Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190246-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 18. Februar 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Abrechnung (Beschwerde über das Betreibungsamt Opfikon)
Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. November 2019 (CB190033)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingaben vom 14. und 23. August 2019 (Poststempel) erhob A._____ (Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Bülach als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Vorinstanz) Beschwerde gegen die provisorische Abrech- nung des Betreibungsamtes Opfikon vom 1. Juli 2019 in der Betreibung Nr. 1 (act. 2-3). 1.2. Nach Einholung einer Stellungnahme des Betreibungsamtes trat die Vor- instanz mit Beschluss vom 22. November 2019 nicht auf die Beschwerde ein (act. 14 [=act. 10]). Dagegen führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 15; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 11 i.V.m. act. 15). 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-12). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind und in der Begründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Bei Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind auch diese Voraussetzungen
nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013 E.II./2.1; BK ZPO-S TERCHI, Bd. II, Art. 321 N 18 und 22; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). 2.2. Die Vorinstanz trat nicht auf die Beschwerde ein, da die Beschwerdefrist von zehn Tagen bereits abgelaufen sei (act. 14). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Mit einer handschriftlich auf dem Entscheid angebrachten Bemerkung macht er geltend, er habe seinen Wohnsitz erst per Januar 2019 in den Betreibungskreis des Betrei- bungsamtes Opfikon verlegt (act. 15). Bereits vor Vorinstanz hatte er vorgebracht, das Betreibungsamt Opfikon sei nicht zuständig; es bestünden "Vorpfändungen" beim Betreibungsamt Maloja, Samedan (act. 1). 2.3. Unabhängig von der Einhaltung der Beschwerdefrist kann eingegriffen wer- den, wenn eine nichtige Verfügung vorliegt. Die Nichtigkeit kann jederzeit von Am- tes wegen festgestellt werden. Eine Verfügung ist nichtig, wenn sie gegen Vor- schriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfah- ren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Dies ist beispielsweise bei einer durch ein unzuständiges Amt vorgenommenen Pfän- dung der Fall, da die Interessen von allfälligen weiteren Gläubigern betroffen sind, die sich der Pfändung nach Art. 110 f. SchKG anschliessen könnten. Dahingegen gelten namentlich ein Zahlungsbefehl oder ein Verlustschein, der durch ein örtlich unzuständiges Betreibungsamt erlassen worden ist, nicht als nichtig, da keine In- teressen Dritter betroffen sind (vgl. z.B. K REN KOSTKIEWICZ, OFK SchKG, 19. Aufl. 2016, Art. 22 N 4 und 8). Der Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwerde nicht, inwiefern die bean- standete provisorische Abrechnung des Betreibungsamtes Interessen Dritter tan- gieren würde. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die blosse Abrechnung an den Schuldner hat – anders als eine Pfändung – keine Auswirkungen auf Interessen Dritter. Sie betrifft nur den Schuldner und den Gläubiger. Die Abrechnung wäre deshalb – selbst wenn das Betreibungsamt Opfikon örtlich nicht zuständig gewe- sen wäre – nicht nichtig. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger versandt am: