Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190241-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 16. Dezember 2019 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B._____ AG
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. November 2019 (EK191867)
Erwägungen:
1.1. Die Schuldnerin ist seit dem tt. September 2017 im Handelsregister einge- tragen. Sie bezweckt die Forschung, Entwicklung, Erstellung, Förderung, Marke- ting und Vertrieb von Produkten, Software, Tools, Anwendungen und Dienstleis- tungen, insbesondere Beratungsdienstleistungen, in den Bereichen wissenschaft- liche Modellierung, Mathematik, IT, Verarbeitung und Management sowie Visuali- sierungen, Datenanalyse, Entscheidungshilfe, insbesondere mit Bezug auf die Ermittlung und Bekämpfung von Betrug und die Abwicklung von Forderungen, un- ter anderem im Versicherungsbereich (act. 4/1). 1.2. Am 26. November 2019 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 1'975.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Januar 2019, Fr. 120.– Bearbei- tungsgebühr und Fr. 164.– Betreibungskosten (act. 3 = 5/8). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde, wobei sie die Aufhebung der Konkurseröffnung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte (act. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 5/11). 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- gründen. Das bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurs- hindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft ma- chen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen nicht gewährt werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3).
2.2. Die Schuldnerin hinterlegte am 5. Dezember 2019 bei der Obergerichtskas- se einen Betrag von Fr. 2'760.– (act. 4/2). Dieser reicht aus, um einerseits die Konkursforderung inklusive Zinsen bis zum Datum der Konkurseröffnung, die Be- arbeitungsgebühren und die Betreibungskosten im Umfang von total Fr. 2'340.10 sicherzustellen, ebenso sind damit die Kosten für das vorinstanzliche Konkursver- fahren von Fr. 400.– gedeckt. Zudem hinterlegte die Schuldnerin am 5. Dezember 2019 bei der Obergerichtskasse den Betrag von Fr. 750.– (act. 4/3), womit der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren abgegolten ist. Weiter reicht die Schuldnerin der Kammer einen Beleg für einen Kostenvorschuss an das Kon- kursamt Zürich-Enge ein, mit welchem die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– für "Verfahrenskosten im Konkurs A._____ AG" bestätigt wird (act. 4/4). Eine ausdrückliche Bestätigung, dass mit diesem Betrag die Kosten des Konkursverfahren zwischen der Zeit der Konkurseröffnung und einer allfälligen Aufhebung des Konkurses bezahlt sind, fehlt. Indes spielt dies letztlich keine Rol- le, da die Beschwerde mangels Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit abzu- weisen ist: 3.1. Zur Zahlungsfähigkeit führt die Schuldnerin aus, eine 100% Tochtergesell- schaft der in Frankreich beheimateten A._____ SA zu sein, welche ihre Büros u.a. in Paris, Boston, Tokyo, Sao Paulo und Hong Kong habe und über 500 Mitarbei- tende beschäftige. Die Schuldnerin sei gegründet worden, um die Anstellung zu- nächst eines Mitarbeiters in Zürich zu ermöglichen. Die finanziellen Angelegenhei- ten – im Wesentlichen Gehaltszahlungen an einen Mitarbeiter, Krankenversiche- rungsbeiträge, SVA und Unfallversicherung – würden durch die französische Mut- tergesellschaft abgewickelt. Betreibungen bzw. Zahlungsbefehle beträfen aus- schliesslich diese Positionen und keine Lieferanten oder ähnliches. Sie beruhten auf Verzögerungen der Weiterleitungen der Rechnungen aufgrund Arbeitsüberlas- tung und längerer Auslandaufenthalte des hierfür zuständigen Dr. C._____. Es bestehe keine Notwendigkeit, die zahlungsfähige Gesellschaft für Konkurs zu er- klären. Die Muttergesellschaft habe die Zahlungen innerhalb einer Woche nach Aufforderung durch den Verwaltungsrat getätigt, und es bestünden keine Zweifel daran, dass diese Zahlungen in Zukunft getätigt würden. Am "heutigen" Tage
(9. Dezember 2019) habe die Muttergesellschaft die ausstehenden Betreibungs- forderungen (SVA, B.) in Höhe von rund Fr. 23'000.– überwiesen – leider sei die B. als Zahlungsempfänger angegeben worden, und nicht das Be- treibungsamt. 3.2. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Ver- bindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich aber ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungs- gewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). Für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reicht es aus, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahr- scheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Dabei dürfen keine zu strengen An- forderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähig- keit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt bewei- sen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, dass die Behauptungen zutreffend sind, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3).
3.3. Die Ausführungen der Schuldnerin sind zur Beurteilung der künftigen Zah- lungsfähigkeit nicht sachdienlich, und sie bleiben auch weitgehend unbelegt. Es fehlt sowohl an Angaben, wie hoch die monatlichen Einnahmen und Ausgaben sich gestalten, als auch über welche Vermögenswerte und Schulden die Schuld- nerin verfügt. Weder reicht die Schuldnerin eine Bilanz, noch eine Erfolgsrech- nung oder sonstige Belege (z.B. Bankkontoauszüge) zu ihrer finanziellen Situati- on ein. Sie behauptet einzig, die anfallenden Kosten würden durch die französi- sche Muttergesellschaft bezahlt, ohne dies zu dokumentieren und ohne sich zur finanziellen Lage der Muttergesellschaft zu äussern. Ob die Schuldnerin damit über genügend liquide Mittel verfügt, um ihren weiteren Zahlungspflichten nach- zukommen, bleibt sowohl mangels Kenntnis der finanziellen Situation als auch mangels Kenntnis der effektiv anfallenden Zahlungspflichten offen. Ebenso unter- lässt es die Schuldnerin, einen aktuellen (oder überhaupt einen) Betreibungsre- gisterauszug einzureichen, welcher wesentlichen Aufschluss über ihr Zahlungs- verhalten und die finanzielle Lage zulassen würde. Soweit die Schuldnerin darauf hinweist, einen Betreibungsauszug mit den entsprechenden Zahlungsvermerken nachzureichen, sei sie darauf hingewiesen, dass die Beschwerde und damit auch der Nachweis der Zahlungsfähigkeit mit den erforderlichen Belegen innerhalt der Beschwerdefrist zu erfolgen haben. Nachträglich eingereichte Belege werden nicht beachtet (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Einziges Indiz, dass offenbar gewisse finanzielle Mittel erhältlich gemacht werden können, bildet die veranlasste Überweisung von Fr. 24'202.60 durch die Muttergesellschaft für angeblich offene Betreibungen, wobei die Zahlung letztlich zugunsten der Gläubigerin (und nicht des Betreibungsamtes) erfasst wurde (vgl. act. 4/7). Damit ist aber nichts zur künftigen Liquidität der Schuldnerin gesagt. Es zeigt sich aufgrund des Betrages vielmehr, dass die Schuldnerin offenbar erhebli- che Schulden anhäufte. In den Akten finden sich zudem Belege, dass es bisher mindestens zwei Mal zu Betreibungen gekommen ist (act. 4/5), was das Bild einer mangelhaften Zahlungsmoral bzw. von allfälligen Liquiditätsschwierigkeiten unter- streicht.
Damit behauptet und belegt die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nur un- genügend, weshalb diese nicht glaubhaft gemacht ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben. 4. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Schuldnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 16. Dezember 2019