Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190218-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 9. Dezember 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Aargau, Beschwerdegegner,
vertreten durch Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,
betreffend Betreibung Nr. 1 / Pfändung Nr. 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. November 2019 (CB190173)
Erwägungen:
laut von Art. 321 ZPO nicht ausdrücklich hervor. Es ergibt sich aber aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde, denn diese setzt entsprechende (zu begründende) Anträge voraus. Es entspricht der Praxis bzw. dem Ge- setz, dass ein Berufungskläger bzw. Beschwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), sich mit der Begründung des angefochtenen Ent- scheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen hat, aus wel- chen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist. Wird diesen Anforde- rungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung ohne Weiteres, d.h. ohne eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, nicht eingetreten (OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011 Erw. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011; BGE 137 III 617, 618 ff., BGer Urteil 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, Erw. 2.1). Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der ange- fochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei un- richtig sein soll. 3. Nach dem Beizug der vorinstanzlichen Akten erweist sich das Verfahren als spruchreif. Das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Mit dem sofortigen Entscheid wird der Antrag des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig. 5. Vorliegend kann einzig der Beschluss der Vorinstanz vom 7. November 2019 (act. 6) - und keine weiteren Entscheide, die den Beschwerdeführer betreffen - Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Soweit der Be- schwerdeführer die Verpflichtung von Frau C._____ zur Leistung eines Schadenersatzes verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen könnte
dies auch nicht Gegenstand des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG sein. 6. a) Die Vorinstanz führte in ihrem Beschluss vom 7. November 2019 u.a. aus, mit betreibungsrechtlicher Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG könnten nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens geltend gemacht werden (...). Solche seien weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ersicht- lich. Materielle Einwendungen gegen den Bestand der in Betreibung gesetz- ten Forderung, wie sie vom Beschwerdeführer ausschliesslich geltend ge- macht würden, wären daher nicht mittels Beschwerde, sondern innert zehn Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls mittels Rechtsvorschlag geltend zu machen gewesen (Art. 74 SchKG). Den Akten sei hierzu zu entnehmen, dass der vom Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 1 erhobene Rechts- vorschlag bereits mit Urteil vom 10. April 2019 (recte: 13. Mai 2019) des Be- zirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, für den Betrag von Fr. 250.00 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Februar 2019 beseitigt worden sei (act. 2/24). In der Folge sei auch der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 10. April 2019 vor dem Obergericht des Kan- tons Zürich, II. (recte: I.) Zivilkammer, kein Erfolg beschieden gewesen (act. 2/29). Die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, die Betreibung bzw. das ganze Verfahren basiere auf einer Lüge, einer falschen Anschuldi- gung, der Irreführung der Rechtspflege sowie der falschen Beschuldigung seitens der Staatsanwältin C._____, seien daher unbehelflich und gingen an der Sache vorbei (act. 1). Insgesamt sei weder aus der Beschwerde noch aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, was der Betreibung Nr. 1 bzw. der Pfändung Nr. 2 entgegenstehen könnte. Eine mangelhafte Begründung der Beschwerde sei kein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb es sich erübrige, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde zu geben (...). Die Beschwerde gegen die Betreibung Nr. 1 bzw. die Pfändung Nr. 2 sei deshalb sofort als unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Es bestehe aufgrund der Akten auch kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen
(Art. 22 SchKG). Damit sei auch der Antrag des Beschwerdeführers um auf- schiebende Wirkung (...) gegenstandslos geworden (act. 6 Erw. 3). b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die von der Staatsanwältin C._____ ge- forderten Fr. 250.– seien am 11. Dezember 2018 vom Obergericht des Kan- tons Aargau abgeschrieben und getilgt worden (act. 7 S. 2). Er schulde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nichts, weil das ganze Verfahren auf ei- ner Lüge und einer falschen Beschuldigung und Irreführung der Rechtspfle- ge seitens der Staatsanwältin Frau C._____ basiere (act. 7 S. 3). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Soweit er seinen Groll gegenüber dem Betrei- bungsamt und der Vorinstanz äussert, ist darauf nicht weiter einzugehen (act. 7). Es ist demnach auf die Beschwerde mangels Begründung nicht ein- zutreten. 7. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre die Beschwerde abzuweisen. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass mit der Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden können. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist aufsichts- rechtlich nicht zu beanstanden. Damit eine Pfändungsankündigung (als Fortsetzung der Betreibung) erlassen werden kann, muss ein allfällig erho- bener Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitig worden sein. Dies trifft zu mit dem Entscheid des Obergerichtes vom 21. Juni 2019 (act. 2/29). Die Pfän- dungsankündigung durfte demnach erlassen und die Pfändung vollzogen werden. Es liegt kein pflichtwidriges Verhalten des Betreibungsbeamten vor. Materielle Einwendungen gegen den Bestand der Betreibungsforderung, wie sie ausschliesslich vom Beschwerdeführer vorgebracht werden, prüft die Aufsichtsbehörde nicht. Die Verfahrenskosten des obergerichtlichen Ent- scheides vom 21. Juni 2019 werden von der Aufsichtsbehörde nicht über- prüft. Sie sind auch nicht Gegenstand der vorliegenden Betreibung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: 9. Dezember 2019