Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190242-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 10. Februar 2020 in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
betreffend Überschuldungsanzeige / Insolvenzerklärung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. November 2019 (EK190326)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 erklärte B._____ (Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift, vgl. act. 4/3 = act. 5) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen (Vo- rinstanz) für die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdefüh- rerin), diese sei überschuldet bzw. beantragte sie die Konkurseröffnung "gestützt auf SchKG 191" (act. 4/2 = act. 7/1), und sie reichte Unterlagen ein (act. 7/2–6, diese finden sich nicht mehr in den vorinstanzlichen Akten; vgl. aber act. 4/3–7). 1.2. Mit Verfügung vom 5. November 2019 (vgl. act. 7/7) wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf das gesetzlich vorgesehene Vorgehen bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung nach Art. 820 Abs. 1 i.V.m. Art. 725 Abs. 2 OR hin, hielt fest, welche Schritte vorzunehmen seien und konkret, welche Unterlagen die Beschwerdeführerin schliesslich dem Gericht zwecks Konkurseröffnung im Sinne von Art. 192 SchKG einzureichen habe. Da die Eingabe der Beschwerde- führerin den rechtlichen Anforderungen an eine Überschuldungsanzeige nicht ge- nüge, setzte die Vorinstanz ihr – für den Fall, dass die Beschwerdeführerin an der Überschuldungsanzeige festhalten wolle – Frist von zehn Tagen an, die erforder- lichen Unterlagen einzureichen (vgl. act. 7/7 E. 2). Im weiteren wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, eine Insol- venzerklärung im Sinne von Art. 191 SchKG bedürfe bei der Gesellschaft mit be- schränkter Haftung eines öffentlich beurkundeten Beschlusses der Gesellschaf- terversammlung (Art. 821 Abs. 2 OR). Zudem habe die Gesellschaft für die Eröff- nung des Konkurses einen Kostenvorschuss zu leisten. Da die Eingabe der Be- schwerdeführerin auch diesen Anforderungen nicht genüge, setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin – für den Fall, dass die Beschwerdeführerin eine Kon- kurseröffnung aufgrund einer Insolvenzerklärung beantragen wolle – Frist von zehn Tagen an, die erforderlichen Unterlagen einzureichen und einen Kostenvor- schuss zu leisten (act. 7/7 E. 3). Die Fristansetzungen erfolgten unter dem Hinweis, dass bei Säumnis auf die Eingabe vom 30. Oktober 2019 nicht eingetreten werde.
Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 9. November 2019 zu- gestellt (act. 7/8). 1.3. Nachdem innert Frist keine Unterlagen der Beschwerdeführerin bei der Vor- instanz nachgereicht worden waren und auch der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. November 2019 andro- hungsgemäss auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2019 nicht ein (act. 3 = act. 6 = act. 7/9). 2. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 fristgerecht Beschwerde bei der Kammer (act. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 7/10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmittel- eingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, über keine Vermögenswerte ausser Fr. 223.07 Bankguthaben zu verfügen. Entsprechend sei sie nicht in der Lage, die Kosten für den Bericht eines zugelassenen Revisors, einen Barvorschuss für die Konkurseröffnung, einen Rechtsanwalt für die Beratung oder die Entscheidgebühr zu leisten (act. 2).
Inhaltich setzt die Beschwerdeführerin dem vorinstanzlichen Entscheid mit diesen Vorbringen nichts entgegen. Sie bestreitet insbesondere nicht, innerhalb der durch die Vorinstanz angesetzten Frist nicht reagiert bzw. keine Unterlagen eingereicht zu haben. Es ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz androhungsgemäss auf das Verfahren nicht eintrat. Auf die Beschwer- de ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. 4.2. An die Beschwerdeführerin gerichtet sei hier zudem nochmals darauf hinzu- weisen, dass sowohl für die Konkurseröffnung auf Antrag des Schuldners im Sin- ne von Art. 191 SchKG als auch die Konkurseröffnung von Amtes wegen im Sin- ne von Art. 192 SchKG gewisse Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die jewei- ligen Voraussetzungen wurden durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. November 2019 zuhanden der Beschwerdeführerin ausführlich erläutert. Da- rauf kann hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (vgl. act. 7/7 u. oben E. 1.2.). Zudem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewie- sen, welchen Unterlagen es zum Nachweis dieser Voraussetzungen bedarf und es wurde ihr Frist angesetzt, ihr Gesuch entsprechend zu verbessern. Es bleibt aber letztlich an der gesuchstellenden Partei, dem Gericht das Vor- liegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen. Nicht von Relevanz ist für das Ge- richt hierbei, welche tatsächlichen Schwierigkeiten sich der Partei zur Erbringung dieses Nachweises stellen. In diesem Sinne sind die Einwände, es fehle der Be- schwerdeführerin am erforderlichen Geld, um die entsprechenden Nachweise zu erbringen, nicht hilfreich. Seitens des Gerichts besteht grundsätzlich keine Hand- habe, von den gesetzlich vorgesehenen und damit erforderlichen Voraussetzun- gen für das jeweils Beantragte abzusehen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist minimal auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 52 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt und ist bereits deshalb nicht zu- zusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am: 10. Februar 2020