Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190217-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 27. November 2019 in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 1. November 2019 (EQ190027)
Erwägungen:
1.1. B._____ (nachfolgend Schuldner) schloss mit dem Einzelunternehmen C._____ Metallbau einen Werkvertrag ab über die Herstellung und Installation ei- ner Treppe für den Preis von Fr. 14'655.60. Der Schuldner bezahlte einen Vor- schuss von Fr. 10'155.60 und anerkannte Fr. 1'800.–. Die Restforderung von Fr. 2'700.– trat das Einzelunternehmen an A._____ AG (nachfolgend Gläubigerin) ab. Mit Urteil vom 10. Mai 2019 verpflichtete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach den Schuldner zur Zahlung von Fr. 2'700.– an die Gläubigerin zzgl. Zins seit dem 8. Dezember 2017. Die Gerichtskosten von Fr. 600.– wurden aus dem Vorschuss der Gläubigerin bezogen und der Schuldner verpflichtet, der Gläubige- rin die Gerichtskosten zu ersetzen. Der Schuldner wurde ausserdem verpflichtet, der Gläubigerin eine Parteientschädigung von Fr. 730.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (vgl. act. 2/1 S. 7, 9 und 12). 1.2. Mit Gesuch vom 30. Oktober 2019 verlangte die Gläubigerin bei der Vor- instanz die Arrestlegung für die Fr. 2'700.– zzgl. Zins seit dem 8. Dezember 2017 sowie für die Fr. 1'330.– Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. Zins seit dem 11. Mai 2019 (vgl. act. 1). Hinsichtlich der Hauptforderung zzgl. Zins sowie der Gerichtskosten und Parteientschädigung hiess die Vorinstanz das Gesuch mit Urteil vom 1. November 2019 gut; hinsichtlich des Zinses für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung wies sie das Gesuch ab (vgl. act. 8 E. 3.1.3). Gegen diese Abweisung erhob die Gläubigerin am 14. November 2019 rechtzeitig Be- schwerde im Sinne von Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO (vgl. act. 5 und 9). Den Kostenvorschuss von Fr. 250.– für das Beschwerdeverfahren leistete sie auf erste Aufforderung hin (vgl. act. 13-15). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-6). Eine Beschwerdeantwort wurde aufgrund der Natur des Ar- restverfahrens als Sicherungsmassnahme nicht eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Eine Gläubigerin kann, wenn einer der im SchKG vorgesehenen Arrest- gründe gegeben ist, für eine fällige Forderung, soweit sie nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen (vgl. Art. 271 SchKG). Der Arrest wird bewilligt, wenn die Gläubigerin glaubhaft macht, dass ihre Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (vgl. Art. 272 Abs. 1 SchKG). 2.2. Die Vorinstanz wies das Arrestgesuch der Gläubigerin hinsichtlich des Zin- ses für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung mit folgender Begründung ab: Bezüglich der Verpflichtung des Schuldners zur Leistung der Gerichtskosten und Parteientschädigung sei weder ein Verfalltag vereinbart noch eine entspre- chende Mahnung geltend gemacht worden, weshalb sich der Schuldner nicht in Verzug befinde und demzufolge auch keine Verzugszinsen schulde (vgl. act. 8 E. 3.1.3). Die Gläubigerin ist der Ansicht, mit Erhebung der Klage vom 16. November 2018 und der Verurteilung des Schuldners zur Bezahlung der Ge- richtkosten und einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'330.– sei das Er- fordernis einer Mahnung erfüllt (vgl. act. 9 N 9). 2.3. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung der Gläubigerin in Verzug gesetzt (vgl. Art. 102 Abs. 1 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu bezahlen (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR). Unter Mahnung versteht man jene an den Schuldner gerich- tete Erklärung der Gläubigerin, durch die sie in unmissverständlicher Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung beansprucht. Als Beispiel einer Mahnung gilt die Erhebung einer Leistungsklage (vgl. BGE 129 III 535 E. 3.2.2, BGE 130 III 591 E. 3. sowie BSK OR I-Wiegand, 6. Aufl. 2015, Art. 102 N 5 und 9). 2.4. Ein Schuldner kann nur dann durch eine Mahnung der Gläubigerin in Ver- zug gesetzt werden, wenn eine Verbindlichkeit, d.h. eine Forderung der Gläubige- rin gegen den Schuldner besteht (vgl. BK OR-Weber, Art. 102 N 50). Im Zeitpunkt
der Klageerhebung bestand keine Pflicht des Schuldners, die durch die Gläubige- rin bevorschussten Gerichtskosten zu ersetzen oder eine Parteientschädigung an die Gläubigerin zu bezahlen. Entsprechend konnte der Schuldner hinsichtlich der Gerichtskosten und der Parteientschädigung durch die Klageeinleitung nicht ge- mahnt werden. Dies wurde er ebenfalls nicht durch die gerichtliche Verpflichtung zur Bezahlung der Gerichtskosten und Parteientschädigung. Mit dieser entstan- den entsprechende Forderungen erst und es stellt der Entscheid des Gerichts keine Erklärung der Gläubigerin bzw. eines berechtigten Stellvertreters der Gläu- bigerin an den Schuldner dar, er habe zu zahlen (vgl. BK OR-Weber, Art. 102 N 84). Die Abweisung der Vorinstanz erfolgte demnach zu Recht; die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gläubigerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 250.– festzusetzen. Partei- entschädigungen für dieses Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: der Gläubigerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Schuldner nicht, weil ihm keine ent- schädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: 28. November 2019