Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 24. März 2020 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Staat und Stadt Zürich, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
vertreten durch Verlustscheininkasso der Stadt Zürich,
betreffend Rechtsvorschlag fehlendes neues Vermögen / Betreibung Nr. 1
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 27. Februar 2020 (EB200013)
Erwägungen:
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er lebe von der Sozialhilfe. Sein Bankkonto sei im dümmsten Zeitpunkt ins Minus gefallen. Die Zahlung durch das Sozialamt sei erst am 26. Februar 2020 bei ihm eingegangen, weshalb er den Kostenvorschuss nicht bis zum 25. Februar 2020 habe leisten können. Ferner ha- be sich die Lage verändert. Inzwischen sei ein Verlustschein vom 7. März 2000 verjährt, weshalb er Beschwerde wegen Verjährung erheben müsse. 3.a) Nach Art. 148 ZPO kann die Frist wiederhergestellt werden, wenn die säumige Partei innert zehn Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes darum er- sucht und glaubhaft macht, dass die Säumnis auf keinem oder einem nur leichten Verschulden beruhte. Sinn und Zweck des Instituts ist die Milderung der formalen Strenge des Prozessrechts im Interesse der Durchsetzung des materiellen Rechts. Der Entscheid über die Wiederherstellung obliegt nach allgemeinen Grundsätzen demjenigen Gericht, vor welchem die versäumte Frist zu wahren gewesen wäre (KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny, 2. A., Art. 149 N 3). Über das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bzw. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat demnach das Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon zu befinden. Hinsichtlich des Wiederherstellungsgesuchs ist auf die Beschwerde wegen fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten. Die irrtümlich bei der Kammer einge- reichte Eingabe ist zur Behandlung an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäf- fikon weiterzuleiten. b) Die Vorinstanz hat sich zufolge Säumnis des Beschwerdeführers nicht mit der Sache befasst. Das Einzelgericht ist auf das ihm gestellte Begehren in Bezug auf den Rechtsvorschlag nicht eingetreten, ohne sich mit der Einrede des fehlenden neuen Vermögens auseinanderzusetzen. Auch die Beschwerdeinstanz kann sich dazu nicht äussern, weil diese nur überprüfen kann, was die Vorinstanz entschieden hat. Auch aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht einge- treten werden.
Die Einrede der Verjährung ist nicht im Verfahren über die Bewilligung des Rechtsvorschlags wegen fehlenden neuen Vermögens zu erheben, sondern in ei- nem allfälligen von den Gesuchs- und Beschwerdegegnern in einem späteren Zeitpunkt einzuleitenden Verfahren über die Beseitigung des gegen die Forderung als solche gerichteten Rechtsvorschlags. 4. Umständehalber werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zugesprochen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 8. März 2020 wird als Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon wei- tergeleitet. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 22, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon unter Beilage von act. 19/1-3 und act. 22 und an das Betreibungsamt Illnau- Effretikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 292.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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