Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200032-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 20. Februar 2020 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
betreffend Konkurseröffnung (Art. 191 SchKG / Insolvenz)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 27. Januar 2020 (EK200017)
Erwägungen:
dung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.2. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde keine explizite Anträge, sie führt lediglich aus, sie hoffe, dass der angefochtene Entscheid nochmals überdacht werde (vgl. act. 2). Gestützt darauf und auch angesichts der Be- schwerdebegründung kann davon ausgegangen werden, dass sie sinngemäss um eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um eine Gutheissung ih- res bei der Vorinstanz gestellten Begehrens ersucht. Insofern ist von einem genü- genden Antrag auszugehen. 2.3. Die Begründung genügt den Anforderungen demgegenüber nicht. So geht die Beschwerdeführerin auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht ein: Die Vorinstanz hatte erwogen, ein Schuldner könne die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erkläre. Der Rich- ter eröffne den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Art. 333 ff. SchKG bestehe (Art. 191 SchKG). Es seien auch die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen, da diese durch eine Insolvenz des Schuldners zu einem Vermögensverlust kämen. Einem Schuldner dürfe die Konkurseröffnung verweigert werden, wenn er seine Insolvenz im Wissen darum erkläre, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweise, oder wenn die Insolvenz einzig in der Ab- sicht erklärt werde, zum Nachteil der Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln zu können. Die Beschwerdeführerin mache geltend, ab Februar 2020 jährlich Fr. 50'644.– zu verdienen, was einem Monatslohn von Fr. 4'220.– entspreche, sowie für Miete Fr. 1'460.– und für Krankenkassenprämien Fr. 380.65 zu bezah- len. Die Beschwerdeführerin verfüge gemäss eigenen Angaben ausser dem ge- pfändeten Lohn über keine Aktiven. Bereits daraus folge, dass das Konkursver- fahren mangels verwertbarem Vermögen nicht zu eröffnen sei. Weil die Be- schwerdeführerin zudem einer Lohnpfändung unterliege, sei die Insolvenzerklä- rung auch als rechtsmissbräuchlich abzuweisen (act. 4).
Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin aus, sie verstehe den ange- fochtenen Entscheid nicht. Sie wisse, dass die Entstehung ihrer Schulden unge- wöhnlich sei, aber das sei nun einmal so. Jahrelang habe sie gedient und ge- macht, was man ihr befohlen habe. Sie habe den Absprung geschafft und werde jetzt ein weiteres Mal bestraft. Sie wolle einfach einmal in Ruhe ihr Leben leben, auch sie habe das verdient. Aber mit den Altlasten ihrer Peiniger gehe das nicht. Sie wisse, dass sie mit einer Insolvenzerklärung auch Nachteile habe. Sie wün- sche sich endlich etwas verdiente Ruhe. Sie führt aus, ihre Therapeutin könne dies genauer erklären. Sie ersucht deshalb darum, dass sich die Kammer mit der Therapeutin in Verbindung setze und sich in die Lage der Beschwerdeführerin versetze. Weiter erklärt sie, ihre Kinder würden sie unterstützen und die geforder- ten Fr. 5'000.– für die Abwicklung des Konkurses bezahlen. Sie habe sich aus der IV "gerappelt" um endlich nicht mehr Opfer zu sein, aber leider sei der Weg stei- nig mit einem Berg an Schulden, die nicht einmal durch sie selbst verursacht wor- den seien (act. 2). Damit nimmt die Beschwerdeführerin nicht auf die Erwägungen der Vor- instanz Bezug und zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid mangel- haft sein soll. Vielmehr beruft sie sich auf ihre schwierige persönliche Situation, wobei sie sich aber auf Andeutungen beschränkt, ohne Genaueres zu erklären. Dies genügt selbst den bei einem juristischen Laien herabgesetzten Anforderun- gen an eine Begründung nicht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2.4. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie nicht gutgeheissen werden können. Die Vorinstanz gab die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG korrekt wieder. Gestützt darauf und auf die von der Beschwerdeführerin selbst gemachten Angaben kam sie richtiger- weise zum Schluss, dass zwei Gründe gegen die Konkurseröffnung sprechen. Ei- nerseits sind keine Vermögenswerte vorhanden, mit denen die Gläubiger befrie- digt werden könnten. Daran ändert auch nichts, dass die Kinder der Beschwerde- führerin die Kosten der Durchführung des Konkurses bezahlen würden. Anderer- seits läuft eine Lohnpfändung, die durch einen Konkurs zum Nachteil der Gläubi- ger aufgehoben würde, was nicht angeht. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin sich einen Neustart bzw. "Ruhe", wie sie es ausdrückt, wünscht. Bei der Beurteilung, ob der Konkurs zu eröffnen ist, sind jedoch nicht nur ihre Interessen, sondern auch diejenigen der Gläubiger zu berücksichtigen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 106 ZPO). Umständehalber ist jedoch auf das Erheben von Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren zu verzichten. Eine Parteient- schädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 21. Februar 2020