Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 2. März 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Januar 2020 (CB190200)
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin hatte gegen B._____ die Betreibung Nr. ... eingelei- tet und dem Betreibungsamt Zürich 7 dafür einen Kostenvorschuss von Fr. 103.30 geleistet. Der Zahlungsbefehl konnte erst beim zweiten Zustellversuch zugestellt werden. Das Betreibungsamt Zürich 7 stellte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 vom 13. November 2019 Fr. 7.– in Rechnung (act. 2). 1.2. Gegen diese Kostenrechnung und Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. November 2019 Beschwerde bei der 1. Abteilung des Be- zirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte die Nichtigerklä- rung der fraglichen Rechnungen (act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 20. Januar 2020 ab (act. 10 = act. 14 = act. 16; nachfolgend zitiert als act. 14). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Februar 2020 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 11/2 und Art. 18 Abs. 1 SchKG) Beschwerde bei der Kammer (act. 15). 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-12), das Verfahren er- weist sich als spruchreif. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich gilt für das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG die Regelung der § 83 f. GOG. Demnach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde ge- mäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz folglich schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelan- träge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vor- instanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Im Rahmen der Begründung ist sodann darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Grün- den er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Es genügt nicht, bloss das vor der Vorinstanz bereits Vorgebrachte zu wiederholen (OGer ZH LB130045 vom 8. Oktober 2013). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ebenfalls ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag und keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 3.1. In der Beschwerde vom 4. Februar 2020 verlangt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 sei als nichtig zu erklären (act. 15). Sie beantragt damit sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben und ihr bei der Vorinstanz gestelltes Begehren sei gutzuheissen. Dies ge- nügt den Anforderungen an die Rechtsmittelanträge eines Laien. 3.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, Betreibungskosten seien vom Gläubiger vorzuschiessen. Im Zusammenhang mit dem Zahlungsbefehl umfasse dies eine Grundgebühr sowie allenfalls weitere Gebühren und Auslagen wie ins- besondere Kosten für Recherchen, Zustellungsversuche und Mitteilungen. Unbe- stritten sei, dass die Beschwerdeführerin die Betreibung Nr. ... gegen B._____ eingeleitet habe und damit grundsätzlich kostenvorschusspflichtig sei. Die vom Betreibungsamt Zürich 7 berechnete Grundgebühr von Fr. 90.– sei korrekt. Hinzu käme sodann das Porto von Fr. 8.– für die Zustellung des Zahlungsbefehls sowie das Porto von Fr. 5.30 für die Rücksendung des Gläubigerdoppels. Weil unbestrit-
tenermassen nach einem erfolglosen Zustellversuch eine zweite Zustellung habe vorgenommen werden müssen, seien sodann zusätzlich Zustellgebühren von Fr. 7.– entstanden. Die Gesamtkosten von Fr. 110.30 seien damit vom Betrei- bungsamt Zürich 7 korrekt ermittelt worden und würden von der Beschwerdefüh- rerin geschuldet. Nach Abzug des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kos- tenvorschusses von Fr. 103.30 seien die in der angefochtenen Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 in Rechnung gestellten Zustellgebühren von Fr. 7.– ausge- wiesen (act. 14 E. 4-6). In ihrer Beschwerde vom 4. Februar 2020 an die Kammer geht die Be- schwerdeführerin nicht auf diese Erwägungen ein. Sie bringt lediglich vor, gemäss der Website der Stadt Zürich seien Zustellgebühren von Fr. 8.– im Kostenvor- schuss inbegriffen. Diese öffentliche Auskunft sei als massgeblich zu betrachten (act. 15). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin dies bereits im erstin- stanzlichen Verfahren vorbrachte (vgl. act. 1 und act. 9) und es sich dabei folglich um eine blosse ungenügende Wiederholung handelt, führt auch die Vorinstanz nichts anderes aus. Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid deshalb falsch sein soll, legt die Beschwerdeführerin aber nicht dar und es ist dies auch nicht ersicht- lich. Auch mit den übrigen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwer- deführerin nicht auseinander. Die Beschwerdebegründung genügt daher den An- forderungen nicht und es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 3. März 2020