Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 22. Oktober 2020 in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
betreffend Überschuldungsanzeige / Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 18. Februar 2020 (EK200034)
Erwägungen:
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, an das Konkursamt Thalwil unter Beila- ge des Doppels von act. 2 und act. 5 sowie an das Konkursgericht des Be- zi rksgerichtes Horgen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 23. Oktober 2020