Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 6. April 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin (vor Obergericht),
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin (vor Obergericht),
betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2020 (CB200005)
Erwägungen:
nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Aus- einandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). Neue Anträ- ge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). 3. Die Vorinstanz erklärte u.a. mit Verweis auf den Entscheid PS200001 der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. Januar 2020, dass die Beschwerde- führerin gerichtsnotorisch nicht Verwalterin der besagten Stockwerkeigentümer- gemeinschaft sei. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Beschwerdever- fahren auch keine Vollmacht der Stockwerkeigentümergemeinschaft für die streit- gegenständliche Eintreibung angeblich eingesparter Mietzinse für die Loggia der Beschwerdegegnerin beigebracht, und sie habe auch keine nachträgliche Ge- nehmigung der Betreibung durch ein zeichnungsberechtigtes Organ der Stock- werkeigentümergemeinschaft vorlegen können. Demnach sei von der fehlenden Vertretungsmacht der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb das Betrei- bungsbegehren der vollmachtlosen Beschwerdeführerin als ungültig zu erachten sei (vgl. act. 4 E. 5). 4. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, legt aber nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vo- rinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sach- verhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbesondere zeigt sie nicht auf, in- wiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführe- rin fehle eine Vollmacht der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Damit sind die elementaren Voraussetzungen an die Beschwerdebegründung nicht erfüllt. Beim Antrag auf Weiterleitung ihrer Strafanzeige an die Strafbehörden handelt es sich um einen unzulässigen neuen Antrag. Ohnehin ergibt sich aus ihren Ausführun- gen kein hinreichender Anfangsverdacht, womit bei Behandlung des Antrags kein
Anlass zur Weiterleitung der Strafanzeige bestünde. Auf die Beschwerde ist im Ergebnis nicht einzutreten. 5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- ämter ist grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung kön- nen aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt wer- den (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Mit Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin angedroht, dass sie im Falle weiterer mangelhafter oder klar unberechtigter Eingaben mit der Auflage von Gebühren und Auslagen zu rechnen habe (vgl. OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E.12; zugestellt am 18. Januar 2020). In ihrer Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort mit der vorinstanzlichen Be- gründung auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich auf unzulässige neue Vor- bringen zu angeblich strafrechtlich relevanten Handlungen der Beschwerdegeg- nerin und verlangt, dass die obere kantonale Aufsichtsbehörde die Strafanzeige an die Strafbehörden weiterleitet. Des weiteren erweist sich die gegen die Be- schwerdegegnerin eingeleitete Betreibung als mutwillig; dies gilt erst recht für die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz. Im übrigen bleibt unklar, wa- rum die Beschwerdeführerin die Strafanzeige nicht selber bei den zuständigen Strafbehörden einreicht. Der Beschwerdeführerin sind deshalb androhungsge- mäss die Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfah- ren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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