Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190209-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 26. November 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
betreffend Pfändung Nr. 1 / Betreibungen Nr. 2 und Nr. 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt D._____)
Beschwerde gegen einen Entscheid der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 29. Oktober 2019 (CB190020)
Erwägungen:
(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ausge- schlossen. Sie bleiben daher unbeachtlich (Art. 326 ZPO; siehe auch OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 2.2. Entgegen der (pauschalen) Kritik des Beschwerdeführers (act. 12 S. 3) ist die Vorinstanz der Pflicht, ihren Entscheid zu begründen, nachgekommen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen Vorbringen einer Partei ausei- nanderzusetzen, sondern darf sich auf die Überlegungen beschränken, von de- nen es sich hat leiten lassen und auf welche es seinen Entscheid stützt (statt vie- ler : BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 138 I 232 E. 5.1.). Diesen Anforderungen ge- nügt der angefochtene Entscheid. Der konkrete Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich nicht zu seinem Einwand geäussert, die rückwirkende Pfändung einer Lohnforderung sei unzulässig, stimmt überdies nicht (act. 12 S. 6; vgl. dazu nachfolgend E. 2.3. ff. ). 2.3. Wie bereits vor Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, die Pfän- dung der offenen Lohnforderung gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin sei unzulässig, da es sich dabei um Lohn für die Monate Februar und März 2019 handle und die am 6. Mai 2019 vollzogene Pfändung nicht rückwirkend gelten könne (act. 12 S. 6). 2.3.1. Die Vorinstanz führte dazu aus, bei der gepfändeten Forderung für ausste- henden Lohn handle es sich nicht um Erwerbseinkommen nach Art. 93 SchKG. Vielmehr zähle die Forderung zum beweglichen Vermögen, das nach Art. 95 Abs. 1 SchKG in erster Linie zu pfänden sei (act. 11 E. 4). 2.3.2. Zu diesen Erwägungen äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Gepfän- det werden kann grundsätzlich, was dem Schuldner im Zeitpunkt der Pfändung rechtlich gehört (siehe A MONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 23 N 2 und 7). Art. 93 SchKG trifft für Erwerbsein- kommen eine Spezialregelung, indem für die Dauer von höchstens einem Jahr auch zukünftiges Einkommen gepfändet werden kann; zudem ist nur der das
Existenzminimum übersteigende Betrag pfändbar. Zur Zeit der Pfändung bereits fällige, aus beschränkt pfändbarem Einkommen resultierende Guthaben (bei- spielsweise Ersparnisse auf dem Lohnkonto) sind dahingegen grundsätzlich voll- umfänglich pfändbar (BSK SchKG I-V ONDER MÜHLL, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N 3). Die Forderung für ausstehenden Lohn vergangener Monate stellt demnach – ent- gegen der Argumentation des Beschwerdeführers – ein pfändbares Vermögens- recht dar. Weitere Beanstandungen in diesem Zusammenhang bringt der Be- schwerdeführer vor Obergericht nicht vor. Die Beschwerde ist insoweit unbegrün- det. 2.4. Die Kostenbeschwerde schrieb die Vorinstanz hinsichtlich der Betreibung Nr. 2 als gegenstandslos ab. Sie wies darauf hin, der Beschwerdeführer habe in derselben Betreibung beim Betreibungsamt um eine detaillierte Kostenaufstellung ersucht. Das Betreibungsamt habe hierfür einen Kostenvorschuss verlangt, wo- rüber sich der Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde beschwert habe. Mit Urteil vom 15. August 2019 habe die obere Aufsichtsbehörde diese Beschwerde abgewiesen. Spätestens damit sei der Beschwerdegegenstand erledigt. Bezüglich der Betreibung Nr. 3 trat die Vorinstanz nicht auf die Kostenbeschwer- de ein. Sie erwog dazu, die Aufsichtsbehörde könne das Betreibungsamt nicht wie verlangt anweisen, die Kosten aufzuschlüsseln. Es liege am Beschwerdefüh- rer, beim Betreibungsamt das Kostenblatt des Betreibungsprotokolls einzusehen oder dort gegen Kostenvorschuss eine detaillierte Kostenrechnung erhältlich zu machen (act. 11 E. 4). 2.4.1. Der Beschwerdeführer macht vor Obergericht geltend, die Vorinstanz hätte die Beschwerde bezüglich der Betreibung Nr. 2 nicht als gegenstandslos ab- schreiben dürfen. Im genannten früheren Verfahren sei es erst um die provisori- schen und nicht um die definitiven Kosten gegangen; zudem habe es sich damals um einen anderen Betrag gehandelt. Die Vorinstanz irre auch, wenn sie ausführe, der Schuldner müsse eine detaillierte Kostenrechnung verlangen, damit diese dann mit Beschwerde überprüft werden könne. Die Vorinstanz hätte die einzelnen Positionen und die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers prüfen müs- sen (act. 12 S. 3 ff.).
2.4.2. Es trifft zu, dass in dem von der Vorinstanz genannten früheren Beschwer- deverfahren bezüglich der Betreibung Nr. 2 noch nicht um die definitiven Kosten im nun festgesetzten Betrag ging. Die damaligen Erwägungen des Obergerichts gelten dennoch auch für die jetzige Beschwerde. Im Einzelnen wurde dort festge- halten, weder die Vorinstanz noch die Kammer seien in der Lage, aufgrund pau- schaler Rügen und ohne Kenntnis der Grundlagen der fraglichen Positionen de- ren Korrektheit zu überprüfen. Es sei am Beschwerdeführer, innert Frist die detail- lierte Abrechnung erhältlich zu machen. Sollte er in Kenntnis derselben immer noch zum Schluss kommen, einzelne Positionen seien unrichtig, habe er innert Frist von zehn Tagen eine entsprechend begründete Aufsichtsbeschwerde zu er- heben. Ein solches Vorgehen entspreche der bundesgerichtlichen Praxis, wonach das Gesuch um detaillierte Kostenrechnung innert gesetzlicher Beschwerdefrist seit Kenntnis der Gebührenbelastung zu erfolgen habe; ab Erhalt der detaillierten Kostenrechnung beginne für den Adressaten die zehntägige Frist zur Anfechtung der Kostenrechnung neu zu laufen (vgl. OGer ZH PS190098 vom 15. August 2019 E. 3.1. m.H.a. BGer 5A_122/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2.1.). Darauf kann verwiesen werden. Insofern gab die Vorinstanz der Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut geltend machte, die Kosten seien nicht nachvollziehbar und vom Betreibungsamt aufzuschlüsseln (act. 1 S. 3 ff.), zu Recht nicht statt. Dasselbe gilt auch für die Kosten der Betreibung Nr. 3. Der Be- schwerdeführer macht vor Obergericht im Weiteren lediglich pauschal geltend, es müsse geprüft werden, ob die Kosten korrekt seien; die Beträge von Fr. 311.75 und Fr. 98.75 seien genau zu prüfen (act. 12 S. 3 f.). Was genau unrichtig sei und wie die Kosten seiner Ansicht nach abzuändern wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Es genügt dabei auch nicht, bloss in allgemeiner Weise auf die vor ers- ter Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen. Darauf ist daher nicht wei- ter einzugehen (vgl. dazu z.B. BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1. f.; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016). Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet und damit insgesamt abzuweisen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger versandt am: 26. November 2019