Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200071-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 6. April 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Betreibungsauskunft Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2020 (CB200033)
Erwägungen:
werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfah- ren ist spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Aus- einandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). Neue Anträ- ge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). 3. Die Beschwerdeführerin wiederholt ihre beiden vorinstanzlichen Anträge oh- ne auch nur mit einem Wort auf die vorinstanzliche Begründung für die Abwei- sung dieser Anträge einzugehen. Damit sind die elementaren Voraussetzungen an die Beschwerdebegründung nicht erfüllt. Beim dritten Antrag handelt es sich um einen neuen und damit unzulässigen Antrag. Ohnehin fehlt es an einer Grund- lage, das Betreibungsamt zur Erteilung der verlangten Auskunft aufzufordern; die- ses ist keine Stelle für allgemeine Rechtsauskunft. Im Ergebnis ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- ämter ist grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung kön- nen aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt wer- den (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Mit Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin angedroht,
dass sie im Falle weiterer mangelhafter oder klar unberechtigter Eingaben mit der Auflage von Gebühren und Auslagen zu rechnen habe (vgl. OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E.12; zugestellt am 18. Januar 2020). In ihrer Beschwerde geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die vorinstanzliche Begründung ein, sie äussert sich lediglich zum unzulässigen neuen Antrag. Der Beschwerde- führerin sind deshalb androhungsgemäss die Kosten aufzuerlegen. Parteient- schädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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