Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 11. März 2020 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Februar 2020 (EK200076)
Erwägungen:
schwerdeführer dem Konkursamt Oerlikon-Zürich Fr. 1'600.-- zur Deckung der Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes im Falle der Konkursaufhe- bung (act. 5/15). Damit hat der Beschwerdeführer den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nachgewiesen. 4.1. Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhan- densein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGE 132 III 715 E. 3.1). In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbe- sondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unterneh- mens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsfä- higkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuld- ner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkei- ten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursan- drohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst klei- nere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten las- sen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer, 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer, 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer, 5A_118/2012 vom 20. April 2012, E. 3.1; 5A_328/2011 vom 11. August 2011, E. 2). 4.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 11 (act. 5/9) weist per 21. Februar 2020 keine Verlustscheine und 13 Be- treibungen im Gesamtbetrag von Fr. 18'680.20 aus, wovon fünf Betreibungen
über Fr. 7'669.80 allerdings bereits durch Bezahlung an das Betreibungsamt erle- digt worden sind. Demnach bestehen abzüglich der hinterlegten Konkursforde- rung (im Registerauszug mit Fr. 350.-- vermerkt) derzeit noch sieben offene Be- treibungen im Betrag von Fr. 10'660.40. Dabei handelt es sich um nur eine neu eingeleitete Betreibung über Fr. 3'212.30 und um sechs Betreibungen über Fr. 7'448.10, bei welchen ebenfalls bereits die Konkursandrohung zugestellt wur- de. 4.3. Der Beschwerdeführer ist als Einzelunternehmer mit der Firma "C., A." seit dem 29. Juli 2016 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetra- gen und betreibt eine Autogarage (act. 6). Er gibt an, der Grund für seine Situati- on sei der Verlust von über Fr. 14'844.20 im Jahr 2017, dessen Folgen er noch immer zu tragen habe. Aus diesem Grund habe er einige Forderungen nicht frist- gerecht bezahlen können, woraufhin er betrieben worden sei. Im Jahr 2018 habe er aber einen Gewinn von Fr. 9'151.14 ausweisen können (act. 2 S. 5). Im Weiteren führt der Beschwerdeführer zu den einzelnen obgenannten Schulden aus, es sei mit der Gläubigerin der Betreibung Nr. 1 über Fr. 3'840.85 eine Abzah- lungsvereinbarung geschlossen worden, wobei bereits Fr. 2'000.-- abbezahlt sei- en, und auch die Gläubigerin der Betreibung Nr. 2 über Fr. 812.45 habe ihm die Möglichkeit der Ratenzahlung in Aussicht gestellt (act. 2 S. 6 und S. 8). Ebenso behauptet der Beschwerdeführer die Tilgung von Fr. 229.85 in der Betreibung Nr. 3 (act. 2 S. 6 f.). Belege dafür reicht der Beschwerdeführer jedoch nicht ein, weshalb es sich um blosse Behauptungen handelt, die vorliegend nicht zu be- rücksichtigen sind. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Forderung in der am 4. September 2019 eingeleiteten Betreibung sei über vier Jahre alt, er wehre sich dagegen und bezahle diese nur notfalls (act. 2 S. 2). Dass die Forde- rung letztlich aber zu Unrecht bestehe, macht der Beschwerdeführer indes nicht geltend, weshalb sie weiterhin zu berücksichtigen ist. Demgegenüber behauptet und belegt der Beschwerdeführer die Tilgung von Fr. 233.85 in der Betreibung Nr. 3 bzw. die Tilgung der vollständigen Beträge in Höhe von gesamthaft Fr. 2'331.10 in den Betreibungen Nrn. 4, 5, 6 (act. 2 S. 6 f., S. 7 und S. 8; act. 5/10-12 und act. 5/14).
4.4. Somit ist insgesamt von noch vier offenen und in Betreibung gesetzten For- derungen in Höhe von Fr. 8'095.45 auszugehen, wobei Fr. 4'883.15 (im Stadium der Konkursandrohung) unmittelbar zu bezahlen sind. Hinzu kommen nach Anga- ben des Beschwerdeführers laufende Verbindlichkeiten in Höhe von Fr. 2'550.-- für die Miete der Räumlichkeiten der Autowerkstatt (inklusive Nebenkosten; act. 5/3) sowie die Lohnkosten für seinen im Rahmen eines Vorlehrvertrages an- gestellten Mitarbeiter in Höhe von Fr. 610.-- monatlich (act. 5/4). Weitere Kredito- ren bestehen nach Angaben des Beschwerdeführers nicht (act. 5/8). 4.5. Diesen Verbindlichkeiten stehen gemäss Auszug des auf den Beschwerde- führer lautenden Kontos bei der D._____ [Bank] per 2. März 2020 flüssige Mittel in Höhe von Fr. 19'378.83 gegenüber (act. 5/5), wobei der Beschwerdeführer an- gibt, tatsächlich nur über Fr. 5'864.15 verfügen zu können, weil ihm der Betrag von Fr. 13'514.68 fälschlicherweise gutgeschrieben worden und zurückzuzahlen sei (act. 2 S. 5). Sodann bestehen nach Angaben des Beschwerdeführers derzeit offene Debitoren in Höhe von Fr. 20'847.75 (act. 5/7). Der dazu eingereichten Debitorenliste kann entnommen werden, dass es sich dabei im Umfang von Fr. 4'210.-- allerdings um Rechnungen älteren Datums handelt, deren Beträge teilweise auch bereits gemahnt wurden, weshalb deren Erhältlichkeit ungewiss sein dürfte. Die übrigen Rechnungen datierend von Dezember 2019 bis Febru- ar 2020 in Höhe von insgesamt Fr. 16'664.75 sind hingegen aktuell. Dennoch steht dieser Betrag dem Beschwerdeführer nicht unmittelbar zur Schuldentilgung zur Verfügung. Einerseits bestehen Zahlungsfristen von üblicherweise zehn bis 30 Tagen und andererseits ist erfahrungsgemäss ein Delkredererisiko zu beachten. Angesichts der Höhe der Debitorenforderungen vermag der Beschwerdeführer aber dennoch glaubhaft zu machen, dass zusammen mit dem sofort verfügbaren Bankguthaben genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, um die betriebenen Schulden zu decken. Das gilt umso mehr, als die Behauptung des Beschwerde- führers zutrifft, mit zwei Konkursgläubigerinnen Abzahlungsvereinbarungen ge- troffen zu haben, und ihm allenfalls mehr Zeit für die Begleichung der in Betrei- bung gesetzten Forderungen verbleibt.
4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit den vorhan- denen flüssigen Mitteln (Fr. 5'864.15) die offenen, in Betreibung gesetzten und unmittelbar zu tilgenden Forderungen (Fr. 4'883.15) bezahlen kann. Sodann ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit den ausstehenden Debitorenzahlungen (Fr. 16'664.75) auch die übrige in Betreibung gesetzte Schuld (Fr. 3'212.30) wird tilgen und die laufenden Kosten wird decken können. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind allerdings knapp und es ist nicht ausser Acht zu las- sen, dass gegen den Beschwerdeführer auch Betreibungen über verhältnismässig geringe Beträge eingeleitet wurden. Das spricht grundsätzlich gegen die Zah- lungsfähigkeit. Immerhin ist auch zu beachten, dass es sich beim Unternehmen des Schuldners um ein erst im Jahr 2016 gegründetes, junges Unternehmen han- delt, das bereits im zweiten vollen Geschäftsjahr (2018) nach einem Vorjahresver- lust von Fr. 14'844.20 einen Gewinn in Höhe von Fr. 9'151.14 erwirtschaften konnte (act. 5/6). Zudem handelt es sich um die erste Konkurseröffnung. Es recht- fertigt sich daher insgesamt, die Zahlungsfähigkeit im heutigen Zeitpunkt als glaubhaft zu erachten und von der Wahrscheinlichkeit der wirtschaftlichen Le- bensfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er nach dem Gesag- ten als zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gilt. Der Beschwerde- führer muss sich aber darüber im Klaren sein, dass weitere Konkursandrohungen oder sogar eine erneute Konkurseröffnung in absehbarer Zeit die Beurteilung so verändern könnten, dass dannzumal eine weitere Beschwerde unter Umständen nur noch wenig Aussicht auf Erfolg hätte. 5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis des Be- schwerdeführers verursacht und sind daher ihm aufzuerlegen, obwohl der Kon- kurs letztlich aufgehoben werden kann. Parteientschädigungen sind mangels ent- standener Umtriebe nicht zuzusprechen. Der bei der Obergerichtskasse hinterleg- te Betrag von Fr. 426.80 ist dem Beschwerdegegner auszuzahlen.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Februar 2020 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die vom Beschwerdegegner bezogene erstinstanzliche Spruch- gebühr von Fr. 400.-- wird bestätigt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 3'000.-- (Fr. 1'600.-- Zahlung des Beschwerde- führers sowie Fr. 1'400.-- Rest des vom Beschwerdegegner dem Konkursge- richt geleisteten Barvorschusses) dem Beschwerdegegner Fr. 1'800.-- und dem Beschwerdeführer einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleiben- den Restbetrag auszuzahlen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr vom Beschwerdeführer hinterlegten Betrag in Höhe von Fr. 426.80 dem Beschwerdegegner auszu- zahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 12. März 2020