Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 14. Februar 2020 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Januar 2020 (EK190460)
Erwägungen: I. Am 8. Januar 2020 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon auf Begehren der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vom 5. November 2019 nach vorangegangener Betreibung den Konkurs über den Schuldner (act. 3 = act. 6). Dieser erhob dagegen mit Eingabe an das Obergericht vom 27. Januar 2020 rechtzeitig Beschwerde (act. 2; Beilagen: act. 3–4 und 5/3– 9; vgl. act. 7/7). Er beantragt, die Konkurseröffnung aufzuheben. Er macht im We- sentlichen geltend, seine Schuld mittlerweile getilgt zu haben und zahlungsfähig zu sein. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 wurde der Beschwerde antragsgemäss einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 10). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–7). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner sichergestellt (act. 5/3). II. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdever- fahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechts- mittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Nachfristen können nicht gewährt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491). III. Der Schuldner belegt mit einer Abrechnung des Betreibungsamtes C._____, dass er bei diesem am 20. Januar 2020 für die Gläubigerin (Beschwerdegegnerin) den
von dieser in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 1'611.50 zuzüglich Zinsen auf Fr. 1'581.50 und Betreibungskosten eingezahlt hat (act. 5/5). Weiter hat er dem Konkursamt C._____ einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– geleistet, der im Fall einer Gutheissung der Beschwerde die Kosten des Konkursverfahrens ein- schliesslich jener des Konkursgerichtes deckt, so dass das Konkursamt den von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– zurücker- statten kann (act. 5/4). Die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist damit erfüllt (Tilgung bzw. Hinterlegung). Zu prüfen bleibt die Zahlungsfähigkeit des Schuldners. IV. 1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen der Schuldner seine Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedi- gen kann. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufen- den Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehen- den Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erken- nen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint (KUKO SchKG- Diggelmann, 2. Aufl., Art. 174 N 13). 2. 2.1. Der Schuldner ist seit 1999 als Einzelunternehmer im Handelsregister einge- tragen ("D."). Registrierter Zweck des Unternehmens sind Sachtransporte (act. 8). Die Akten enthalten allerdings keine Hinweise darauf, dass der Schuldner heute erwerbstätig ist. 2.2. In einer nicht unterzeichneten Steuererklärung 2017 weist der verheiratete Schuldner einen aus drei Liegenschaften in C. und E._____ stammenden Ertrag der Eheleute von rund Fr. 60'500.– aus. Das steuerbare eheliche Vermö-
gen ist mit rund Fr. 189'900.– deklariert (Fr. 1,9012 Mio. Vermögenswerte ./. Fr. 1,7113 Mio. Schulden; act. 5/8). In einer provisorischen eigenen Steuerbe- rechnung 2019 geht der Schuldner von den gleichen Zahlen aus (act. 5/9). 2.3. Den monatlichen ehelichen Bedarf beziffert der Schuldner mit Fr. 2'956.–, einschliesslich Fr. 629.– Schuldzinsen und Fr. 102.– Steuern. Er macht geltend, mit monatlichen Mietzinseinnahmen von ca. Fr. 5'000.– sei es möglich, diesen Bedarf zu decken (act. 2 S. 5). 2.4. Der vom Schuldner eingereichte Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes C._____ vom 10. Januar 2020 weist für die Zeit ab 7. Dezem- ber 2017 (Datum des Zuzugs nach C.) sieben betreibungsrechtliche Ereig- nisse mit einer Forderungssumme (ohne Zinsen und Kosten) von rund Fr. 11'500.– aus (act. 5/6). Offen sind laut Auszug fünf Betreibungsverfahren über Forderungen von insgesamt (ohne Zinsen und Kosten) Fr. 8'578.80 (Konkursfor- derung eingeschlossen; act. 5/6). Der Schuldner belegt mit Quittungen, dass er beim Betreibungsamt am 20. und 24. Januar 2020 sämtliche laut Betreibungsregisterauszug offenen Schulden ge- zahlt hat (act. 5/5 und act. 5/7). Verlustscheine sind beim Betreibungsamt C. keine registriert (act. 5/6). Dem Handelsregisterauszug ist zu entnehmen, dass bereits einmal der Konkurs über den Schuldner eröffnet wurde. Diese Konkurseröffnung wurde im Rechtsmit- telverfahren aufgehoben und liegt zehn Jahre zurück (act. 8). 3. Beweismittel für die aktuelle finanzielle Lage des Schuldners liegen nicht vor. Die Steuererklärung betrifft das Jahr 2017. Einschätzungsentscheide der Steuerbe- hörden hat der Schuldner nicht eingereicht; ebenso wenig Liegenschaftenabrech- nungen. Immerhin gibt der aktuelle Betreibungsregisterauszug, auch wenn er nur gut zwei Jahre abdeckt, Aufschluss über das Zahlungsverhalten des Schuldners. Der Umstand, dass für die Monate Dezember 2017 bis Oktober 2018 keine be- treibungsrechtlichen Ereignisse registriert sind und der Schuldner nach der Kon-
kurseröffnung beim Betreibungsamt sämtliche offenen Betreibungsschulden ge- zahlt hat, lässt als glaubhaft erscheinen, dass seine Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gegeben ist. V. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind somit erfüllt. Die Be- schwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Kosten beider Instanzen sind dem Schuldner aufzuerlegen, weil er die Verfah- ren durch seine Zahlungssäumnis veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelge- richtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Januar 2020 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss be- zogen. Die von der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin bezogene erstin- stanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'500.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
i.V.
lic. iur. M. Isler
versandt am: 17. Februar 2020