Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190248-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 7. Januar 2020 in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Dezember 2019 (EK191756)
Erwägungen:
- 1.1. Am 11. Dezember 2019 eröffnete das Konkursgericht des Bezirkes Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 577.20 zuzüglich 5 % Zins seit 6. Mai 2019 und Fr. 150.– Administrative Kos- ten, Fr. 15.50 fällige Zinsen sowie Fr. 120.60 Betreibungskosten (act. 3). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Konkurseröffnung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe die Forderung der Gläubigerin bereits vor Konkurser- öffnung beglichen (act. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt, und der Schuldnerin wurde Frist angesetzt, um die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vollständig) vorzuschiessen (act. 9). Der ver- langte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 10/1; act. 14). 2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört unter anderem, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. 2.2. Die Schuldnerin weist nach, die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten am 1. November 2019 und somit vor der Konkurseröffnung beim Betreibungsamt beglichen zu haben (act. 5/4). Zu den Kosten gehören auch die Kosten des Kon- kursamts inkl. derjenigen des erstinstanzlichen Konkursgerichts. Dabei genügt es nach ständiger Praxis der Kammer, wenn diese innert der Beschwerdefrist si- chergestellt werden (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79).
Die Schuldnerin belegt, beim Konkursamt eine Zahlung von Fr. 500.– für die kon- kursamtlichen Gebühren und Auslagen geleistet zu haben (act. 5/5). Das Kon- kursamt teilt auf Nachfrage hin mit, die Zahlung decke nur die Kosten des Kon- kursamtes, nicht jedoch die Spruchgebühr des erstinstanzlichen Konkursgerichts, welche ebenfalls Fr. 500.– beträgt (act. 8; act. 3). Diesen Betrag hat die Schuld- nerin jedoch innert der Rechtsmittelfrist beim Obergericht hinterlegt (act. 12). Da- mit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Konkurses über die Schuldnerin. Das Konkursbegehren der Gläubigerin ist abzuweisen. 3. 3.1. Die Schuldnerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig dem Konkursgericht mitzuteilen. Auch wenn die Bezahlung einige Zeit vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte sie sich nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr er- forderlich wäre. Vielmehr war es an ihr, beim Konkursgericht auf die erfolgte Til- gung hinzuweisen. Indem sie die erfolgte Zahlung der Vorinstanz nicht rechtzeitig zur Kenntnis brachte, hat sie sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdever- fahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. 3.2. Mangels Umtriebe ist der Gläubigerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Dezember 2019 aufge- hoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den von der Schuldnerin einbe- zahlten Betrag von Fr. 500.– an das Konkursamt Riesbach-Zürich zu über- weisen. 4. Das Konkursamt Riesbach-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin ei- nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzah- len. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Riesbach-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 8, je gegen Emp- fangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 7. Januar 2020