Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 13. Februar 2020 in Sachen
gegen
C._____, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Pfändung Nr. 1 / Abweisung des Revisionsgesuches vom 11. Dezember 2019 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 12)
Erstreckung der Frist zur Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Januar 2020 (CB190216)
Erwägungen:
Abs. 1 ZPO). Das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführer ist daher ab- zuweisen. b) Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der angefochtene Ent- scheid den Beschwerdeführern am 18. Januar 2020 zugestellt (act. 5/3-4). Die Beschwerdefrist lief damit am 28. Januar 2020 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Be- schwerdeführer gaben ihr Fristerstreckungsgesuch am letzten Tag der Frist zur Post. Somit ging das Gesuch erst nach Fristablauf bei der Kammer ein. Auch wenn den Beschwerdeführern umgehend mitgeteilt worden wäre, dass die Frist nicht erstreckt werden kann, hätten sie folglich nicht mehr rechtzeitig handeln können. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdefrist allenfalls wiederherge- stellt werden kann. Gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG kann eine Partei um Wiederherstellung einer versäumten Frist ersuchen, wenn sie durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Das begründete Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Gleichzeitig ist innerhalb derselben Frist auch die versäumte Handlung – hier die Einreichung der Be- schwerdeschrift – bei der zuständigen Behörde nachzuholen. Diese Vorausset- zungen sind vorliegend nicht gegeben. Namentlich handelt es sich bei den Vor- bringen der Beschwerdeführer, sie seien selbst rechtsunkundig und könnten kei- nen Anwalt bezahlen, nicht um ein unvorhergesehenes und unverschuldetes Hin- dernis im Sinne des Gesetzes, welches eine Wiederherstellung zu rechtfertigen vermöchte. Selbst wenn die Eingabe als sinngemässes Gesuch um Fristwieder- herstellung entgegen genommen würde, wäre diesem nicht stattzugeben. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt: 1. Das Erstreckungsgesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 8, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 12, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am: 13. Februar 2020