Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190234-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 20. Dezember 2019 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
betreffend Konkurseröffnung (Art. 191 SchKG / Insolvenz)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 20. November 2019 (EK190471)
Erwägungen:
Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind – vorge- bracht werden können, gilt auch bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Be- treibung, mithin namentlich in Verfahren nach Art. 191 SchKG. Art. 174 Abs. 2 SchKG, welcher abschliessend zulässige echten Noven – Tatsachen, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind – auflistet, ist dagegen nicht auf eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zugeschnitten (vgl. OGer ZH PS190214 vom 26. November 2019 E. 2 mit Hinweis auf OGer ZH PS110058 vom 15. Juli 2011 E. III.1 und OGer ZH PS120209 vom 5. Februar 2013 E. 7). Im Beschwerdeverfahren betreffend eine Konkurseröffnung ohne vor- gängige Betreibung im Sinne von Art. 191 SchKG sind daher lediglich unechte Noven zulässig. 3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. Die Vorinstanz erwog, ein Schuldner könne die Konkurseröffnung selber be- antragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. Der Richter eröffne den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Art. 333 ff. SchKG bestehe (Art. 191 SchKG). Dabei habe der Richter zu prüfen, ob das Gesuch sich als rechtsmissbräuchlich erweise. Dies sei etwa der Fall, wenn der Schuldner mit seinem Antrag einzig die Zugriffsrechte der Gläubiger zu- nichte zu machen versuche, indem er beispielsweise eine Lohnpfändung loswer- den wolle. Ausserdem müsse der Schuldner über ein gewisses Vermögen verfü- gen, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden könne, begründe doch Art. 191 SchKG ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel, den Erlös aus den schuldne- rischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Dietikon vom 18. November 2019 würden 25 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 51'075.85 hervorgehen. Gemäss dem Schuldner betrage sein monatliches Einkommen Fr. 5'100.– und seine monatliche Ausgaben würden sich aus Miet- kosten in der Höhe von Fr. 1'810.– und seiner Krankenkassenprämie im Umfang von Fr. 280.– zusammensetzen. Er verfüge lediglich über ein Bankkonto mit ei- nem Wert von Fr. 278.–, besitze mithin kein relevantes Vermögen. Damit verfüge der Schuldner über keine Aktiven, deren Erlös nach Konkurseröffnung den Gläu-
bigern verteilt werden könnte. Demgegenüber vermöge er einen stattlichen Über- schuss über seinem monatlichen Existenzminimum zu erzielen, aus welchem er durchaus Schulden abbezahlen könne. Das Konkursverfahren sei folglich man- gels verwertbarem Vermögen und offensichtlicher Missbräuchlichkeit nicht zu er- öffnen. Im Übrigen unterliege der Schuldner gemäss seinen eigenen Angaben derzeit einer Lohnpfändung, weshalb sich die Insolvenzerklärung auch deshalb als rechtsmissbräuchlich erweise (act. 3 E. 2-4). 3.2. In der Beschwerde bringt der Schuldner vor, es laufe keine Lohnpfändung mehr. Zudem habe er inzwischen Fr. 7'500.– ansparen können. Seine Schulden würden teilweise noch von einer Einzelfirma herrühren, die aufgrund einer Kon- kurseröffnung gelöscht worden sei. Seither hätten sich die Schulden angesam- melt, zur Zeit seien es circa Fr. 153'000.–. Eine Schuldensanierung würde für ihn in Frage kommen, wenn nicht seine Scheidung bevorstünde, nach welcher er wohl Alimente leisten werden müsse. Dies sei auch der Grund, weshalb er eine Lösung finden wolle für seine finanzielle Situation (act. 2). 3.3. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzung einer Konkurseröffnung auf An- trag des Schuldners ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Vorinstanz kam aufgrund der gemäss den schuldnerischen Angaben bestehenden Lohnpfändung zu Recht zum Schluss, der Konkurs sei nicht zu eröffnen. Dass die Lohnpfändung geendet ha- be, ist eine im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachte Tatsache, die sich nach dem angefochtenen Entscheid ereignete und damit als echtes Novum nicht zulässig ist. Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Schlussfolgerung. 3.4. Auch das seit dem angefochtenen Entscheid angesparte Vermögen des Schuldners ist eine unzulässiges neues Vorbringen, die nicht beachtlich ist. Selbst wenn das Vermögen aber berücksichtigt werden könnte, würde sich im Ergebnis nichts ändern. So ist aufgrund der weiteren neuen Vorbringen des Schuldners – es handelt sich dabei um zulässige unechte Noven, bestanden sie doch schon vor der Eröffnung des angefochtenen Entscheides – von Schulden in der Höhe von mindestens Fr. 150'000.– auszugehen (vgl. act. 4/1-2 und act. 5/2/1). Im Ver- gleich dazu fallen Aktiven von Fr. 7'500.– kaum ins Gewicht – was der Schuldner
im Übrigen eingesteht (vgl. act. 2). Ein grosser Teil der Aktiven würde ohnehin für das Konkursverfahren verbraucht (vgl. act. 5/1 S. 4), sodass praktisch nichts mehr an die Gläubiger verteilt werden könnte. Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Einschätzung, dass der Konkurs auch mangels Vermögen nicht zu eröffnen ist. 3.5. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen des Schuldners nichts zu ändern. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuwei- sen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 ZPO). In Anwendung von Art. 52 lit. a GebV SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen und dem Schuldner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Schuldner nicht zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Schuldner sowie an das Bezirksgericht Dieti- kon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann
versandt am: 20. Dezember 2019