Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190231-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 16. Dezember 2019 in Sachen
A._____ Sàrl, Beschwerdeführerin,
betreffend Tagebuch Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 5)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. November 2019 (CB190184)
Erwägungen:
Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Für eine Forderung von Fr. 538.50 nebst Zins zu 5 % seit 30. Mai 2019 und Mahnkosten von Fr. 150.– leitete die Beschwerdeführerin gegen die B._____ AG (nachfolgend: Schuldnerin) eine Betreibung ein. Gegen den entsprechenden Zah- lungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 5 vom 17. Juni 2019 in der Betreibung Nr. 2 erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag (act. 2/5, vgl. auch act. 2/8). Mit Ein- gabe vom 17. August 2019 verlangte die Beschwerdeführerin beim Betreibungs- amt Zürich 5 die Fortsetzung der Betreibung (act. 2/9). Mit Verfügung vom 19. August 2019 wies das Betreibungsamt Zürich 5 das Fortsetzungsbegehren mangels Beseitigung des Rechtsvorschlags zurück (Tagebuch Nr. 31, act. 4). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2019 (Datum Poststempel) bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (nachfol- gend: Vorinstanz) in französischer Sprache Beschwerde (act. 1). Die Vorinstanz setzte daraufhin der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 11. November 2019 Frist an, um eine Übersetzung der Beschwerde in die deutsche Sprache einzu- reichen (act. 5). Die Beschwerdeführerin kam dem mit Eingabe vom 20. Novem- ber 2019 nach, wobei sie auch Ergänzungen in französischer Sprache anbrachte (act. 7). Mit Beschluss vom 25. November 2019 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab (act. 10 = act. 13 = act. 15; nachfolgend zitiert als act. 13). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. November 2019 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 11/1 und act. 18 Abs. 1 SchKG) Beschwerde in deutscher Sprache bei der Kammer (act. 14), wo- bei sie auch eine Eingabe gleichen Datums in französischer Sprache beilegte (act. 16). 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-11). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.
Zur Eintretensfrage 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Demgemäss sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Oberge- ric ht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz folglich schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelan- träge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vor- instanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Im Rahmen der Begründung ist sodann darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Grün- den er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Es genügt nicht, bloss das vor der Vorinstanz bereits Vorgebrachte zu wiederholen (OGer ZH LB130045 vom 8. Oktober 2013). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ebenfalls ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag und keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).
2.3. In der Beschwerde vom 29. November 2019 ist kein expliziter Antrag enthal- ten (act. 14). Allenfalls liesse sich aus der Begründung herauslesen, die Be- schwerdeführerin verlange, die Schuldnerin sei zur Rückzahlung des in Betrei- bung gesetzten Betrages zu verpflichten (vgl. act. 14 S. 2). Ob dies den Anforde- rungen genügt, kann offen bleiben. Die Beschwerde erfüllt nämlich die Anforde- rungen an die Begründung nicht. So ist die eigentliche Beschwerde vom 29. No- vember 2019 abgesehen von zwei Sätzen am Schluss eine Kopie der der Vor- instanz am 20. November 2019 eingereichten verbesserten Beschwerde in deut- scher Sprache (vgl. act. 7). Bei den beiden erwähnten zusätzlichen Sätzen han- delt es sich einerseits um eine Behauptung, bei der nicht ersichtlich ist, inwiefern sie sich auf den angefochtenen Entscheid bezieht, andererseits um einen Verweis auf die beigelegte französische Eingabe vom 29. November 2019 (vgl. act. 14 S. 2). Diese Eingabe ist – abgesehen davon, dass sie nicht unterzeichnet ist – ih- rerseits eine exakte Kopie des französischen Teils der Eingabe vom 20. November 2019 an die Vorinstanz (vgl. act. 16 und act. 7 S. 2 ff.). Eine Aus- einandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, gemäss denen das Fort- setzungsbegehren vom Betreibungsamt Zürich 5 zu Recht zurückgewiesen wor- den sei, weil die Beschwerdeführerin zunächst den Rechtsvorschlag hätte besei- tigen müssen und es sich bei den französischen Ausführungen um appellatori- sche Kritik handle (vgl. act. 13 E. 2 und 3), findet folglich in keiner Weise statt. 2.4. Zufolge der den Anforderungen selbst unter Berücksichtigung des Umstan- des, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Laien handelt, nicht ge- nügenden Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 5, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 17. Dezember 2019