Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190253-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss und Urteil vom 30. Juni 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Verlustscheininkasso der Stadt Zürich
betreffend Verlustschein vom 6. Juni 2019 / Betreibung Nr. 1 / Pfändung Nr. 2 / Verlustschein Nr. 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Dezember 2019 (CB190097)
Erwägungen:
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs; er beanstandete wiederum die Gültigkeit der Forderung, das Vorgehen beim Pfändungsvollzug bzw. bei der Ausstellung des Verlustscheins und die Kosten des Betreibungsverfahrens (vgl. act. 10/3 und act. 13). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1- 10). Weshalb weitere Akten beizuziehen wären (vgl. act. 13 S. 36 Antrag 2), be- gründet der Schuldner nicht näher und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfah- ren ist spruchreif. 1.3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird zwar an die Begründungsdichte ein weniger strenger Massstab angelegt. Es muss aber dennoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. ZR 110 Nr. 80 sowie OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E 3.4). 2. 2.1. Zu den Einwänden des Schuldners im Zusammenhang mit dem Pfän- dungsvollzug und der Erstellung des Verlustscheins erwog die Vorinstanz das Folgende (vgl. act. 12 E. 4.1. und 4.3.): Es sei unbestritten, dass der Schuldner
keinen Rechtsvorschlag erhoben habe, das Betreibungsamt die Vorladung zur Einvernahme über die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse im Pfändungsbüro am 29. April 2019 als eingeschriebene Sendung versandt habe und die Sendung vom Schuldner nicht abgeholt worden sei. Da der Schuldner mit weiteren Zustel- lungen habe rechnen müssen, gelte die Sendung als am 7. Mai 2019 zugestellt und die Pfändung sei damit ordnungsgemäss angekündigt worden. In einem sol- chen Fall könne die Pfändung selbst in Abwesenheit des Schuldners erfolgen, wenn dieser im Anschluss an den Pfändungsvollzug benachrichtigt werde. Sofern kein pfändbares Vermögen vorhanden sei, habe der Gläubiger Anspruch auf Aus- stellung eines Verlustscheins. Das Vorbringen des Schuldners, wonach er man- gels Pfändungseinvernahme nie Aussagen gemacht habe und das Betreibungs- amt von falschen Einkommensverhältnissen ausgegangen sei, sei unbehelflich. Indem er ausführe, als mittelloser Sozialhilfeempfänger hätte er nie betrieben werden dürfen und die betriebene Forderung sei ohnehin uneinbringlich, habe er die Richtigkeit der festgestellten Einkommensverhältnisse gerade bestätigt. Es sei folglich nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt den Verlustschein Nr. 3 ausgestellt habe. Auf eine erneute, vorschriftsgemässe Zustellung des Verlust- scheins könne vorliegend verzichtet werden; eine solche brächte dem Schuldner keine Vorteile, da er vom Verlustschein tatsächlich Kenntnis erhalten habe. Vor der oberen Aufsichtsbehörde beanstandet der Schuldner die fehlende Pfän- dungsankündigung, die Zustellung des Verlustscheins per A-Post, die Beurkun- dung nie gemachter Aussagen im Pfändungsprotokoll, die Nachfrage beim Sozi- alamt über seine Einkommensverhältnisse und die Unterstellung des Betrei- bungsamts, er unterstünde einer Beistandschaft (vgl. act. 13 S. 37 f. Anträge 4.f- j). Entgegen seiner Ansicht (vgl. act. 13 S. 34) durfte sich der Schuldner nicht da- rauf verlassen, dass die Vorinstanz das Betreibungsverfahren aufgrund seiner Beschwerden einstweilen stoppt. Solange er keinen entsprechenden Entscheid der Vorinstanz in den Händen hatte, musste er vielmehr mit weiteren Zustellun- gen durch das Betreibungsamt rechnen. Neu und damit unzulässig ist sodann die Behauptung, das Betreibungsamtspersonal habe ihm gesagt, man mache auf- grund der Beschwerden einstweilen keine weiteren Betreibungsschritte (vgl. act. 13 S. 34). Ohnehin fehlt es an objektiven Anhaltspunkten für die Richtigkeit
dieser Behauptung. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, die Pfändung sei ordnungsgemäss angekündigt worden. Zur Zustellung des Verlustscheins per Einschreiben erklärt der Schuldner nicht, warum er entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung ein Rechtsschutzinteresse an einer solchen haben soll, nachdem er eingestandenermassen vom Verlustschein am 29. Juni 2019 Kenntnis erhalten hat. Weiter legt der Schuldner auch nicht dar, wieso die Vorinstanz seine Ausfüh- rungen zu den protokollierten Aussagen und zu den Abklärungen über seine Ein- kommensverhältnisse zu Unrecht als unbehelflich taxiert haben soll, nachdem er die Richtigkeit der festgestellten Einkommensverhältnisse selber bestätigt hat. Soweit er schliesslich Ausführungen zu einer angeblich unterstellten Beistand- schaft macht, handelt es sich um neue und damit unzulässige Vorbringen. Unab- hängig davon wird im Pfändungsvollzugsprotokoll gar nicht behauptet, bei ihm bestehe eine Beistandschaft (vgl. act. 8 S. 12; unter "Beistandschaft" wird nichts aufgeführt). Im Ergebnis erweisen sich die Einwände zum Pfändungsvollzug und zur Ausstellung des Verlustscheins allesamt als unberechtigt. 2.2. Zu den materiellen Einwänden gegen die Forderung erwog die Vorinstanz, diese Einwände könnten im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. act. 12 E. 4.2.). Der Schuldner macht vor der oberen Aufsichtsbehörde erneut ausführlich geltend, Betreibungen gegen Sozialhilfeempfänger, bei denen per se nichts zu holen sei, seien illegal (vgl. act. 13 S. 37-39 Anträge 4.a-e, 4.k-n, 5. und 6.). Der Schuldner setzt sich jedoch nicht mit der Erwägung der Vorinstanz ausei- nander, dass sie die materielle Begründetheit der Forderung nicht prüfen dürfe. Im Übrigen hat jeder Gläubiger das Recht, seine Forderungen einzutreiben und bei fehlendem Vollstreckungssubstrat einen Verlustschein zu erwirken (BGer 5A_882/2019 vom 7. November 2019 E. 2). 2.3. Die Vorinstanz erklärte zu den Betreibungskosten von knapp Fr. 284.–, es fehlten jegliche Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Vorgehen des Betreibungs- amtes. Im Übrigen stelle der Schuldner auch keinen konkreten Antrag, in wel- chem Umfang die Kosten aufzuheben oder abzuändern seien, und er nehme auch keinen Bezug auf einzelne Betreibungshandlungen. Auf die Beschwerde sei diesbezüglich mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. act. 12
E. 4.5.). Der Schuldner verlangt mit seiner zweitinstanzlichen Beschwerde nun zwar die Eliminierung sämtlicher Kosten (vgl. act. 13 S. 39 Antrag 5.), setzt sich aber mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den Betreibungskosten nicht ausei- nander. 2.4. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit aufgrund einer hinrei- chenden Begründung überhaupt auf sie eingetreten werden kann. 3. 3.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG). 3.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes für das obergerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. Im Übrigen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren abge- schrieben. 2. Mitteilungen und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: 1. Juli 2020