Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190232-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 12. Dezember 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Pfändungen etc. (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich ...)
Beschwerden gegen Beschlüsse der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. November 2019 (CB190156 und CB190195) etc.
Erwägungen:
Beschwerde gegen Pfändungen Nrn. 1 und 2 an (Geschäfts-Nr. CB190156) und schrieb das Verfahren mit Beschluss vom 19. November 2019 als erledigt ab; fer- ner auferlegte sie dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 300.– (act. 1/10 = act. 4; nachfolgend zitiert als act. 4). 1.3. Mit Eingabe vom 15. November 2019 erhob der Beschwerdeführer sodann eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Zürich ... und verlangte, es sie die von ihm mit Schreiben vom 1. August 2019 beantragte Revi- sion der Erwerbspfändung an die Hand zu nehmen, weiter seien ihm die gepfän- deten Fr. 639.10 sowie der Personenwagen mit einer superprovisorischen Verfü- gung herauszugeben und es sei die aufschiebende Wirkung zu bewilligen (act. 2/1). Die Vorinstanz trat auf das Gesuch um superprovisorische Anordnung von vorsorglichen Massnahmen mit Beschluss vom 19. November 2019 nicht ein und wies das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab, ferner setzte es dem Betreibungsamt Zürich ... eine Frist zur Vernehmlassung an (Ge- schäfts-Nr. CB190195; act. 2/4 = act. 5; nachfolgend zitiert als act. 5). 1.4. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit Eingabe vom 30. November 2019 an die Kammer und erhob Beschwerde gegen "Zirkulations- beschlüsse, Revision Einkommenspfändugen, Urteile (Beilagen A, B, C, D, E, F) und gegen Pfändungsurkunden, Pfändungsvollzüge, Pfändungsankündigungen, Revision Einkommenspfändungen, Revision Pfändung bzw. Verwertungsbegeh- ren, Superprovisorische Verfügungen, Anzeigen an Schuldner btr. Erwerbspfän- dungen (Beilage 1-8)", wobei er folgende Anträge stellte (act. 6): "1. Es ist die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 36 SchKG zu ge- währen weil im Falle einer Verwertung der Beschwerdeführer damit einen unrechtmässigen, erheblichen Schaden erleidet. 2. Die (Erwerbs-) Pfändung (B6) ist vollumfänglich aufzuheben 3. Es ist eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen 4. Das gepfändete Taxi ist ein Kompetenzstück und Arbeitswerk- zeug und ist aus der Konkurs bzw. aus der Betreibungsmasse auszuscheiden 5. Die oben genannten Verfahren sind alle zu einem einzigen Ver- fahren zu vereinigen weil ein sehr enger sachlicher Zusammen- hang besteht
1.5. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1/1-11 und act. 2/1-9), das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Für die in einer Rechtsschrift erhobene Beschwerde gegen diverse Anfech- tungsobjekte wurde ein einziges Verfahren angelegt. Entsprechend ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrensvereinigung als gegenstandslos abzu- schreiben. Die mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 (act. 10) eingereichten Un- terlagen wurden zu den Akten genommen (vgl. act. 11/1-6). 2.2. Will eine Partei eine Gerichtsperson ablehnen, hat sie dem Gericht unver- züglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 49 Abs. 2 ZPO). Bestreitet sie den geltend gemachten Ausstandsgrund, entscheidet das Gericht, wobei dieser Entscheid mit Beschwer- de anfechtbar ist (Art. 50 ZPO). Zuständiges Gericht zum Entscheid über ein strei- tiges Ausstandsgesuch gegen einen Bezirksrichter bzw. ein Ersatzmitglied eines Bezirksgerichts ist das betreffende Bezirksgericht (§ 127 lit. c GOG). Das Ausstandsgesuch gegen die vorinstanzliche Gerichtsbesetzung ist folg- lich nicht an die Kammer, sondern an die Vorinstanz zu richten, damit diese dazu Stellung nehmen kann. Der Beschwerdeführer scheint dies auch getan zu haben (vgl. act. 9), sodass eine Weiterleitung des fraglichen Schreibens an die Vorin- stanz unterbleiben kann. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Kammer ein Ausstandsgesuch gegen die Vorinstanz stellt, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Eine Umteilung von Verfahren der Vorinstanz an die Kammer ist nicht vorzunehmen. Die Vereinigung von Verfahren verschiedener Instanzen ist im Übrigen nicht möglich, weshalb dieses Begehren des Beschwer- deführers abzuweisen ist. 2.3. Auf das Begehren um Schadenersatz und Genugtuung ist ebenfalls mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Für ein solches Begehren wären gemäss § 19 Abs. 1 lit. a HG (Haftungsgesetz vom 14. September 1969, LS 170.1) die Zivilge-
richte zuständig, wobei ein Begehren betreffend Ansprüche gegen den Kanton zunächst beim Regierungsrat einzureichen wäre (§ 22 Abs. 1 lit. a HG). 2.4. Das SchKG überlässt es den Kantonen, für die Aufsicht über Schuldbetrei- bung und Konkurs ein einstufiges Verfahren (mit einer Aufsichtsbehörde) oder ein zweistufiges Verfahren mit unteren Aufsichtsbehörden und einer oberen Auf- sichtsbehörde vorzusehen (Art. 13 SchKG). Im Kanton Zürich sind die Bezirksge- richte untere Aufsichtsbehörden und das Obergericht amtet als obere Aufsichts- behörde (§ 17 EG SchKG). Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist zunächst bei der unteren Aufsichtsbehörde (Bezirksgericht) zu erheben. Deren Entscheid kann innert 10 Tagen an die obere Aufsichtsbehörde (Obergericht) weitergezogen wer- den (Art. 17 f. SchKG). Soweit sich die Beschwerde gegen Schreiben und Verfügungen des Betrei- bungsamtes Zürich ... richtet, ist darauf folglich mangels Zuständigkeit nicht einzu- treten. Der Beschwerdeführer müsste sich mit seinen diesbezüglichen Beanstan- dungen zunächst an die Vorinstanz als untere Aufsichtsbehörde wenden und kann nicht direkt ein Rechtsmittel bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde einlegen. Grundsätzlich zulässig ist die Beschwerde demgegenüber, soweit sie sich gegen die Beschlüsse der Vorinstanz vom 19. November 2019 in den Verfah- ren CB190156 und CB190195 richtet. 2.5. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl ., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntä-
gigen Rechtsmittelfrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Be- schwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Die Be- zeichnung des angefochtenen Entscheides als "falsch" oder "rechtswidrig" genügt nicht (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 18), ebenso wenig wie allgemeine Kritik (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Ver- tretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGer ZH PS180012 vom 2. Feb- ruar 2018 E. 3). Die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 19. November 2019 im Verfahren CB190156 (act. 4) wurde rechtzeitig (vgl. act. 1/11/2) bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz eingereicht. Sie ist mit Anträgen ver- sehen und enthält eine Begründung. Der Beschwerdeführer ist durch den ange- fochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher inso- fern auf die Beschwerde einzutreten. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 19. November 2019 im Verfahren CB190195 (act. 5) wurde ebenfalls rechtzeitig (vgl. act. 2/5/2) bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz eingereicht. Allerdings zeigt der Beschwerdeführer in Bezug auf diesen Entscheid in der Beschwerde nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf seinen Antrag um Anordnung super- provisorischer Massnahmen nicht eingetreten ist und seinen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat. Es fehlt damit auch an einer genü- genden Begründung. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid im Verfahren CB190195 richtet. Damit ist insbesondere auf den entsprechenden Antrag um Anordnung superprovisorischer Massnahmen nicht einzutreten.
sei die Vorinstanz dann aber mit abstrusen Vorhalten nicht eingetreten. Er verste- he nicht, was ungebührliche und sexistische Bemerkungen seien, er sei juristi- scher Laie und habe kein Ahnung wie man sich schriftlich auszudrücken habe und was nicht erlaubt sei. Es sei für ihn normal, einen Sachverhalt zu beschreiben, der ihm auffalle, weil es in einem Betreibungsamt speziell sei. Warum dies als sexis- tisch gelten solle, könne er nicht wissen, dies dürfte Definitionssache sein, er ha- be aber keine Definition davon erhalten und wisse daher nicht was man dürfe oder nicht dürfe. Es könne ihm als Laien nicht zugemutet werden, zu wissen, was bei den Gerichten gerade in Mode sei, er müsse zuerst darüber aufgeklärt wer- den. Er sei in der deutschen Sprache nicht auf hohem Niveau geschult und drü- cke sich daher aus wie das ein Mann von der Strasse mache, weil er es eben nicht besser könne. In diesem Sinne habe er die Bemerkung "faules Gericht" ge- macht, was das Gleiche bedeute wie "motivationslos", was ja zugetroffen habe. Es könne nicht sein, dass die Vorinstanz wegen Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers auf die Beschwerde nicht eintrete, das sei überspitzter For- malismus, der Art. 6 Abs. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK in Ver- bindung mit Art. 14 EMRK verletze. Ein solcher Eingriff in sein Privatleben lasse sich nicht rechtfertigen, denn ohne Taxi könne er kein Einkommen mehr erzielen und seine Miete nicht bezahlen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer gel- tend, er habe das begründete Urteil nie erhalten und dazu nicht Stellung nehmen können (act. 6 S. 2 ff.). 3.3. Wenn der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen als "abstruse Vorbehalte" abtut, so handelt es sich lediglich um eine pauschale Kritik und damit um eine ungenügende Beanstandung. Eine Verletzung der EMRK ist sodann nicht ersichtlich. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO androhungsgemäss (vgl. act. 3/1) korrekt ab, nachdem die erste Ein- gabe des Beschwerdeführers auf die Aufforderung des Gerichtes hin (vgl. act. 1/3) nicht verbessert worden war, sondern im Gegenteil weitere ungebührli- che Bemerkungen gemacht worden waren. Grund für dieses Vorgehen war also nicht die "Sachverhaltsdarstellung" des Beschwerdeführers, sondern seine den Anstand verletzenden Äusserungen. Dass die zweite Eingabe eine "nach bestem Wissen und Gewissen nachgebesserte Beschwerde" darstellt, ist eine Ausrede,
war der Beschwerdeführer doch im Beschluss vom 17. Oktober 2019 klar darauf aufmerksam gemacht worden, was an seiner ersten Eingabe Anlass zur Nach- besserung gab, nämlich die Bezeichnung der Vorinstanz als "FAULES GERICHT" (act. 1/3). Zudem war dem Beschwerdeführer bereits mit dem Entscheid der Kammer vom 25. Oktober 2019 mitgeteilt worden, Ausfälligkeiten und Beleidigun- gen (wie etwa "faule Hunde") würden eine Verletzung der Verfahrensdisziplin dar- stellen, die zu einer Busse und künftig auch zu einem Vorgehen nach Art. 132 ZPO führen würden (OGer ZH PS190184 vom 25. Oktober 2019 E. 7). Dass der Beschwerdeführer nicht wissen könne, welche Äusserungen genau erlaubt seien, ist ebenfalls als Ausrede zu qualifizieren. Welche Art von Ausdrücken und Ausfüh- rungen die Verfahrensdisziplin verletzen, ist nicht eine Frage der "Mode" oder der aktuellen Ansicht der Gerichte, sondern eine Frage des Anstandes, welche auch von juristischen Laien ohne Weiteres beurteilt werden kann. Der Beschwerdefüh- rer, der sich in gutem Deutsch ausdrückt, weiss genau, was den Anstand verletzt und was nicht und musste nicht speziell darüber aufgeklärt werden. Selbst einer Person mit geringer Bildung dürfte zudem klar sein, dass etwa die Bezeichnung von anderen Personen als "faul" beleidigend ist. Dem Beschwerdeführer, der im Übrigen selbst aufzeigt, dass er auch Synonyme für diesen Ausdruck kennt, musste dies umso mehr bewusst sein, als dass er wie dargelegt bereits zweimal darauf hingewiesen wurde. Was schliesslich die von der Vorinstanz zu Recht als sexistische Bemerkungen über Betreibungsbeamtinnen des Betreibungsamtes Zürich ... qualifizierten Ausführungen betrifft, so erklärt der Beschwerdeführer selbst, dass diese Umstände für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind (vgl. act. 6 S. 4). Dass er sie dennoch vorbringt, ist eine offensichtliche Provokati- on, die zu Recht nicht hingenommen wurde. Im Übrigen zeigen seine eigenen Ausführungen in der Beschwerde an die Kammer (vgl. nachfolgend E. 3.4), dass dem Beschwerdeführer der Ausdruck "sexistisch" sehr wohl bekannt ist. 3.4. In seiner Beschwerde an die Kammer macht der Beschwerdeführer erneut den Anstand verletzende Ausführungen wie insbesondere, die Sachbearbeiterin lasse "ihre schönen Brüste aus dem Hemd rauslampen" und sie trage "nur Strumpfhosen fast bis zur Taille [...] die mit sexistischen Symbolen besetzt sind und die jedem Mann der nicht schwul ist eben auffallen" sowie "die freizügig prä-
sentierten schönen Brüste der Sachbearbeiterin oder die in mit sexistischen Sym- bolen besetzten Strümpfen steckenden Beine der Sachbearbeitern freizügig prä- sentiert werden", ferner der Satz "Ungewöhnlich sind im Betreibungsamt ... auch die meisten Mitarbeiter weil man eher das Gefühl hat in einer Bar der Hells Angels zu sein und nicht in einem Büro der Stadt Zürich." (vgl. act. 6 S. 4). In Anwendung von Art. 128 Abs. 1 ZPO ist dem Beschwerdeführer dafür eine Busse von Fr. 500.– aufzuerlegen. 3.5. Im Entscheid der Kammer vom 25. Oktober 2019, mit welchem die Be- schwerde des Beschwerdeführers gegen die Pfändung Nr. 1 beurteilt wurde, wur- de sowohl die Frage der Pfändung des Personenwagens des Beschwerdeführers als auch diejenige des Existenzminimums beurteilt (vgl. OGer ZH PS190184 vom 25. Oktober 2019 E. 3 und 4). Das Bundesgericht hat der Beschwerde gegen die- sen Entscheid keine aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. act. 8/7), sodass von dessen Rechtskraft auszugehen ist. Auf die Rügen des Beschwerdeführers in Zu- sammenhang mit der Pfändung Nr. 1 – insbesondere betreffend sein Taxi, die Festsetzung des Existenzminimums und der pfändbaren Quote sowie die Pfän- dung von Fr. 639.10 – ist vorliegend folglich nicht mehr einzugehen. Ebenfalls un- beachtlich sind die Beanstandungen des Beschwerdeführers, die sich auf direkt bei der Kammer angefochtene Verfügungen und Schreiben des Betreibungsam- tes Zürich ... beziehen, wie etwa zur Existenzminimumsfestsetzung und zur Woh- nungskontrolle. Insofern ist wie aufgezeigt auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 2.4). 3.6. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, so ist dies nicht zutreffend. So hat er in den Verfahren CB190156 und CB190195 sämtliche Entscheide der Vorinstanz erhalten (vgl. act. 1/4, act. 1/11/2, act. 2/5/2). Auch ist nicht ersichtlich, wozu die Vorinstanz den Beschwerdeführer noch hätte Stellung nehmen lassen sollen. 3.7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Busse von Fr. 500.– auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich ..., je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 12. Dezember 2019