Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190247-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Urteil vom 21. Januar 2020 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Dezember 2019 (EQ190272)
Erwägungen: 1. Übersicht und Prozessgeschichte 1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gläubigerin) stell- te mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 (act. 1) ein Arrestgesuch gegen die Ge- suchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Schuldnerin). Gemäss ih- rer Darstellung seien sie und die Schuldnerin Parteien eines Aktienkaufvertrags vom 13. Februar 2018 über 184'286 Aktien der C._____ AG für USD 7'740'000.– (act. 1 S. 5 Rz. 11 f.). Die Gläubigerin habe die Aktien der Schuldnerin übertra- gen, diese wiederum habe einen zu hinterlegenden Geldbetrag geleistet (act. 1 S. 6 Rz. 17). Aus diesem hinterlegten Geld hätten sodann die Parteien dieses Ver- fahrens der C._____ AG Darlehen von Fr. 150'000.– und Fr. 950'000.– gewährt (act. 1 S. 6 Rz. 18 ff.). Der Rückzahlungstermin sei dann auf Antrag der Schuld- nerin erstreckt und eine Zinspflicht vereinbart worden (act. 1 S. 8 f. Rz. 27 ff.). Die Schuldnerin habe sich weiter verpflichtet, die Rückzahlung der Darlehensschuld ersatzweise zu übernehmen (act. 1 S. 9 f. Rz. 32 f.). Diese Forderung auf "Rück- zahlung" macht die Gläubigerin hier als Arrestforderung geltend. Gestützt darauf verlangte sie die Verarrestierung von zwei Aktienzertifikaten über Aktien der C._____ AG, die bei D._____ AG in Zürich lägen. 1.2. Mit Urteil vom 5. Dezember 2019 (act. 8) wies das Bezirksgericht Zürich, Ein- zelgericht Audienz (nachfolgend Einzelgericht), das Arrestgesuch kostenfällig ab. Es erwog, die Aktienzertifikate seien Eigentum der D._____ AG, die diese als Treuhänderin halte. Die Verarrestierung von Eigentum des Treuhänders setze voraus, dass das Treuhandverhältnis in missbräuchlicher Weise errichtet worden sei (act. 8 S. 3 Erw. 3.2), was die Gläubigerin nicht behauptet und erst recht nicht "mittels Urkunden objektiviert" habe (Erw. 3.3). 1.3. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 (act. 9) führt die Gläubigerin Beschwer- de gegen diesen Entscheid.
nicht die D._____ AG sei Eigentümerin des Aktienzertifikats Nr. 1 (act. 9 S. 7 Rz. 26 ff., insb. 31 f.), die Behauptung neuer Tatsachen (eben der Tatsachen, die kein Treuhandverhältnis begründet hätten). Mit solchen ist die Gläubigerin im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ihre Ausführungen über das Bestehen eines Treuhandverhältnisses waren im Übrigen nicht geeignet, um das Eigentum der Schuldnerin am Aktienzertifikat Nr. 1 darzutun. Ihr Gesuch um Verarrestierung von Aktienzertifikat Nr. 1 wurde auch deshalb zu Recht abge- wiesen. 2.5. Das Einzelgericht erwog weiter, Eigentum Dritter könne nur verarrestiert wer- den, wenn ein Rechtsmissbrauch vorliege. Solches habe die Gläubigerin weder behauptet noch glaubhaft gemacht (act. 8 S. 3 Erw. 3.3). Das beanstandet die Gläubigerin in ihrer Beschwerde nicht, weshalb es insofern mit den (zutreffenden) Erwägungen des Einzelgerichts sein Bewenden hat. 3. Aktienzertifikat Nr. 6 3.1. Das Einzelgericht erwog, die Gläubigerin mache "[i]n Bezug auf das Aktien- zertifikat Nr. 1 ... geltend, dieses werde von der D._____ AG treuhänderisch für die [Schuldnerin] gehalten. Entsprechendes dürfte – auch wenn dies nicht explizit behauptet wurde – auch für das Aktienzertifikat Nr. 6 gelten" (act. 8 S. 2 Erw. 3.1). 3.2. Die Gläubigerin beanstandet, sie habe im Arrestgesuch ausgeführt, die Schuldnerin sei "nach wie vor" Eigentümerin des Zertifikats Nr. 6 (act. 9 S. 4 Rz. 10) und sie habe auch kein Treuhandverhältnis behauptet (act. 9 S. 5 Rz. 16). Die Ausführungen im Arrestgesuch über die treuhänderische Aufbewahrung bezogen sich nur auf "[d]as blanko indossierte Aktienzertifikat" (act. 1 S. 13 Rz. 57), also das Aktienzertifikat Nr. 1 (act. 1 S. 12 f. Rz. 55 f.). Die Übertragung dieser Ausfüh- rungen auf das Aktienzertifikat Nr. 6 durch das Einzelgericht entbehrte der Grund- lage. Im Übrigen muss auf die weiteren Ausführungen der Gläubigerin über Ent- stehung des Eigentums am Aktienzertifikat Nr. 6, dessen Übergang an die Schuldnerin und dessen Nicht-Übergang an die D._____ AG (act. 9 S. 4 ff. Rz. 14 ff.) nicht im Einzelnen eingegangen werden. Es genügt die Feststellung, dass das Aktienzertifikat Nr. 6 auf die Schuldnerin lautet und nicht (weder blanko noch
sonstwie) indossiert wurde (vgl. act. 4/11), das Eigentum daran also nicht auf je- mand anderen übergehen konnte (vgl. Art. 684 Abs. 2, Art. 967 Abs. 2 OR), son- dern der Schuldnerin verblieb. Das Eigentum der Schuldnerin wurde damit zu- mindest glaubhaft gemacht. 4. Die Beschwerdeinstanz entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 2 lit. b ZPO). Im Arrestverfahren hat der Arrestgläubiger nur eine Äusse- rungsmöglichkeit (Art. 253, 256 Abs. 1 ZPO) und es ist aufgrund der Akten zu entscheiden (Art. 254, 256 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist deshalb spruchreif. Die weiteren Arrestvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 5. Es ist für Aktienzertifikat Nr. 6 ein Arrestbefehl zu erteilen. 6. Der Arrestbefehl ist der Gläubigerin zuzustellen und es ist ihr zu überlassen, ob sie diesen vollstrecken lassen will (wozu sie ihn dem Betreibungsamt einzu- reichen hätte) oder ob sie die teilweise Abweisung mit einem Rechtsmittel anfech- ten will (vgl. KuKo SchKG-Meier-Dieterle, Art. 274 N 4). 7. Kosten- und Entschädigungsfolge 7.1. Das Einzelgericht legte eine Entscheidgebühr von Fr. 1'600.– fest und aufer- legte diese der Gläubigerin (act. 8 S. 4 Dispositiv-Ziffer 2). Darüber ist neu zu ent- scheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die vorinstanzliche Abweisung des Ar- restgesuchs erwies sich teilweise als rechtens, und zwar rund zur Hälfte, da die beiden Aktienzertifikate den fast gleichen Nennwert haben. Die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens sind deshalb zur Hälfte der Gläubigerin aufzuerlegen. Da die Höhe der vom Einzelgericht festgesetzten Kosten (Fr. 1'600.–) nicht bean- standet ist, hat es damit sein Bewenden. Der Gläubigerin sind für das erstinstanz- liche Verfahren Gerichtskosten von Fr. 800.– aufzuerlegen. 7.2. Zur anderen Hälfte hätte die Gläubigerin im erstinstanzlichen Verfahren ob- siegen müssen und es wäre ein Arrestbefehl auszustellen gewesen. Während nach der ZPO keine Grundlage besteht, die Kosten vom Obsiegenden zu bezie- hen (OGer PF190023 Erw. 2.3), gilt im Betreibungsverfahren Art. 68 SchKG (vgl. dazu Emmel, Basler Kommentar SchKG, Art. 68 N 1, N 4 letzter Satz, N 12). Die
Kosten für den Arrestbefehl über Aktienzertifikat Nr. 6 sind deshalb einstweilen von der Gläubigerin zu beziehen. Eine andere Verlegung im weiteren Verfahren bleibt vorbehalten. 7.3. Im zweitinstanzlichen Verfahren unterliegt die Gläubigerin zur Hälfte, weshalb die Entscheidgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen und ihr aufzuerlegen ist. 7.4. Eine Parteientschädigung wurde im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Audienz, (EQ190272) vom 5. Dezember 2019 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. Das Gesuch um Verarrestierung des Aktienzertifikates Nr. 1 über 184'286 Namenaktien der C._____ AG mit einem Nominalwert von CHF 184'286 (Aktien Nr. 1 bis 184'286) wird abgewiesen. Im Übrigen wird mit separatem Formular der Arrestbefehl erteilt." 2. Der Arrestbefehl (Formular) wird vom Obergericht ausgestellt. 3. Die Kosten des Arrestbefehls von Fr. 800.– werden von der Gesuchstellerin bezogen. 4. Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens wird festgesetzt auf Fr. 800.– und der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer
versandt am: 21. Januar 2020