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Pfändungsurkunde / Pfändung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 3)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2020 (CB200026)
Erwägungen:
- Der Beschwerdeführer erhob am 13. Februar 2020 beim Bezirksgericht Zü- rich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (Vorinstanz) "Beschwerde gegen Pfändungsurkunde Betreibungsamt Zürich 3 Pfändung Nr ... und alle andre seit 2017" (vgl. act. 4/1). Er stellte folgende Anträge: " 1. Die vertrag Zwischen mir und B._____ am 25.05.2017 unter- schrieben wurde alles ungültig erklären. 2. Mir befreien von C._____ und D., da hab ich seit 23.07.2015 Krankenkasse. jeder Einwohner in der Stadt Zürich müssen versichert zu sein. 3. Alle Betreibungen und pfändigungen gelöscht werden und mir Beschädigung besprechen. 4. Ab heute KONTAKTVERBOT D. Assurance geben mir auf kein fall kontaktieren auf Gesundheit gründe und mit meine rechte sehr gräflich spielt auf Wunsch gemeinde E._____." Mit Beschluss vom 24. Februar 2020 beschränkte die Vorinstanz das Beschwer- deverfahren auf die Pfändung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 3. Im Übrigen trat sie auf die Beschwerde nicht ein (vgl. act. 3). Dagegen erhob der Beschwer- deführer am 13. März 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. act. 2 und 4/3/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an
diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Aus- einandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). 3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie folgt: der Beschwerdeführer mache sinngemäss geltend, die Fortsetzung der Betreibung bzw. der Pfändung Nr. ... sei nichtig, da der Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden sei. Die Nichtig- keit sei von Amtes wegen zu prüfen, unabhängig davon, ob gültig Beschwerde geführt worden sei. Auf die übrigen Rechtsbegehren sei hingegen nicht einzutre- ten. Es fehle eine genaue Bezeichnung der angefochtenen Betreibungen und Pfändungen. Weiter fehle eine genügende Begründung. Teilweise sei sodann be- reits über die gleiche Sache ein Urteil gefällt worden. Schliesslich fehle es an der sachlichen Zuständigkeit (vgl. act. 3). 4. In der Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde erklärt der Beschwerde- führer, er habe keine der Verfügungen der D._____ erhalten, und ihm sei nie die Chance zur Beschwerde gegeben worden. Den Vertrag vom 25. Mai 2017 hätten die Behörden strafbar geändert; er bitte um Annullierung dieses Vertrags. Er wolle gerne wie jeder Einwohner der Stadt Zürich krankenversichert sein (vgl. act. 2). Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vo- rinstanz seiner Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sach- verhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwie- fern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass bei den übrigen An- trägen des Beschwerdeführers entweder eine genaue Bezeichnung der angefoch- tenen Betreibungen und Pfändungen fehlt oder aber eine genügende Begründung der Anträge sowie die sachliche Zuständigkeit der angerufenen Behörde. Damit sind die elementaren Voraussetzungen an die Beschwerdebegründung nicht er- füllt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
- Der Beschwerdeführer bittet um einen Anwalt (vgl. act. 2). Eine Beauftra- gung eines Anwalts durch das Gericht erfolgt – wenn überhaupt – nur in Ausnah- mefällen (vgl. Art. 69 Abs. 1 ZPO). Zudem ist das vorliegende Verfahren mit die- sem Entscheid abgeschlossen, weshalb sich eine Mandatierung für dieses Ver- fahren erübrigt. Sollte der Beschwerdeführer aber weitere Verfahrensschritte pla- nen (zu denken ist insbesondere an ein Rechtsmittel an das Bundesgericht), so steht es ihm jederzeit frei, selbst einen Anwalt zu mandatieren. 6. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 21. April 2020