Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190251-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 10. Januar 2020 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2019 (EK191997)
Erwägungen:
- Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom 10. Dezember 2019 über den Beschwerdeführer den Konkurs (act. 6). Mit Be- schwerde vom 20. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig die Aufhebung des Konkurses, im Wesentlichen mit der Begründung, dass er we- gen seiner psychischen Verfassung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht ha- be nachkommen können und er mit Hilfe von privaten Darlehensgebern die Kon- kursforderung binnen drei Monaten begleichen werde (act. 2). Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Bestätigung des Konkursamtes Aus- sersihl-Zürich vom 20. Dezember 2019 ein, wonach er zur Deckung der Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes im Falle der Konkursaufhebung ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- geleistet hat (act. 4/10), und stellte er ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Des Weiteren leistete der Be- schwerdeführer unaufgefordert den usanzgemäss erhobenen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.-- (act. 4/9 und act. 10). Einen Konkurshinderungsgrund machte der Beschwerdeführer hingegen nicht geltend und reichte auch keine entspre- chenden Urkunden zum Nachweis ein. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Nachweises eines Konkurshinderungsgrun- des sowie der Darlegung der Zahlungsfähigkeit ergänzen könne (act. 8). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zah- lungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über kon- kurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann
vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nach- fristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3. Das angefochtene Konkurserkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2019 zugestellt, mit dem Hinweis, dass für die Rechtsmittelfrist die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO nicht gelten (act. 2 und act. 7/23). Demgegenüber sind bei der Fristberechnung aber die Betreibungs- ferien (18. Dezember 2019 bis 1. Januar resp. 2. Januar 2020, da der Berchtold- stag im Kanton Zürich ein gesetzlich anerkannter Feiertag ist [Art. 56 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 122 GOG ZH) zu berücksichtigen. Läuft die Beschwerdefrist wäh- rend der Betreibungsferien ab, so verlängert sich die Frist bis zum dritten Arbeits- tag nach Ablauf der Betreibungsferien (vgl. Art. 63 SchKG i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG; vgl. OGer ZH PS130227 vom 15. Januar 2014, E. II./2.). Demnach lief die zehntägige Rechtsmittelfrist bis zum 7. Januar 2020. Innert dieser Frist hat der Beschwerdeführer weder einen Nachweis über die Til- gung oder Hinterlegung der Konkursforderung eingereicht, noch einen Nachweis dafür, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Konkurses ver- zichtet. Das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes wurde im Übrigen auch nicht behauptet. Die Beschwerde erweist sich bereits deshalb als unbegründet. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären, keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 10. Januar 2020