Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190236-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 7. Januar 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Betreibungsauskünfte (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. November 2019 (CB190191)
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin hatte vom Betreibungsamt Zürich 7 eine Auskunft betreffend über sie eingegangene Anfragen verlangt und die entsprechenden In- formationen in einem Schuldner-Auszug erhalten (vgl. act. 2 = act. 9). Mit Eingabe vom 9. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin daraufhin bei der 1. Abtei- lung des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eine Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7 ein, wobei sie die Überprüfung des Schuldner- Auszuges auf Vollständigkeit, die Überprüfung der Zulässigkeit der Auskunftser- teilung an die aufgelisteten Personen durch das Betreibungsamt und eine ange- messene Genugtuung und Entschädigung beantragte. Sodann ersuchte sie um Akteneinsicht und erhob Strafanzeige gegen das Betreibungsamt Zürich 7 (act. 1). Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 19. November 2019 nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin wegen Mutwilligkeit die Kosten (act. 3 = act. 6 = act. 8; nachfolgend zitiert als act. 6). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 4/2 und Art. 18 Abs. 1 SchKG) Beschwerde bei der Kammer (act. 7). 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-4), das Verfahren er- weist sich als spruchreif. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Demnach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Oberge- richt gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz folglich schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelan- träge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vor- instanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Im Rahmen der Begründung ist sodann darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Grün- den er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Es genügt nicht, den angefochtenen Entscheid lediglich allgemein zu kritisieren (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Ver- tretung wird an die Begründungslast ebenfalls ein weniger strenger Massstab an- gelegt. Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag und keine Be- gründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DI- KE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.3. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3.4.). 3.1. Die Beschwerde vom 3. Dezember 2019 enthält keine expliziten Anträge, doch lässt sich der Begründung entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Nichteintreten nicht einverstanden ist und möchte, dass die Vorinstanz ihr Begehren inhaltlich prüft (vgl. act. 7 S. 2). Sie beantragt damit sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Bearbei- tung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde- führerin Laie ist, genügt dies den Anforderungen. 3.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerde enthalte weder einen konkreten An- trag noch eine hinreichende Begründung. Die Beschwerdeführerin vermöge ihre pauschalen Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft nicht zu konkretisieren und es
gebe auch keinen vernünftigen Grund, an der Vollständigkeit des offensichtlich maschinell erstellten Auszuges der über die Beschwerdeführerin erteilten Betrei- bungsauskünfte zu zweifeln. Eine allgemeine Überprüfung ohne einen konkreten Aufhebungs- oder Berichtigungsantrag und ohne eine hinreichende Begründung finde mangels eines rechtlich schützenswerten Interessens nicht statt. Dasselbe gelte für die allgemeine Überprüfung der durch das Betreibungsamt Zürich 7 an die Beschwerdeführerin und an Dritte erteilten Auskünfte über die Beschwerde- führerin. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, welche "Anfrager" ihr nicht be- kannt seien und sie bezwecke einzig die Feststellung einer oder mehrerer Pflicht- verletzungen durch das Betreibungsamt Zürich 7 zwecks Geltendmachung von Genugtuungs- und Schadenersatzansprüchen. Auch mangels eines praktischen Verfahrenszwecks sei auf diesen Antrag nicht einzutreten. Auf die nicht beziffer- ten Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren sei mangels sachlicher Zustän- digkeit nicht einzutreten. Schliesslich bestehe mangels eines konkreten An- fangsverdachts kein Grund, die Eingabe als Strafanzeige an die Strafuntersu- chungsbehörden weiterzuleiten (act. 6 E. 3-4). Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihrer Ansicht nach sei die Beschwerde an die Vorinstanz aufgrund des beigelegten Auszuges konkret genug. Andernfalls hätte ihr die Vorinstanz eine zehntägige Frist ansetzen müssen, um die Be- schwerde zu konkretisieren. Sicherheits- und klarheitshalber zählt die Beschwer- deführerin sodann diejenigen "Schuldner" (gemeint wohl die um Auskunft ersu- chenden Personen) auf, die ihrer Ansicht nach nicht berechtigt sind, Auskunft über die Betreibungen der Beschwerdeführerin zu erlangen (act. 7). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen geht die Beschwerdeführerin damit grösstenteils weder ein und noch setzt sie sich mit diesen auseinander. Bei ihrem Standpunkt, die Eingabe an die Vorinstanz sei genügend konkret gewesen, han- delt es sich um bloss allgemeine Kritik, welche den Anforderungen nicht genügt. Die in der Beschwerde an die Kammer neu vorgenommenen Bezeichnungen von einzelnen Personen, deren Berechtigung, Auskunft über die Beschwerdeführerin zu erhalten, überprüft werden soll, stellen neue und damit unbeachtliche Tatsa- chenvorbringen dar. Lediglich die Rüge betreffend die Fristansetzung genügt den
Anforderungen an eine Beschwerdebegründung. Insofern ist daher auf die Be- schwerde einzutreten und der fragliche Vorwurf ist zu prüfen. 4. Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht einer Partei durch entsprechende Fra- gen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung, wenn die Vorbringen der Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind. Vorliegend kann der Vorinstanz aber keine Verletzung der richterlichen Frage- pflicht vorgeworfen werden. So trat die Vorinstanz nicht primär aufgrund der ihrer Ansicht nach zu pauschalen Beschwerdebegründung auf die Beschwerde nicht ein, sondern vielmehr wegen des fehlenden Rechtsschutzinteressens der Be- schwerdeführerin an der Beurteilung ihrer allgemein gehaltenen Anträge betref- fend Überprüfung. Diese Erwägung beanstandet die Beschwerdeführerin – zu Recht – nicht. Weitere, detailliertere Ausführungen der Beschwerdeführerin hätten an dieser Beurteilung nichts geändert, weshalb die Vorinstanz sie auch nicht dazu auffordern musste. Die Beschwerde an die Kammer ist nach dem Gesagten ab- zuweisen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 7, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 7. Januar 2020