Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190216-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 26. November 2019 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ ...-versicherung, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 7. November 2019 (EK190497)
Erwägungen:
kursgerichtes (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Kon- kurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei nach der Praxis der Kammer unberücksichtigt (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79). 4. Der Schuldner wies mit zwei Belegen der Postfinance nach, dass er zuguns- ten der B._____ ...-versicherung am 6. November 2019 Fr. 1'632.70 über- wiesen hatte (act. 4/2) und am 4. November 2019 Fr. 200.00 dem Bezirks- gericht Dielsdorf - allerdings unter Angabe einer falschen Prozessnummer - für die Spruchgebühr (act. 4/3 und act. 4/4). Beide Zahlungen erfolgten vor Konkurseröffnung. Die Vorinstanz übersah, dass die Gläubigerin unter Be- rücksichtigung der am 18. September 2019 erfolgten Teilzahlung von Fr. 760.50 ihrem Konkursbegehren lediglich eine Forderung von Fr. 1'632.70 zuzügl. Zins zugrunde legte (act. 4/1=act. 6/1). Die gesamte Konkursforde- rung beläuft sich auf Fr. 1'768.40 (vgl. act. 7 i.V.m. act. 4/1). Demnach hat der Schuldner mit seiner Zahlung vom 6. November 2019 der Gläubigerin nur die Grundforderung von Fr. 1'632.70 erstattet. Ausstehend sind noch Zinsen in der Höhe von Fr. 135.70 (vgl. act. 7). Dieser Ausstand hat aber im vorliegenden Verfahren keine nachteiligen Folgen. A._____ reichte nämlich eine Bestätigung des Konkursamtes Niederglatt ein, wonach er am 8. No- vember 2019 die Kosten des Konkursamtes und die Kosten des Bezirksge- richtes Dielsdorf mit Fr. 500.00 sichergestellt hatte (act. 4/5). Somit hat der Schuldner die vorinstanzliche Spruchgebühr zweimal bezahlt, einmal vor und einmal nach Konkurseröffnung. Die beim Bezirksgericht Dielsdorf ein- bezahlte Spruchgebühr von Fr. 200.00 kann deshalb zur Tilgung der Zinsen von Fr. 135.70 herangezogen werden. Das Bezirksgericht Dielsdorf über- wies auf entsprechende Aufforderung des Obergerichtes die Fr. 200.00 (act. 8), welche es dem Schuldner wegen irrtümlicher Zahlung zurückzahlen woll- te (act. 4/4), der Obergerichtskasse (act. 12). Damit ist von einer rechtzeitigen Zahlung vor Konkurseröffnung auszugehen. Ausserdem stellte der Schuldner während laufender Beschwerdefrist, näm- lich am 8. November 2019, beim Konkursamt Niederglatt die Kosten des Konkursamtes und die Kosten der Vorinstanz, insgesamt Fr.500.00, sicher
(act. 4/5). Auch für die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.00 leistete der Schuldner einen Vorschuss (act. 11-12). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Praxisge- mäss ist - wie erwähnt - von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abzusehen. 5. Nach Abzug der Zinsen, welche der Gläubigerin zu überweisen sind, resul- tiert von der von der Vorinstanz überwiesenen Spruchgebühr von Fr. 200.00 ein Überschuss von Fr. 64.30. Dieser Betrag ist dem Schuldner zurückzuer- statten. 6. Die Kosten beider Instanzen hat der Schuldner zu tragen, da er zum einen durch die nicht rechtzeitige Zahlung der Konkursforderung das Verfahren veranlasst, und es zum anderen ebenfalls unterlassen hat, die Vorinstanz über das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes in Kenntnis zu setzen. Demzufolge ist dem Schuldner auch keine Entschädigung zuzusprechen. Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, weil ihr im vorlie- genden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die abzugelten wären. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 7. November 2019 aufge- hoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.00 wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 200.00 im Umfang von Fr. 135.70 der Gläubigerin auszuzahlen und den Restbetrag (Fr. 64.30) dem Schuldner zurückzuerstatten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 27. November 2019