Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 3. Februar 2020 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Januar 2020 (EK192190)
Erwägungen:
abzgl. TZ von CHF 3'980.00 vom 25.11.2019 CHF 235.60 Betreibungskosten 1.3. Gegen diesen Entscheid ging am 24. Januar 2020 (Datum Poststempel: 23. Januar 2020) rechtzeitig eine Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen keine auf- schiebende Wirkung zuerkannt. Die Kammer setzte der Schuldnerin eine Nach- frist an, um eine mit Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift einzu- reichen. Zudem wurde die Schuldnerin auf die (inhaltlichen) Anforderungen an die Beschwerdeerhebung gegen die Konkurseröffnung hingewiesen (vgl. act. 7). Mit Eingabe vom 25. Januar 2020 (überbracht am 27. Januar 2020) und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist reichte die Schuldnerin eine unterzeichnete Be- schwerdeschrift samt Belegen nach (act. 9 und act. 10/1-6). Die Kammer erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 28. Januar 2020 einstweilen die aufschie- bende Wirkung und setzte der Schuldnerin eine Frist an zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren (act. 12). Der Vor- schuss ging fristgerecht ein (act. 14).
die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil aus- schliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die Altlasten wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zü- rich 8 vom 27. Januar 2020 weist insgesamt 37 zwischen dem 23. Februar 2016 und dem 5. November 2019 eingeleitete Betreibungen aus (act. 10/5/a). Davon wurden 31 Betreibungen – inklusive der Konkursforderung – durch Bezahlung er- ledigt. In der noch offenen Betreibung-Nr. 1 über Fr. 12'000.00 wurde bereits die Konkursandrohung zugestellt. Die Schuldnerin belegt, dass sie mit Valutadatum 3. Oktober 2019 einen Betrag von Fr. 10'624.35 an die Gläubigerin C._____ be- zahlt hat, diese noch auf die Bezahlung sämtlicher Beiträge der beruflichen Vor- sorge seitens der Schuldnerin warte und nach Erhalt die Betreibung zurückziehen werde (act. 10/5/b). Es ist betreffend diese Gläubigerin noch von einem offenen Forderungsbetrag von rund Fr. 1'400.00 auszugehen. Die weiteren fünf offenen Betreibungen tragen den Code "...", sie stehen noch ganz am Anfang des Betrei- bungsverfahrens. Zur Betreibung-Nr. 2 über Fr. 10'000.00 reicht die Schuldnerin einen Kontobeleg ein, wonach im Oktober und November 2019 in drei Zahlungen insgesamt Fr. 5'500.00 an den Gläubiger D._____ bezahlt wurden (act. 10/5/c). Es ist ein Forderungsausstand von noch Fr. 4'500.00 anzunehmen. Zur Betrei- bung-Nr. 3 der E._____ GmbH über Fr. 814.25 reicht die Schuldnerin zwei Belege ein: Einen Kontobeleg betreffend die Bezahlung von Fr. 564.25 mit Valutadatum
einer Online-Handelsfirma für Kosmetikprodukte. Es sei auch eine Verlegung der Domiziladresse geplant. Die aktuellen Einnahmen aus Dienstleistungen und Han- del würden sich auf zirka Fr. 30'000.00 im Monat belaufen (act. 9 S. 3). 2.3.4. Die Schuldnerin reicht keinen Zwischenabschluss sowie keine Kreditoren- liste, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen oder Steuerrechnungen der letzten Jahre ein, was die Liquiditätsprüfung erschwert. Die behaupteten aktuellen Ein- nahmen von Fr. 30'000.00 bleiben unbelegt und hinsichtlich der diesen gegen- überstehenden Ausgaben ist nichts bekannt. Zu beachten ist jedoch, dass viele der in Betreibung gesetzten Forderungen beglichen wurden. Die Schuldnerin war zudem in der Lage, innert kurzer Zeit genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Konkursforderung samt Zinsen und Betreibungskosten über fast Fr. 20'000.00 zu begleichen, beim Konkursamt Riesbach-Zürich Fr. 1'000.00 zu hinterlegen und die Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschiessen (vgl. act. 4/2, act. 10/2; act. 10/3, act. 14). Aus dem eingereichten Auszug des Firmenkontos ergibt sich sodann per 27. Januar 2020 ein Guthaben der Schuldnerin von Fr. 37'151.72. Es ist ersichtlich, dass im Zeitraum vom 3. Januar bis 27. Januar 2020 die Gutschrif- ten auf dem Firmenkonto von Fr. 40'669.37 die Belastungen in der Höhe von Fr. 11'713.00 überstiegen (act. 10/6). Das genannte Kontoguthaben übersteigt die noch offenen Betreibungsforderungen von rund Fr. 33'620.00. Vor diesem Hintergrund bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin nebst der Deckung ihrer aktuell dringendsten laufenden Verbindlich- keiten innert angemessener Zeit die bestehenden Schulden wird abtragen kön- nen. Die bloss temporäre Illiquidität bzw. die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erweist sich als hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Denn glaubhaft gemacht ist eine Tatsache bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn sich nicht ausschliessen lässt, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Kon- kurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahr- scheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dürfen keine allzu strengen Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014, E. 3.1 m.w.H.). Sollte es jedoch diesen Erwartungen zum Trotz in- nert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, so wäre diese Tat- sache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. In einer Gesamtbetrachtung erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin folg- lich noch als glaubhaft gemacht. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 15. Januar 2020 über die Schuldnerin eröffneten Konkur- ses. 3. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zah- lungssäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Januar 2020 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Riesbach-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.00 (Fr. 1'000.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin ei- nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzah- len.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 3. Februar 2020